Landwirtschaft. Gewässerschutz

ShortId
05.3173
Id
20053173
Updated
14.11.2025 07:25
Language
de
Title
Landwirtschaft. Gewässerschutz
AdditionalIndexing
52;55;landwirtschaftlicher Betrieb;Entwässerung;landwirtschaftliches Einkommen;organischer Dünger;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L04K06020317, Verunreinigung durch die Landwirtschaft
  • L06K140108020102, organischer Dünger
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L05K0705030103, Entwässerung
  • L05K1401050104, landwirtschaftliches Einkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Landwirtschaft erlebt einen starken Strukturwandel. Das veränderte Umfeld erfordert Anpassungen der Betriebe. Einerseits werden diese grösser, andererseits werden Betriebe extensiviert und die Tierhaltung aufgegeben. Dadurch werden die Betriebe kanalisationsanschlusspflichtig, obwohl genügend Lagervolumen und Ausbringflächen vorhanden sind. Bei stetig grösser werdenden landwirtschaftlichen Strukturen und vertraglichen Zusammenarbeitsformen ist das geltende GSchG nicht mehr zeitgemäss. Innovative Landwirtschaftsbetriebe, welche die Tierhaltung zugunsten der Direktvermarktung oder beispielsweise den Vieh- und Schweinebestand zugunsten anderer Tierhaltungen aufgeben, werden durch eine Kanalisationsanschlusspflicht unverhältnismässig belastet.</p><p>Die Pflicht, die häuslichen Abwässer und die Gülle ausschliesslich auf "eigenem oder gepachtetem Land" anzubringen, ist bei den heutigen, sich laufend verändernden Strukturen nicht mehr zeitgemäss. Im Weiteren ist ein vom Gesetzgeber erlassener Unterschied zwischen Gülle aus der Tierhaltung und den wenig verunreinigten, sehr stark verdünnten häuslichen Abwässern eines Betriebes nach ökonomischen und ökologischen Gründen nicht nachvollziehbar.</p><p>Bei drei Viertel aller Betriebe liegt der erzielte Arbeitsverdienst pro FAK und Jahr unter 50 000 Franken und bei 25 Prozent der Betriebe ist ein Eigenkapitalverzehr festzustellen. Die durchschnittlichen Kosten für einen Kanalisationsanschluss (Leitungsbau und Gebühr) von 100 000 Franken stehen in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag und sind der Landwirtschaft nicht zumutbar.</p>
  • <p>Infolge der sich ändernden Rahmenbedingungen erlebt die Landwirtschaft einen starken Strukturwandel. Einige Betriebe stellen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ganz ein, andere geben die Rindvieh- und Schweinehaltung zugunsten eines neuen Betriebszweiges auf. Die Interpellation greift ein Problem auf, das sich auf Betriebe im Bereich öffentlicher Kanalisation bezieht, welche als Sonderfall von der Anschlusspflicht befreit waren, nun infolge einer Änderung der Bewirtschaftung oder infolge Betriebsaufgabe jedoch wieder anschlusspflichtig werden. Ausserhalb des Kanalisationsbereiches sind einzelne landwirtschaftliche Betriebe wie auch andere nicht landwirtschaftliche Gebäude nicht anschlusspflichtig. Die Verhältnismässigkeit der Anschlusskosten ist für den Entscheid über den Anschluss massgebend. Der Interpellant wünscht, dass die in Artikel 12 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) genannten Bedingungen für die Ausnahme der Anschlusspflicht gelockert werden. Namentlich sollen landwirtschaftliche Betriebe ohne Rindvieh- und Schweinebestand von der Anschlusspflicht befreit werden können. Die häuslichen Abwässer müssten nicht mehr mit der Gülle auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden, sondern könnten auch auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche anderer Betriebe ausgebracht werden.</p><p>a. Die bestehende Wegleitung stammt aus dem Jahr 1994. Seither hat sich die Situation in der Landwirtschaft verändert. Buwal und BLW werden die Wegleitung überarbeiten und dabei neuen Erkenntnissen sowie den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen.</p><p>b./c. Der Bundesrat hat das Ausbringen des Klärschlamms als Dünger mit der Änderung der Stoffverordnung vom 26. März 2003 verboten. Grund dafür waren vorwiegend die möglichen gesundheitlichen und ökotoxikologischen Risiken durch die im Klärschlamm vorhandenen Schadstoffe, wie z. B. die hormonaktiven Stoffe, sowie das dadurch entstehende Marktrisiko für Agrarprodukte. Aus den gleichen Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, die Bestimmungen in Artikel 12 GSchG zu lockern. In der Einzelfallbeurteilung prüft die zuständige kantonale Stelle nach geltender Praxis die Verhältnismässigkeit des Anschlusses an die Kanalisation.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in Bezug auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) in der Landwirtschaft Klarheit zu schaffen und folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Hat der Bund bei der Revision der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" die veränderten politischen, marktwirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft entsprechend berücksichtigt?</p><p>b. Ist der Bund bereit, die Formulierung "In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14) wenn: ...." gemäss Artikel 12 Absatz 4 GSchG in "In einem Landwirtschaftsbetrieb darf das häusliche Abwasser mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn: ...." zu ändern?</p><p>c. Ist der Bund bereit, in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b GSchG die Formulierung "und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist" in "und die Verwertung auf landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) sichergestellt ist" zu ändern?</p>
  • Landwirtschaft. Gewässerschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Landwirtschaft erlebt einen starken Strukturwandel. Das veränderte Umfeld erfordert Anpassungen der Betriebe. Einerseits werden diese grösser, andererseits werden Betriebe extensiviert und die Tierhaltung aufgegeben. Dadurch werden die Betriebe kanalisationsanschlusspflichtig, obwohl genügend Lagervolumen und Ausbringflächen vorhanden sind. Bei stetig grösser werdenden landwirtschaftlichen Strukturen und vertraglichen Zusammenarbeitsformen ist das geltende GSchG nicht mehr zeitgemäss. Innovative Landwirtschaftsbetriebe, welche die Tierhaltung zugunsten der Direktvermarktung oder beispielsweise den Vieh- und Schweinebestand zugunsten anderer Tierhaltungen aufgeben, werden durch eine Kanalisationsanschlusspflicht unverhältnismässig belastet.</p><p>Die Pflicht, die häuslichen Abwässer und die Gülle ausschliesslich auf "eigenem oder gepachtetem Land" anzubringen, ist bei den heutigen, sich laufend verändernden Strukturen nicht mehr zeitgemäss. Im Weiteren ist ein vom Gesetzgeber erlassener Unterschied zwischen Gülle aus der Tierhaltung und den wenig verunreinigten, sehr stark verdünnten häuslichen Abwässern eines Betriebes nach ökonomischen und ökologischen Gründen nicht nachvollziehbar.</p><p>Bei drei Viertel aller Betriebe liegt der erzielte Arbeitsverdienst pro FAK und Jahr unter 50 000 Franken und bei 25 Prozent der Betriebe ist ein Eigenkapitalverzehr festzustellen. Die durchschnittlichen Kosten für einen Kanalisationsanschluss (Leitungsbau und Gebühr) von 100 000 Franken stehen in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag und sind der Landwirtschaft nicht zumutbar.</p>
    • <p>Infolge der sich ändernden Rahmenbedingungen erlebt die Landwirtschaft einen starken Strukturwandel. Einige Betriebe stellen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ganz ein, andere geben die Rindvieh- und Schweinehaltung zugunsten eines neuen Betriebszweiges auf. Die Interpellation greift ein Problem auf, das sich auf Betriebe im Bereich öffentlicher Kanalisation bezieht, welche als Sonderfall von der Anschlusspflicht befreit waren, nun infolge einer Änderung der Bewirtschaftung oder infolge Betriebsaufgabe jedoch wieder anschlusspflichtig werden. Ausserhalb des Kanalisationsbereiches sind einzelne landwirtschaftliche Betriebe wie auch andere nicht landwirtschaftliche Gebäude nicht anschlusspflichtig. Die Verhältnismässigkeit der Anschlusskosten ist für den Entscheid über den Anschluss massgebend. Der Interpellant wünscht, dass die in Artikel 12 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) genannten Bedingungen für die Ausnahme der Anschlusspflicht gelockert werden. Namentlich sollen landwirtschaftliche Betriebe ohne Rindvieh- und Schweinebestand von der Anschlusspflicht befreit werden können. Die häuslichen Abwässer müssten nicht mehr mit der Gülle auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden, sondern könnten auch auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche anderer Betriebe ausgebracht werden.</p><p>a. Die bestehende Wegleitung stammt aus dem Jahr 1994. Seither hat sich die Situation in der Landwirtschaft verändert. Buwal und BLW werden die Wegleitung überarbeiten und dabei neuen Erkenntnissen sowie den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen.</p><p>b./c. Der Bundesrat hat das Ausbringen des Klärschlamms als Dünger mit der Änderung der Stoffverordnung vom 26. März 2003 verboten. Grund dafür waren vorwiegend die möglichen gesundheitlichen und ökotoxikologischen Risiken durch die im Klärschlamm vorhandenen Schadstoffe, wie z. B. die hormonaktiven Stoffe, sowie das dadurch entstehende Marktrisiko für Agrarprodukte. Aus den gleichen Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, die Bestimmungen in Artikel 12 GSchG zu lockern. In der Einzelfallbeurteilung prüft die zuständige kantonale Stelle nach geltender Praxis die Verhältnismässigkeit des Anschlusses an die Kanalisation.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in Bezug auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) in der Landwirtschaft Klarheit zu schaffen und folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Hat der Bund bei der Revision der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" die veränderten politischen, marktwirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft entsprechend berücksichtigt?</p><p>b. Ist der Bund bereit, die Formulierung "In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14) wenn: ...." gemäss Artikel 12 Absatz 4 GSchG in "In einem Landwirtschaftsbetrieb darf das häusliche Abwasser mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 14), wenn: ...." zu ändern?</p><p>c. Ist der Bund bereit, in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b GSchG die Formulierung "und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist" in "und die Verwertung auf landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) sichergestellt ist" zu ändern?</p>
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