Sprachenunterricht in der Berufsbildung
- ShortId
-
05.3188
- Id
-
20053188
- Updated
-
27.07.2023 21:23
- Language
-
de
- Title
-
Sprachenunterricht in der Berufsbildung
- AdditionalIndexing
-
32;Fremdsprache;Mehrsprachigkeit;Unterrichtsprogramm;Lehre;berufsbildender Unterricht;Auszubildende/r;berufliche Bildung
- 1
-
- L03K130202, berufliche Bildung
- L05K1302010201, Fremdsprache
- L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
- L03K130203, berufsbildender Unterricht
- L04K13020204, Lehre
- L04K13010310, Unterrichtsprogramm
- L05K0702020203, Auszubildende/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grundkenntnisse einer zweiten Sprache sind ein entscheidender Vorteil für den Einstieg ins Berufsleben, und zwar unabhängig vom Beruf, den die Jugendlichen in Ausbildung anstreben. Solche Kenntnisse sind sehr wertvoll, sei es für den Kontakt mit einer immer kosmopolitischer werdenden Kundschaft, sei es für den Zugang zu berufsspezifischer technischer Dokumentation oder als Voraussetzung für eine berufliche Mobilität, die immer notwendiger wird, damit den dynamischen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprochen werden kann. Die Lehrpläne der obligatorischen Schulbildung tragen dieser Tatsache bereits Rechnung, umfassen sie doch alle - unabhängig vom Schultyp - den Unterricht einer zweiten Sprache.</p><p>Über diesen Sachverhalt wurde im Rahmen der Beratung des neuen Berufsbildungsgesetzes ausgiebig diskutiert, und erst im Laufe der dritten Beratung hat der Nationalrat darauf verzichtet, in den Berufsbildungsgängen den Unterricht einer zweiten Sprache obligatorisch zu erklären. Daraus ergeben sich nun allerdings beträchtliche Hindernisse für die Lernenden bestimmter Berufe, die eine Berufsmaturität anstreben.</p><p>Eine Reihe von Berufsbildungsgängen, z. B. für den Bäcker- oder den Metzgerberuf, sehen die Weiterführung des Unterrichtes einer zweiten Sprache im Rahmen der den Lernenden vermittelten schulischen Bildung nicht vor. Diejenigen von ihnen, die eine Berufsmaturität erwerben wollen, um in eine höhere Berufsbildung einzusteigen, müssen eine Aufnahmeprüfung in Mathematik, aber eben auch in zwei Fremdsprachen (in der Westschweiz also z. B. Deutsch und Englisch) bestehen. Diese Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgt nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, mit dem für eine Reihe von Berufen die drei- bis vierjährige Grundbildung ohne Unterricht einer zweiten Sprache abgeschlossen wird.</p><p>Dieser "Kontinuitätsbruch" im Sprachenunterricht macht den Eintritt in eine Berufsmaturitätsklasse für die meisten Lernenden der betreffenden Bildungsgänge faktisch sehr schwierig, ja unmöglich. Die betroffenen Jugendlichen schaffen es nur sehr selten, gleichzeitig ihr mathematisches Wissen und ihre Kenntnisse in zwei Sprachen so zu verbessern, dass sie das erforderliche Niveau für den Eintritt in eine Maturitätsklasse erreichen. Als einzige Möglichkeit bleibt ihnen die Absolvierung eines Vorbereitungsjahres vor der Aufnahmeprüfung, aber diese Alternative ist für zahlreiche Familien der jungen Berufsleute nicht erschwinglich.</p><p>Die schulische Bildung für Lernende, die in einem Lehrbetrieb ausgebildet werden, ist auf wenige Stunden beschränkt. Deshalb ist nach Lösungen zu suchen, die sich in den wöchentlichen Schultag integrieren lassen und die vermeiden, dass die Lernenden dem Lehrbetrieb noch länger fernbleiben. Denkbar wäre es z. B. für Lehrlinge, die in einem Sportklub aktiv mitmachen, den Unterricht einer zweiten Sprache anstelle des Turnunterrichtes anzubieten; infrage käme auch eine Lektion am Ende des Schultages oder allenfalls monatliche Blockveranstaltungen.</p>
- <p>Nachdem 2004 das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) und die neue Berufsbildungsverordnung (BBV) in Kraft getreten sind, müssen innert fünf Jahren sämtliche über 200 Berufe grundlegend überarbeitet werden. Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsreglemente werden durch Verordnungen über die berufliche Grundbildung ersetzt.</p><p>Die drei Verbundpartner in der Berufsbildung - die Organisationen der Arbeitswelt, der Bund und die Kantone - beteiligen sich an diesem Reformprozess. Damit ist gewährleistet, dass jede Ausbildung in Bezug auf die neuen gesetzlichen Grundlagen und die ständig wachsenden Anforderungen der Arbeitswelt überdacht wird.</p><p>Die Verhandlungen der eidgenössischen Räte über die Einführung einer zweiten Sprache haben die grosse Bedeutung sprachlicher Kompetenzen im Berufsleben deutlich gemacht. Der Gesetzgeber hat im BBG (Art. 15 Abs. 4) festgehalten, dass die Frage des obligatorischen Unterrichtes einer zweiten Sprache in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung geregelt werden muss. Gemäss BBV ist in der Regel eine zweite Sprache vorzusehen (Art. 12 Abs. 2). Ziel ist, die Kenntnisse der Lernenden in einer zweiten Sprache zu verstärken.</p><p>Bei den Reformarbeiten ist für jeden Beruf zu bestimmen, ob eine zweite Sprache eine berufsspezifische Qualifikation darstellt oder als Teil der Allgemeinbildung vermittelt werden soll. Nach dieser Massgabe wird der Unterricht einer zweiten Sprache ins Ausbildungsprogramm integriert. Die Sprachausbildung geht keinesfalls zulasten des Turnunterrichtes. </p><p>Ausbildungsgänge, die keine zweite Sprache vorsehen, müssen die Ausnahmen bleiben. Die Organisationen der Arbeitswelt, die sich gegen eine zweite Sprache entscheiden, haben diesen Entscheid bei den Revisionsarbeiten anhand der Besonderheiten des Berufes zu begründen.</p><p>Die umfassende Reform der bisherigen Berufsbildungsreglemente führt dazu, dass die Frage des Unterrichtes einer zweiten Sprache von Fall zu Fall genau geprüft wird. Da sämtliche Berufsbildungsgänge revidiert werden, ist es nicht nötig, ein Verzeichnis der Berufsbildungsgänge zu erstellen, in denen kein Unterricht einer zweiten Sprache vorgesehen wird. </p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Berufsfachschulen gehalten sind, freiwillige Sprachkurse anzubieten (Art. 20 Abs. 4 BBV). Dies trägt zur Verbesserung der Sprachkenntnisse der Lernenden auf einer individuellen und freiwilligen Basis bei, unabhängig davon, ob sie eine Berufsmatur anstreben oder nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Dem Bundesrat werden folgende Aufträge erteilt:</p><p>- Er erstellt ein Verzeichnis der Berufsbildungsgänge, in denen den Lernenden kein Unterricht einer zweiten Sprache angeboten wird.</p><p>- Mit der Einrichtung der Laufbahn Lehre-Berufsmaturität-Fachhochschule wollte man die Berufsbildung für sämtliche Berufe aufwerten. Der Bundesrat prüft, welche Auswirkungen der Verzicht auf das Obligatorium einer zweiten Sprache auf die Erreichung dieses Zieles hat.</p><p>- Er prüft, ob es sinnvoll wäre, für Lernende, die eine Berufsmaturität anstreben, generell den Unterricht einer zweiten Sprache vorzusehen.</p><p>- Falls die soeben erwähnte Massnahme nur schwer realisierbar ist, prüft der Bundesrat, ob den Lernenden ein Wahlfachkurs für eine zweite Sprache durchgehend angeboten werden kann, z. B. - für Lehrlinge, die in einem Sportklub aktiv mitmachen - anstelle des Turnunterrichtes, als Randstunde am Ende des Schultages oder allenfalls auch in Form von monatlichen Blockveranstaltungen.</p>
- Sprachenunterricht in der Berufsbildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Grundkenntnisse einer zweiten Sprache sind ein entscheidender Vorteil für den Einstieg ins Berufsleben, und zwar unabhängig vom Beruf, den die Jugendlichen in Ausbildung anstreben. Solche Kenntnisse sind sehr wertvoll, sei es für den Kontakt mit einer immer kosmopolitischer werdenden Kundschaft, sei es für den Zugang zu berufsspezifischer technischer Dokumentation oder als Voraussetzung für eine berufliche Mobilität, die immer notwendiger wird, damit den dynamischen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprochen werden kann. Die Lehrpläne der obligatorischen Schulbildung tragen dieser Tatsache bereits Rechnung, umfassen sie doch alle - unabhängig vom Schultyp - den Unterricht einer zweiten Sprache.</p><p>Über diesen Sachverhalt wurde im Rahmen der Beratung des neuen Berufsbildungsgesetzes ausgiebig diskutiert, und erst im Laufe der dritten Beratung hat der Nationalrat darauf verzichtet, in den Berufsbildungsgängen den Unterricht einer zweiten Sprache obligatorisch zu erklären. Daraus ergeben sich nun allerdings beträchtliche Hindernisse für die Lernenden bestimmter Berufe, die eine Berufsmaturität anstreben.</p><p>Eine Reihe von Berufsbildungsgängen, z. B. für den Bäcker- oder den Metzgerberuf, sehen die Weiterführung des Unterrichtes einer zweiten Sprache im Rahmen der den Lernenden vermittelten schulischen Bildung nicht vor. Diejenigen von ihnen, die eine Berufsmaturität erwerben wollen, um in eine höhere Berufsbildung einzusteigen, müssen eine Aufnahmeprüfung in Mathematik, aber eben auch in zwei Fremdsprachen (in der Westschweiz also z. B. Deutsch und Englisch) bestehen. Diese Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgt nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, mit dem für eine Reihe von Berufen die drei- bis vierjährige Grundbildung ohne Unterricht einer zweiten Sprache abgeschlossen wird.</p><p>Dieser "Kontinuitätsbruch" im Sprachenunterricht macht den Eintritt in eine Berufsmaturitätsklasse für die meisten Lernenden der betreffenden Bildungsgänge faktisch sehr schwierig, ja unmöglich. Die betroffenen Jugendlichen schaffen es nur sehr selten, gleichzeitig ihr mathematisches Wissen und ihre Kenntnisse in zwei Sprachen so zu verbessern, dass sie das erforderliche Niveau für den Eintritt in eine Maturitätsklasse erreichen. Als einzige Möglichkeit bleibt ihnen die Absolvierung eines Vorbereitungsjahres vor der Aufnahmeprüfung, aber diese Alternative ist für zahlreiche Familien der jungen Berufsleute nicht erschwinglich.</p><p>Die schulische Bildung für Lernende, die in einem Lehrbetrieb ausgebildet werden, ist auf wenige Stunden beschränkt. Deshalb ist nach Lösungen zu suchen, die sich in den wöchentlichen Schultag integrieren lassen und die vermeiden, dass die Lernenden dem Lehrbetrieb noch länger fernbleiben. Denkbar wäre es z. B. für Lehrlinge, die in einem Sportklub aktiv mitmachen, den Unterricht einer zweiten Sprache anstelle des Turnunterrichtes anzubieten; infrage käme auch eine Lektion am Ende des Schultages oder allenfalls monatliche Blockveranstaltungen.</p>
- <p>Nachdem 2004 das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) und die neue Berufsbildungsverordnung (BBV) in Kraft getreten sind, müssen innert fünf Jahren sämtliche über 200 Berufe grundlegend überarbeitet werden. Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsreglemente werden durch Verordnungen über die berufliche Grundbildung ersetzt.</p><p>Die drei Verbundpartner in der Berufsbildung - die Organisationen der Arbeitswelt, der Bund und die Kantone - beteiligen sich an diesem Reformprozess. Damit ist gewährleistet, dass jede Ausbildung in Bezug auf die neuen gesetzlichen Grundlagen und die ständig wachsenden Anforderungen der Arbeitswelt überdacht wird.</p><p>Die Verhandlungen der eidgenössischen Räte über die Einführung einer zweiten Sprache haben die grosse Bedeutung sprachlicher Kompetenzen im Berufsleben deutlich gemacht. Der Gesetzgeber hat im BBG (Art. 15 Abs. 4) festgehalten, dass die Frage des obligatorischen Unterrichtes einer zweiten Sprache in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung geregelt werden muss. Gemäss BBV ist in der Regel eine zweite Sprache vorzusehen (Art. 12 Abs. 2). Ziel ist, die Kenntnisse der Lernenden in einer zweiten Sprache zu verstärken.</p><p>Bei den Reformarbeiten ist für jeden Beruf zu bestimmen, ob eine zweite Sprache eine berufsspezifische Qualifikation darstellt oder als Teil der Allgemeinbildung vermittelt werden soll. Nach dieser Massgabe wird der Unterricht einer zweiten Sprache ins Ausbildungsprogramm integriert. Die Sprachausbildung geht keinesfalls zulasten des Turnunterrichtes. </p><p>Ausbildungsgänge, die keine zweite Sprache vorsehen, müssen die Ausnahmen bleiben. Die Organisationen der Arbeitswelt, die sich gegen eine zweite Sprache entscheiden, haben diesen Entscheid bei den Revisionsarbeiten anhand der Besonderheiten des Berufes zu begründen.</p><p>Die umfassende Reform der bisherigen Berufsbildungsreglemente führt dazu, dass die Frage des Unterrichtes einer zweiten Sprache von Fall zu Fall genau geprüft wird. Da sämtliche Berufsbildungsgänge revidiert werden, ist es nicht nötig, ein Verzeichnis der Berufsbildungsgänge zu erstellen, in denen kein Unterricht einer zweiten Sprache vorgesehen wird. </p><p>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Berufsfachschulen gehalten sind, freiwillige Sprachkurse anzubieten (Art. 20 Abs. 4 BBV). Dies trägt zur Verbesserung der Sprachkenntnisse der Lernenden auf einer individuellen und freiwilligen Basis bei, unabhängig davon, ob sie eine Berufsmatur anstreben oder nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Dem Bundesrat werden folgende Aufträge erteilt:</p><p>- Er erstellt ein Verzeichnis der Berufsbildungsgänge, in denen den Lernenden kein Unterricht einer zweiten Sprache angeboten wird.</p><p>- Mit der Einrichtung der Laufbahn Lehre-Berufsmaturität-Fachhochschule wollte man die Berufsbildung für sämtliche Berufe aufwerten. Der Bundesrat prüft, welche Auswirkungen der Verzicht auf das Obligatorium einer zweiten Sprache auf die Erreichung dieses Zieles hat.</p><p>- Er prüft, ob es sinnvoll wäre, für Lernende, die eine Berufsmaturität anstreben, generell den Unterricht einer zweiten Sprache vorzusehen.</p><p>- Falls die soeben erwähnte Massnahme nur schwer realisierbar ist, prüft der Bundesrat, ob den Lernenden ein Wahlfachkurs für eine zweite Sprache durchgehend angeboten werden kann, z. B. - für Lehrlinge, die in einem Sportklub aktiv mitmachen - anstelle des Turnunterrichtes, als Randstunde am Ende des Schultages oder allenfalls auch in Form von monatlichen Blockveranstaltungen.</p>
- Sprachenunterricht in der Berufsbildung
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