Ausschöpfung der vorhandenen Mittel zugunsten junger Arbeitsloser
- ShortId
-
05.3189
- Id
-
20053189
- Updated
-
27.07.2023 21:25
- Language
-
de
- Title
-
Ausschöpfung der vorhandenen Mittel zugunsten junger Arbeitsloser
- AdditionalIndexing
-
15;Lehrstelle;Erwerbsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Lehre;junge/r Arbeitnehmer/in;berufliche Bildung;Jugendarbeitslosigkeit
- 1
-
- L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
- L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
- L04K13020204, Lehre
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- L03K130202, berufliche Bildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahl der jungen Arbeitslosen ist hoch, und auf dem Lehrstellenmarkt ist in den nächsten Jahren keine Entspannung zu erwarten, da die Zahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger bis zum Jahr 2007 ansteigen wird und danach noch zahlreiche Jugendliche aus Zwischenjahren und Brückenangeboten nach einem Ausbildungsplatz suchen werden.</p><p>Ausgehend von Artikel 59 Absatz 2 des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG), welches seit Januar 2004 in Kraft ist, muss der Bund 10 Prozent seiner Kostenbeteiligung für Massnahmen im öffentlichen Interesse, wie sie in den Artikeln 54 und 55 BBG genannt werden, einsetzen. So soll er z. B. investieren in Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in der Berufsbildung, in Massnahmen zur Förderung des Verbleibes im Beruf und des Wiedereinstieges sowie in Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen. Gemäss Auskünften des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie wurde im Jahr 2004 nur die Hälfte der Summe von etwa 50 Millionen Franken in solche Projekte investiert, da in den Kantonen nicht genügend innovative Projekte eingegangen sind. Nun hat der Bund auch die Möglichkeit, selber solche Projekte und Massnahmen anzuregen und mit den geeigneten Partnern zusammen umzusetzen. Dies soll er angesichts der prekären Situation zugunsten der jungen Arbeitslosen tun und die nötigen Mittel dafür aus dem dafür vorgesehenen "Innovationszehntel" beziehen.</p>
- <p>Der Bund setzt sich zusammen mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt ein, den Jugendlichen einen optimalen Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Dazu stehen verschiedene Wege offen: Die Bereitstellung von Bildungsangeboten gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) oder die Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung.</p><p>In der Berufsbildung ist der Bund auf der strategischen Ebene tätig. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Sie kennen die Verhältnisse auf den regionalen Lehrstellenmärkten und sind mit den konkreten Bedürfnissen vor Ort vertraut. Es bewährt sich deshalb, dass das Lehrstellenmarketing und die individuellen Massnahmen zugunsten der Lehrstellensuchenden von den Kantonen ausgehen. Vom Bund erhalten sie finanzielle Unterstützung.</p><p>Mit dem 2004 in Kraft getretenen BBG ist die Finanzierung in der Berufsbildung neu geregelt worden. Die bisherige, am Aufwand orientierte Subventionierung wird durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone ersetzt (Art. 53 BBG). Ausserdem sind maximal 10 Prozent der Bundesmittel für die Förderung von Projekten (Art. 54 BBG), besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG) und bundeseigene Aufgaben (beispielsweise Direktsubventionierung Dritter gemäss Art. 56 BBG) vorgesehen. Die neue Finanzierung wird schrittweise bis 2008 eingeführt.</p><p>Im Jahr 2004 hat der Bund 21 Millionen Franken für Projekte und Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG ausgegeben. Sämtliche erfolgversprechenden Gesuche, die beim Bund eingegangen sind, wurden auch von der breit abgestützten Eidgenössischen Berufsbildungskommission unterstützt. 2005 stehen Mittel in ähnlichem Rahmen zur Verfügung. </p><p>Projekte, die der Bund aufgrund von Artikel 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Es handelt sich um Studien und Evaluationen sowie um Anschubfinanzierungen und Innovationen. Artikel 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen, aber ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.</p><p>Für Beiträge an Arbeitslosenprojekte fehlt im BBG die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen des Arbeitslosensversicherungsgesetzes existieren jedoch Massnahmen und Projekte zugunsten junger Arbeitsloser. Im Vordergrund stehen die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) koordinierten und in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführten Motivationssemester sowie Praktika.</p><p>Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und das Seco überprüfen und koordinieren laufend ihre verschiedenen Instrumente und Massnahmen, um den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden und den Jugendlichen den Übergang von der Berufsbildung in die Arbeitswelt zu erleichtern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die verantwortlichen Behörden des Bundes sollen Projekte, welche Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz oder ohne Arbeit die Chancen für einen Einstieg ins Erwerbsleben oder in eine Ausbildung eröffnen oder vergrössern, entwickeln und deren Umsetzung aufzeigen.</p>
- Ausschöpfung der vorhandenen Mittel zugunsten junger Arbeitsloser
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Zahl der jungen Arbeitslosen ist hoch, und auf dem Lehrstellenmarkt ist in den nächsten Jahren keine Entspannung zu erwarten, da die Zahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger bis zum Jahr 2007 ansteigen wird und danach noch zahlreiche Jugendliche aus Zwischenjahren und Brückenangeboten nach einem Ausbildungsplatz suchen werden.</p><p>Ausgehend von Artikel 59 Absatz 2 des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBG), welches seit Januar 2004 in Kraft ist, muss der Bund 10 Prozent seiner Kostenbeteiligung für Massnahmen im öffentlichen Interesse, wie sie in den Artikeln 54 und 55 BBG genannt werden, einsetzen. So soll er z. B. investieren in Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in der Berufsbildung, in Massnahmen zur Förderung des Verbleibes im Beruf und des Wiedereinstieges sowie in Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen. Gemäss Auskünften des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie wurde im Jahr 2004 nur die Hälfte der Summe von etwa 50 Millionen Franken in solche Projekte investiert, da in den Kantonen nicht genügend innovative Projekte eingegangen sind. Nun hat der Bund auch die Möglichkeit, selber solche Projekte und Massnahmen anzuregen und mit den geeigneten Partnern zusammen umzusetzen. Dies soll er angesichts der prekären Situation zugunsten der jungen Arbeitslosen tun und die nötigen Mittel dafür aus dem dafür vorgesehenen "Innovationszehntel" beziehen.</p>
- <p>Der Bund setzt sich zusammen mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt ein, den Jugendlichen einen optimalen Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Dazu stehen verschiedene Wege offen: Die Bereitstellung von Bildungsangeboten gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) oder die Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung.</p><p>In der Berufsbildung ist der Bund auf der strategischen Ebene tätig. Die Kantone sind für den Vollzug zuständig. Sie kennen die Verhältnisse auf den regionalen Lehrstellenmärkten und sind mit den konkreten Bedürfnissen vor Ort vertraut. Es bewährt sich deshalb, dass das Lehrstellenmarketing und die individuellen Massnahmen zugunsten der Lehrstellensuchenden von den Kantonen ausgehen. Vom Bund erhalten sie finanzielle Unterstützung.</p><p>Mit dem 2004 in Kraft getretenen BBG ist die Finanzierung in der Berufsbildung neu geregelt worden. Die bisherige, am Aufwand orientierte Subventionierung wird durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone ersetzt (Art. 53 BBG). Ausserdem sind maximal 10 Prozent der Bundesmittel für die Förderung von Projekten (Art. 54 BBG), besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55 BBG) und bundeseigene Aufgaben (beispielsweise Direktsubventionierung Dritter gemäss Art. 56 BBG) vorgesehen. Die neue Finanzierung wird schrittweise bis 2008 eingeführt.</p><p>Im Jahr 2004 hat der Bund 21 Millionen Franken für Projekte und Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG ausgegeben. Sämtliche erfolgversprechenden Gesuche, die beim Bund eingegangen sind, wurden auch von der breit abgestützten Eidgenössischen Berufsbildungskommission unterstützt. 2005 stehen Mittel in ähnlichem Rahmen zur Verfügung. </p><p>Projekte, die der Bund aufgrund von Artikel 54 BBG subventioniert, tragen zur Weiterentwicklung und zum Aufbau zukunftsgerichteter Strukturen in der Berufsbildung bei. Es handelt sich um Studien und Evaluationen sowie um Anschubfinanzierungen und Innovationen. Artikel 55 BBG gibt dem Bund die Möglichkeit, gezielt Beiträge für Leistungen auszurichten, die im öffentlichen Interesse liegen, aber ohne staatliche Unterstützung nicht erbracht werden könnten.</p><p>Für Beiträge an Arbeitslosenprojekte fehlt im BBG die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen des Arbeitslosensversicherungsgesetzes existieren jedoch Massnahmen und Projekte zugunsten junger Arbeitsloser. Im Vordergrund stehen die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) koordinierten und in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführten Motivationssemester sowie Praktika.</p><p>Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und das Seco überprüfen und koordinieren laufend ihre verschiedenen Instrumente und Massnahmen, um den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden und den Jugendlichen den Übergang von der Berufsbildung in die Arbeitswelt zu erleichtern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die verantwortlichen Behörden des Bundes sollen Projekte, welche Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz oder ohne Arbeit die Chancen für einen Einstieg ins Erwerbsleben oder in eine Ausbildung eröffnen oder vergrössern, entwickeln und deren Umsetzung aufzeigen.</p>
- Ausschöpfung der vorhandenen Mittel zugunsten junger Arbeitsloser
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