Europäisches Fürsorgeabkommen. Ratifikation

ShortId
05.3200
Id
20053200
Updated
14.11.2025 06:45
Language
de
Title
Europäisches Fürsorgeabkommen. Ratifikation
AdditionalIndexing
28;Gesundheitswesen;internationales Abkommen;Sozialversicherungsabkommen;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L04K01040213, Sozialversicherungsabkommen
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Abkommen zur sozialen Sicherheit geschlossen. Im Bereich der Sozialhilfe besteht zudem ein europäisches Fürsorgeabkommen. Dieses sieht vor, dass Angehörige eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemässen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat haben, dort Fürsorgeleistungen beziehen können.</p><p>Die Schweiz hat dieses Abkommen nicht ratifiziert. Für verschiedene Kantone ist dies problematisch, da die bilateralen Abkommen - etwa jenes zwischen der Schweiz und Frankreich - nicht immer zufriedenstellend umgesetzt werden. Das führt in verschiedenen Bereichen zu Problemen: mehrjährige Verspätungen bei den Zahlungen des EJPD an die Kantone, Heimschaffungen, Karenzfristen usw. Diese Probleme könnten durch die Ratifizierung des Fürsorgeabkommens abgeschwächt oder ganz vermieden werden. Jeder Vertragsstaat des Abkommens verpflichtet sich nämlich dazu, die bedürftigen Angehörigen anderer Vertragsstaaten, die sich ordnungsgemäss in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, mit Fürsorgeleistungen zu unterstützen. Die Leistungen richten sich nach der im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung und erfolgen zu den gleichen Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen.</p>
  • <p>Nach Auflösung der Fürsorgeabkommen mit Deutschland per Ende März 2006 besteht nur noch mit Frankreich ein bilaterales Fürsorgeabkommen (Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931; SR 0.854.934.9). Dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 ist die Schweiz bisher nicht beigetreten.</p><p>Im Jahre 2005 lebten etwa 634 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Davon hielten sich rund 395 000 Personen oder 62 Prozent in Europa auf. Die grösste Auslandschweizergemeinschaft Europas befindet sich in Frankreich (169 000 oder knapp 27 Prozent aller Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer).</p><p>Ein Beitritt zum Europäischen Fürsorgeabkommen wäre dann gerechtfertigt, wenn schweizerische Staatsangehörige in Ländern, die das Abkommen unterzeichnet haben, der Sozialhilfe bedürfen, diese Hilfe jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Masse erhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen sozialhilfebedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer weder vom Aufenthaltsstaat noch von der Schweiz (zulasten des Bundes, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1) die nötige Unterstützung erhielten.</p><p>Das Abkommen mit Frankreich wird von den Vertragsparteien unterschiedlich rigoros umgesetzt. In den letzten Jahren hat Frankreich seine Sozialhilfekosten für Schweizer Staatsangehörige von der Schweiz nie zurückgefordert, obwohl es dies gestützt auf das Abkommen tun könnte. Umgekehrt sind die Mittel zur Deckung der kantonalen Fürsorgekosten zugunsten französischer Staatsangehöriger in der Schweiz nur zögerlich freigegeben worden. Auf die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger haben sich diese Vollzugsunterschiede nicht ausgewirkt.</p><p>Die Kantone begrüssen gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Justiz eine Ablösung des geltenden bilateralen Abkommens mit Frankreich, sofern entsprechender Ersatz geschaffen wird. Der Bundesrat befürwortet, das alte, schwerfällige Abkommen mit Frankreich durch eine einfache, neue Vereinbarung zu ersetzen. Ein Beitritt zum Europäischen Fürsorgeabkommen ist dagegen im heutigen Zeitpunkt nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Schweiz das Europäische Fürsorgeabkommen STE 14 ratifiziert.</p>
  • Europäisches Fürsorgeabkommen. Ratifikation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Abkommen zur sozialen Sicherheit geschlossen. Im Bereich der Sozialhilfe besteht zudem ein europäisches Fürsorgeabkommen. Dieses sieht vor, dass Angehörige eines Vertragsstaates, die ihren ordnungsgemässen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat haben, dort Fürsorgeleistungen beziehen können.</p><p>Die Schweiz hat dieses Abkommen nicht ratifiziert. Für verschiedene Kantone ist dies problematisch, da die bilateralen Abkommen - etwa jenes zwischen der Schweiz und Frankreich - nicht immer zufriedenstellend umgesetzt werden. Das führt in verschiedenen Bereichen zu Problemen: mehrjährige Verspätungen bei den Zahlungen des EJPD an die Kantone, Heimschaffungen, Karenzfristen usw. Diese Probleme könnten durch die Ratifizierung des Fürsorgeabkommens abgeschwächt oder ganz vermieden werden. Jeder Vertragsstaat des Abkommens verpflichtet sich nämlich dazu, die bedürftigen Angehörigen anderer Vertragsstaaten, die sich ordnungsgemäss in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, mit Fürsorgeleistungen zu unterstützen. Die Leistungen richten sich nach der im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung und erfolgen zu den gleichen Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen.</p>
    • <p>Nach Auflösung der Fürsorgeabkommen mit Deutschland per Ende März 2006 besteht nur noch mit Frankreich ein bilaterales Fürsorgeabkommen (Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931; SR 0.854.934.9). Dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 ist die Schweiz bisher nicht beigetreten.</p><p>Im Jahre 2005 lebten etwa 634 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Davon hielten sich rund 395 000 Personen oder 62 Prozent in Europa auf. Die grösste Auslandschweizergemeinschaft Europas befindet sich in Frankreich (169 000 oder knapp 27 Prozent aller Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer).</p><p>Ein Beitritt zum Europäischen Fürsorgeabkommen wäre dann gerechtfertigt, wenn schweizerische Staatsangehörige in Ländern, die das Abkommen unterzeichnet haben, der Sozialhilfe bedürfen, diese Hilfe jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Masse erhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen sozialhilfebedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer weder vom Aufenthaltsstaat noch von der Schweiz (zulasten des Bundes, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1) die nötige Unterstützung erhielten.</p><p>Das Abkommen mit Frankreich wird von den Vertragsparteien unterschiedlich rigoros umgesetzt. In den letzten Jahren hat Frankreich seine Sozialhilfekosten für Schweizer Staatsangehörige von der Schweiz nie zurückgefordert, obwohl es dies gestützt auf das Abkommen tun könnte. Umgekehrt sind die Mittel zur Deckung der kantonalen Fürsorgekosten zugunsten französischer Staatsangehöriger in der Schweiz nur zögerlich freigegeben worden. Auf die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger haben sich diese Vollzugsunterschiede nicht ausgewirkt.</p><p>Die Kantone begrüssen gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Justiz eine Ablösung des geltenden bilateralen Abkommens mit Frankreich, sofern entsprechender Ersatz geschaffen wird. Der Bundesrat befürwortet, das alte, schwerfällige Abkommen mit Frankreich durch eine einfache, neue Vereinbarung zu ersetzen. Ein Beitritt zum Europäischen Fürsorgeabkommen ist dagegen im heutigen Zeitpunkt nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Schweiz das Europäische Fürsorgeabkommen STE 14 ratifiziert.</p>
    • Europäisches Fürsorgeabkommen. Ratifikation

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