Willfähriger Bundesanwalt im Yukos-Skandal

ShortId
05.3207
Id
20053207
Updated
28.07.2023 07:33
Language
de
Title
Willfähriger Bundesanwalt im Yukos-Skandal
AdditionalIndexing
08;12;Rechtshilfe;Staatsanwalt/-anwältin;Verstaatlichung;Rechtssicherheit;Russland;staatliche Gewalt;Völkerrecht;Unternehmensgruppe;Rechte der Verteidigung;Menschenrechte;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K0301040201, Russland
  • L03K040304, staatliche Gewalt
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0504010501, Rechte der Verteidigung
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K05070117, Verstaatlichung
  • L05K0703010206, Unternehmensgruppe
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der genannte, von der ehemaligen deutschen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegte Bericht gibt in hoher Konkretheit Aufschluss über ein Verfahren, das gegen alle Regeln der Rechtsstaatlichkeit verstösst. Fundamentale, von der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und von der russischen Gesetzgebung geschützte Rechte wurden und werden systematisch missachtet. Gemäss Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes ist einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im ersuchenden Staat den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Auch die Praxis des Bundesgerichtes hierzu ist konstant und klar. Die in den genannten völkerrechtlichen Abkommen gewährten Verfahrensgarantien sind dem internationalen Ordre public zuzurechnen. Die Leistung von Rechtshilfe in einem solchen Verfahren verletzt ihrerseits völkerrechtliche Verpflichtungen. Die in zu grosser Nähe ausländischer Behörden agierende Bundesanwaltschaft hat ursprünglich 6,2 Milliarden Franken blockiert. Nur ein Teil davon ist durch Bundesgerichtsentscheid freigegeben worden.</p><p>Weitere hohe Summen sind gesperrt. Betroffen davon sind auch Schweizer Firmen, die in unserem Land Arbeitsplätze unterhalten und Steuern zahlen. Es ist schwer verständlich, dass der Bundesanwalt bei seinen Entscheiden keinerlei Rücksicht darauf genommen und den Schutz berechtigter Interessen von aktiven Schweizer Unternehmen hinter die Gefälligkeit gegenüber dem russischen Staat gestellt hat.</p><p>Das ganze Verfahren erinnert an eine Willfährigkeit gegenüber dem russischen Staat und ruft geradezu nach einer verstärkten Aufsicht des Bundesrates über die Bundesanwaltschaft. Es ist nämlich dringlich, dass die Bundesanwaltschaft angesichts der klaren Entscheidung des europäischen Parlamentes ihre völkerrechtswidrige Blockierung der restlichen Yukos-Gelder aufhebt.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist der von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verabschiedete Bericht der ehemaligen deutschen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bekannt. Er enthält im Wesentlichen den Vorwurf der mangelnden Unabhängigkeit der russischen Justiz sowie konkrete Einzelvorwürfe betreffend Haftbedingungen und medizinische Betreuung. Die Berechtigung der russischen Strafjustiz, ein Verfahren zur Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe durchzuführen, wird hingegen nicht verneint. Der Bericht will einem Urteil des zuständigen russischen Gerichtes nicht vorgreifen.</p><p>Die Schweiz hat Russland gegenüber staatsvertragliche Verpflichtungen zur Rechtshilfeleistung: Diese basieren auf den Übereinkommen des Europarates über die Rechtshilfe und über die Geldwäscherei. Gestützt darauf hatte die Bundesanwaltschaft im März 2004 Kontosperren verhängt, welche in der Folge aufgrund von Beschwerden teilweise aufgehoben wurden. Soweit solche Sperren heute noch gültig sind, ist dies das Ergebnis der Entscheide des Bundesgerichtes vom Juni 2004. Der Bundesrat hat keinen Anlass, in die Diskussion über die Fortdauer von Kontosperren einzugreifen.</p><p>Für das inzwischen von der Bundesanwaltschaft weitergeführte Rechtshilfeverfahren darf auf die im Rechtshilfegesetz gut ausgebauten Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen werden, welche erneute Überprüfungsmöglichkeiten durch das Bundesgericht vorsehen. Dessen Kompetenz wird auch von der Interpellation nicht angezweifelt; im Gegenteil weist diese sogar auf die Bundesgerichtspraxis hin und bezeichnet diese als konstant und klar.</p><p>Der Bundesrat sieht daher auch hier zurzeit keinen Anlass für ein Eingreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 25. Januar 2005 den Bericht ihres Ausschusses für Recht und Menschenrechte über die in Russland gegen Mitglieder des obersten Managements des Erdölkonzerns Yukos geführten Strafverfahren (mit Ausnahme der Vertreter Russlands und mit Zustimmung der Schweizer Delegation) fast einstimmig gutgeheissen.</p><p>Im Bericht wird festgehalten, dass Russland hier fundamentale Rechte der Beschuldigten mit Füssen tritt. Das Verfahren diene nicht der Durchsetzung eines legitimen staatlichen Strafanspruchs, sondern ziele darauf ab, "einen erklärten politischen Gegner zu schwächen, weitere vermögende Privatpersonen einzuschüchtern und strategisch wichtige Wirtschaftsgüter wieder der staatlichen Kontrolle zu unterstellen".</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die schweizerische Rechtshilfe in Strafsachen die Erkenntnisse dieses Berichtes zu berücksichtigen hat und dass die dem russischen Staat in diesen Fällen gewährten Rechtshilfemassnahmen rückgängig zu machen sind?</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Bundesanwaltschaft die noch blockierten Gelder der zur Yukos-Gruppe gehörenden schweizerischen Gesellschaften freizugeben hat?</p>
  • Willfähriger Bundesanwalt im Yukos-Skandal
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der genannte, von der ehemaligen deutschen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgelegte Bericht gibt in hoher Konkretheit Aufschluss über ein Verfahren, das gegen alle Regeln der Rechtsstaatlichkeit verstösst. Fundamentale, von der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und von der russischen Gesetzgebung geschützte Rechte wurden und werden systematisch missachtet. Gemäss Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes ist einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im ersuchenden Staat den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Auch die Praxis des Bundesgerichtes hierzu ist konstant und klar. Die in den genannten völkerrechtlichen Abkommen gewährten Verfahrensgarantien sind dem internationalen Ordre public zuzurechnen. Die Leistung von Rechtshilfe in einem solchen Verfahren verletzt ihrerseits völkerrechtliche Verpflichtungen. Die in zu grosser Nähe ausländischer Behörden agierende Bundesanwaltschaft hat ursprünglich 6,2 Milliarden Franken blockiert. Nur ein Teil davon ist durch Bundesgerichtsentscheid freigegeben worden.</p><p>Weitere hohe Summen sind gesperrt. Betroffen davon sind auch Schweizer Firmen, die in unserem Land Arbeitsplätze unterhalten und Steuern zahlen. Es ist schwer verständlich, dass der Bundesanwalt bei seinen Entscheiden keinerlei Rücksicht darauf genommen und den Schutz berechtigter Interessen von aktiven Schweizer Unternehmen hinter die Gefälligkeit gegenüber dem russischen Staat gestellt hat.</p><p>Das ganze Verfahren erinnert an eine Willfährigkeit gegenüber dem russischen Staat und ruft geradezu nach einer verstärkten Aufsicht des Bundesrates über die Bundesanwaltschaft. Es ist nämlich dringlich, dass die Bundesanwaltschaft angesichts der klaren Entscheidung des europäischen Parlamentes ihre völkerrechtswidrige Blockierung der restlichen Yukos-Gelder aufhebt.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist der von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verabschiedete Bericht der ehemaligen deutschen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bekannt. Er enthält im Wesentlichen den Vorwurf der mangelnden Unabhängigkeit der russischen Justiz sowie konkrete Einzelvorwürfe betreffend Haftbedingungen und medizinische Betreuung. Die Berechtigung der russischen Strafjustiz, ein Verfahren zur Abklärung der strafrechtlichen Vorwürfe durchzuführen, wird hingegen nicht verneint. Der Bericht will einem Urteil des zuständigen russischen Gerichtes nicht vorgreifen.</p><p>Die Schweiz hat Russland gegenüber staatsvertragliche Verpflichtungen zur Rechtshilfeleistung: Diese basieren auf den Übereinkommen des Europarates über die Rechtshilfe und über die Geldwäscherei. Gestützt darauf hatte die Bundesanwaltschaft im März 2004 Kontosperren verhängt, welche in der Folge aufgrund von Beschwerden teilweise aufgehoben wurden. Soweit solche Sperren heute noch gültig sind, ist dies das Ergebnis der Entscheide des Bundesgerichtes vom Juni 2004. Der Bundesrat hat keinen Anlass, in die Diskussion über die Fortdauer von Kontosperren einzugreifen.</p><p>Für das inzwischen von der Bundesanwaltschaft weitergeführte Rechtshilfeverfahren darf auf die im Rechtshilfegesetz gut ausgebauten Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen werden, welche erneute Überprüfungsmöglichkeiten durch das Bundesgericht vorsehen. Dessen Kompetenz wird auch von der Interpellation nicht angezweifelt; im Gegenteil weist diese sogar auf die Bundesgerichtspraxis hin und bezeichnet diese als konstant und klar.</p><p>Der Bundesrat sieht daher auch hier zurzeit keinen Anlass für ein Eingreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 25. Januar 2005 den Bericht ihres Ausschusses für Recht und Menschenrechte über die in Russland gegen Mitglieder des obersten Managements des Erdölkonzerns Yukos geführten Strafverfahren (mit Ausnahme der Vertreter Russlands und mit Zustimmung der Schweizer Delegation) fast einstimmig gutgeheissen.</p><p>Im Bericht wird festgehalten, dass Russland hier fundamentale Rechte der Beschuldigten mit Füssen tritt. Das Verfahren diene nicht der Durchsetzung eines legitimen staatlichen Strafanspruchs, sondern ziele darauf ab, "einen erklärten politischen Gegner zu schwächen, weitere vermögende Privatpersonen einzuschüchtern und strategisch wichtige Wirtschaftsgüter wieder der staatlichen Kontrolle zu unterstellen".</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die schweizerische Rechtshilfe in Strafsachen die Erkenntnisse dieses Berichtes zu berücksichtigen hat und dass die dem russischen Staat in diesen Fällen gewährten Rechtshilfemassnahmen rückgängig zu machen sind?</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Bundesanwaltschaft die noch blockierten Gelder der zur Yukos-Gruppe gehörenden schweizerischen Gesellschaften freizugeben hat?</p>
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