Erleichterung des politischen Engagements

ShortId
05.3210
Id
20053210
Updated
28.07.2023 13:43
Language
de
Title
Erleichterung des politischen Engagements
AdditionalIndexing
04;Wahlkampf;politische Werbung;politisches Leben (speziell);Wahlpropaganda;Abstimmungskampf
1
  • L03K080203, politisches Leben (speziell)
  • L04K08020340, politische Werbung
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L05K0801030502, Wahlkampf
  • L06K080103050204, Wahlpropaganda
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor Wahlen und Abstimmungen haben Parteien wie auch überparteiliche Komitees oder andere Vereinigungen, welche politische Anliegen vertreten, ein legitimes Interesse daran, ihren Standpunkt im öffentlichen Raum auf möglichst vielfältige Weise zur Geltung zu bringen und auf diese Weise zu bewerben. Das Aufstellen oder Aufhängen von Plakaten im privaten Raum - d. h. auf Grundstücken oder an Gebäuden - ist ein bewährtes Mittel für politische Werbung.</p><p>Der direkten Demokratie der Schweiz liegt namentlich die Idee zugrunde, dass jeder sich auf möglichst vielfältige Weise am politischen Geschehen beteiligen und mitwirken können soll. Die Plakatierung auf privatem Grund ist für kleinere oder finanzschwächere Parteien und Gruppierungen, welche sich die Plakatierung oder auch Inserate im bezahlten Raum nicht leisten können, von hoher Bedeutung. Umgekehrt ist die Vielfalt der Meinungen ein zentrales Ziel des demokratischen Staates.</p><p>Aus diesem Grund ist das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakaten, sofern der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder Bauwerks damit einverstanden ist und sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, möglichst weitgehend zu erleichtern.</p>
  • <p>Am 17. August 2005 hat der Bundesrat Änderungen der Bestimmungen über Strassenreklamen (Art. 95-100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; SR 741.21) beschlossen und auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.</p><p>Danach ist u. a. künftig ausserorts Fremdwerbung und damit auch politische Werbung zulässig. Im Vergleich zum heutigen Recht werden grundsätzlich keine starren Abstandsvorschriften mehr festgelegt; entscheidend ist, dass Strassenreklame die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen darf.</p><p>Innerorts können die Kantone Ausnahmen vom Bewilligungserfordernis vorsehen; es ist somit allein an ihnen, zu entscheiden, welche Art von Werbung sie innerorts von der Bewilligungspflicht befreien wollen. Diese Lösung entspricht der überwiegenden Meinung der im Jahre 2004 im Rahmen eines Anhörungsverfahrens befragten Kantone, politischen Parteien, Spitzenverbände und über 100 weiteren Interessierten. Dem Begehren des Motionärs, die politische Werbung generell von der Bewilligungspflicht auszunehmen, kann deshalb nicht Folge geleistet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 98 und 100 der Signalisationsverordnung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 98 Abs. 1</p><p>Ausserorts sind Fremdreklamen unzulässig. "Ausgenommen davon ist politische Werbung im Zeitraum von zwei Monaten vor Wahlen und Abstimmungen."</p><p>Art. 98 Abs. 5</p><p>Ausserorts müssen freistehende Eigenreklamen und Firmenanschriften mindestens drei Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein. "Dies gilt entsprechend für politische Werbung."</p><p>Art. 100 Abs. 1</p><p>Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. "Die Bewilligungspflicht entfällt für politische Werbung."</p>
  • Erleichterung des politischen Engagements
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor Wahlen und Abstimmungen haben Parteien wie auch überparteiliche Komitees oder andere Vereinigungen, welche politische Anliegen vertreten, ein legitimes Interesse daran, ihren Standpunkt im öffentlichen Raum auf möglichst vielfältige Weise zur Geltung zu bringen und auf diese Weise zu bewerben. Das Aufstellen oder Aufhängen von Plakaten im privaten Raum - d. h. auf Grundstücken oder an Gebäuden - ist ein bewährtes Mittel für politische Werbung.</p><p>Der direkten Demokratie der Schweiz liegt namentlich die Idee zugrunde, dass jeder sich auf möglichst vielfältige Weise am politischen Geschehen beteiligen und mitwirken können soll. Die Plakatierung auf privatem Grund ist für kleinere oder finanzschwächere Parteien und Gruppierungen, welche sich die Plakatierung oder auch Inserate im bezahlten Raum nicht leisten können, von hoher Bedeutung. Umgekehrt ist die Vielfalt der Meinungen ein zentrales Ziel des demokratischen Staates.</p><p>Aus diesem Grund ist das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakaten, sofern der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder Bauwerks damit einverstanden ist und sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, möglichst weitgehend zu erleichtern.</p>
    • <p>Am 17. August 2005 hat der Bundesrat Änderungen der Bestimmungen über Strassenreklamen (Art. 95-100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979; SR 741.21) beschlossen und auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.</p><p>Danach ist u. a. künftig ausserorts Fremdwerbung und damit auch politische Werbung zulässig. Im Vergleich zum heutigen Recht werden grundsätzlich keine starren Abstandsvorschriften mehr festgelegt; entscheidend ist, dass Strassenreklame die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen darf.</p><p>Innerorts können die Kantone Ausnahmen vom Bewilligungserfordernis vorsehen; es ist somit allein an ihnen, zu entscheiden, welche Art von Werbung sie innerorts von der Bewilligungspflicht befreien wollen. Diese Lösung entspricht der überwiegenden Meinung der im Jahre 2004 im Rahmen eines Anhörungsverfahrens befragten Kantone, politischen Parteien, Spitzenverbände und über 100 weiteren Interessierten. Dem Begehren des Motionärs, die politische Werbung generell von der Bewilligungspflicht auszunehmen, kann deshalb nicht Folge geleistet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 98 und 100 der Signalisationsverordnung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 98 Abs. 1</p><p>Ausserorts sind Fremdreklamen unzulässig. "Ausgenommen davon ist politische Werbung im Zeitraum von zwei Monaten vor Wahlen und Abstimmungen."</p><p>Art. 98 Abs. 5</p><p>Ausserorts müssen freistehende Eigenreklamen und Firmenanschriften mindestens drei Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein. "Dies gilt entsprechend für politische Werbung."</p><p>Art. 100 Abs. 1</p><p>Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. "Die Bewilligungspflicht entfällt für politische Werbung."</p>
    • Erleichterung des politischen Engagements

Back to List