Missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes

ShortId
05.3211
Id
20053211
Updated
28.07.2023 11:01
Language
de
Title
Missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes
AdditionalIndexing
15;04;Flagge;Offizialdelikt;nationale Identität;Markenrecht;Wettbewerbsbeschränkung;Schweiz;Ursprungsbezeichnung
1
  • L05K0106030102, Flagge
  • L04K03010101, Schweiz
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1602040201, Markenrecht
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
  • L04K08020219, nationale Identität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Wappenschutzgesetz vom 5. Juni 1931 untersagt das Anbringen des Schweizerkreuzes zu geschäftlichen Zwecken, namentlich als Bestandteil von Fabrik- oder Handelsmarken, auf Erzeugnissen oder deren Verpackung. Demgegenüber sind der dekorative sowie der nicht kommerzielle Gebrauch des Schweizerkreuzes zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Verwendung des Schweizerkreuzes in Dienstleistungsmarken, sofern keine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen entsteht.</p><p>Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist die zuständige Behörde für Fragen im Zusammenhang mit dem Wappenschutzgesetz. Für die Durchsetzung des Gesetzes (Strafverfolgung) sind ausschliesslich die kantonalen Gerichte zuständig.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) werden jährlich 30 bis 50 Missbrauchsfälle aus dem In- und Ausland zur Kenntnis gebracht. Im Inland werden die Fehlbaren vom Institut schriftlich auf ihr unzulässiges Vorgehen und die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht, hingegen fehlt eine gesetzliche Grundlage für Sanktionen durch das Institut. Im Ausland erfolgen die entsprechenden Interventionen in Zusammenarbeit des Institutes mit den schweizerischen Botschaften. In den meisten Fällen wird nach einer schriftlichen Abmahnung der Fehlbaren auf die missbräuchliche Weiterverwendung des Schweizerkreuzes verzichtet.</p><p>2. Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz werden seit Jahren unverändert gleich behandelt: Da es sich bei der missbräuchlichen Verwendung des Schweizerkreuzes um ein Offizialdelikt handelt, sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden gehalten, von Amtes wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wappenschutzgesetz zu verfolgen und beurteilen. Dem Bund fehlt die gesetzliche Grundlage zur selbstständigen Ahndung solcher Missbräuche.</p><p>3. Als Offizialdelikte können Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz von jedermann bei den zuständigen kantonalen Behörden zur Anzeige gebracht bzw. von Amtes wegen verfolgt werden. Offensichtliche Missbräuche können somit ohne weiteres verhindert werden, weshalb sich keine zusätzlichen Massnahmen aufdrängen. Das Institut nimmt das Anliegen, allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, ernst und engagiert sich im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages mit einer breit verfügbaren und adressatengerechten Informations- und Auskunftstätigkeit rund um den Wappenschutz. Es führt ausserdem zurzeit Gespräche mit den interessierten/betroffenen Kreisen über den Aufbau einer institutionalisierten Zusammenarbeit von Verwaltung und Wirtschaft zur effizienteren und flächendeckenden Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie in allen Gebieten des geistigen Eigentums, also auch beim Wappenschutzgesetz. Der Steuerzahler wird aufgrund der betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit des Institutes sowie der Mitfinanzierung durch die interessierten/betroffenen Kreise nicht belastet.</p><p>4. Eine Revision des Wappenschutzgesetzes ist nicht beantragt und in dieser Legislatur auch nicht vorgesehen.</p><p>5. Es ist nicht vorgesehen, das Schweizerkreuz künftig als Ursprungsbezeichnung nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch auf Schweizer Produkten zuzulassen; dies wäre im Rahmen einer allfälligen Revision des Wappenschutzgesetzes zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unter dem Titel "Weiss auf Rot" findet im Museum für Kommunikation in Bern gegenwärtig eine Ausstellung statt, welche dem Thema und der Verwendung des Schweizerkreuzes gewidmet ist. Unser nationales Emblem ist gegenwärtig "in" und wird auf die vielfältigste Weise eingesetzt. Insbesondere wurde unser Hoheitszeichen in den letzten Jahren mehr und mehr als Ursprungsbezeichnung verwendet. Und dies, obwohl die Verwendung des Schweizerkreuzes im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931, dem sogenannten Wappenschutzgesetz, geregelt ist. Danach darf das Schweizerkreuz nur für öffentliche Unternehmungen und für dekorative Zwecke, prinzipiell aber nicht für Ursprungsbezeichnungen auf Produkten oder für geschäftliche Zwecke verwendet werden.</p><p>Aus diesem Grunde bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es Fälle, bei denen in den letzten Jahren gegen die missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes auf Produkten, Firmenlogos usw. von Privatfirmen eingeschritten wurde? Wenn ja, wie oft und mit welchen Konsequenzen?</p><p>2. Warum werden in letzter Zeit Verstösse gegen das Marken- und Wappenschutzgesetz nicht mehr konsequent geahndet? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es sich nach heute geltenden Bestimmungen bei der missbräuchlichen Verwendung des schweizerischen Hoheitszeichens um ein Offizialdelikt handelt?</p><p>3. Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um offensichtliche Missbräuche in Zukunft zu verhindern?</p><p>4. Ist er bereit, das Wappenschutzgesetz in absehbarer Zeit so zu revidieren, dass weniger Verstösse gegen das Marken- und Wappenschutzgesetz vorkommen können? Auf wann ist eine allfällige Revision geplant?</p><p>5. Erwägt er unter dem Eindruck der immer offeneren und globalisierteren Märkte allenfalls, künftig das Schweizerkreuz als Ursprungsbezeichnung auf Schweizer Produkten und Dienstleistungen zuzulassen?</p>
  • Missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Wappenschutzgesetz vom 5. Juni 1931 untersagt das Anbringen des Schweizerkreuzes zu geschäftlichen Zwecken, namentlich als Bestandteil von Fabrik- oder Handelsmarken, auf Erzeugnissen oder deren Verpackung. Demgegenüber sind der dekorative sowie der nicht kommerzielle Gebrauch des Schweizerkreuzes zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Verwendung des Schweizerkreuzes in Dienstleistungsmarken, sofern keine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen entsteht.</p><p>Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist die zuständige Behörde für Fragen im Zusammenhang mit dem Wappenschutzgesetz. Für die Durchsetzung des Gesetzes (Strafverfolgung) sind ausschliesslich die kantonalen Gerichte zuständig.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut) werden jährlich 30 bis 50 Missbrauchsfälle aus dem In- und Ausland zur Kenntnis gebracht. Im Inland werden die Fehlbaren vom Institut schriftlich auf ihr unzulässiges Vorgehen und die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht, hingegen fehlt eine gesetzliche Grundlage für Sanktionen durch das Institut. Im Ausland erfolgen die entsprechenden Interventionen in Zusammenarbeit des Institutes mit den schweizerischen Botschaften. In den meisten Fällen wird nach einer schriftlichen Abmahnung der Fehlbaren auf die missbräuchliche Weiterverwendung des Schweizerkreuzes verzichtet.</p><p>2. Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz werden seit Jahren unverändert gleich behandelt: Da es sich bei der missbräuchlichen Verwendung des Schweizerkreuzes um ein Offizialdelikt handelt, sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden gehalten, von Amtes wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wappenschutzgesetz zu verfolgen und beurteilen. Dem Bund fehlt die gesetzliche Grundlage zur selbstständigen Ahndung solcher Missbräuche.</p><p>3. Als Offizialdelikte können Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz von jedermann bei den zuständigen kantonalen Behörden zur Anzeige gebracht bzw. von Amtes wegen verfolgt werden. Offensichtliche Missbräuche können somit ohne weiteres verhindert werden, weshalb sich keine zusätzlichen Massnahmen aufdrängen. Das Institut nimmt das Anliegen, allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, ernst und engagiert sich im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages mit einer breit verfügbaren und adressatengerechten Informations- und Auskunftstätigkeit rund um den Wappenschutz. Es führt ausserdem zurzeit Gespräche mit den interessierten/betroffenen Kreisen über den Aufbau einer institutionalisierten Zusammenarbeit von Verwaltung und Wirtschaft zur effizienteren und flächendeckenden Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie in allen Gebieten des geistigen Eigentums, also auch beim Wappenschutzgesetz. Der Steuerzahler wird aufgrund der betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit des Institutes sowie der Mitfinanzierung durch die interessierten/betroffenen Kreise nicht belastet.</p><p>4. Eine Revision des Wappenschutzgesetzes ist nicht beantragt und in dieser Legislatur auch nicht vorgesehen.</p><p>5. Es ist nicht vorgesehen, das Schweizerkreuz künftig als Ursprungsbezeichnung nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch auf Schweizer Produkten zuzulassen; dies wäre im Rahmen einer allfälligen Revision des Wappenschutzgesetzes zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unter dem Titel "Weiss auf Rot" findet im Museum für Kommunikation in Bern gegenwärtig eine Ausstellung statt, welche dem Thema und der Verwendung des Schweizerkreuzes gewidmet ist. Unser nationales Emblem ist gegenwärtig "in" und wird auf die vielfältigste Weise eingesetzt. Insbesondere wurde unser Hoheitszeichen in den letzten Jahren mehr und mehr als Ursprungsbezeichnung verwendet. Und dies, obwohl die Verwendung des Schweizerkreuzes im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931, dem sogenannten Wappenschutzgesetz, geregelt ist. Danach darf das Schweizerkreuz nur für öffentliche Unternehmungen und für dekorative Zwecke, prinzipiell aber nicht für Ursprungsbezeichnungen auf Produkten oder für geschäftliche Zwecke verwendet werden.</p><p>Aus diesem Grunde bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es Fälle, bei denen in den letzten Jahren gegen die missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes auf Produkten, Firmenlogos usw. von Privatfirmen eingeschritten wurde? Wenn ja, wie oft und mit welchen Konsequenzen?</p><p>2. Warum werden in letzter Zeit Verstösse gegen das Marken- und Wappenschutzgesetz nicht mehr konsequent geahndet? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es sich nach heute geltenden Bestimmungen bei der missbräuchlichen Verwendung des schweizerischen Hoheitszeichens um ein Offizialdelikt handelt?</p><p>3. Welche Massnahmen fasst er ins Auge, um offensichtliche Missbräuche in Zukunft zu verhindern?</p><p>4. Ist er bereit, das Wappenschutzgesetz in absehbarer Zeit so zu revidieren, dass weniger Verstösse gegen das Marken- und Wappenschutzgesetz vorkommen können? Auf wann ist eine allfällige Revision geplant?</p><p>5. Erwägt er unter dem Eindruck der immer offeneren und globalisierteren Märkte allenfalls, künftig das Schweizerkreuz als Ursprungsbezeichnung auf Schweizer Produkten und Dienstleistungen zuzulassen?</p>
    • Missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes

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