Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung

ShortId
05.3213
Id
20053213
Updated
28.07.2023 12:29
Language
de
Title
Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung
AdditionalIndexing
04;Staatsaufgaben;Verfassungsartikel;Neutralität;Bundesverfassung
1
  • L04K10010503, Neutralität
  • L04K08070105, Staatsaufgaben
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L05K0503010201, Bundesverfassung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Neutralität ist in der schweizerischen Bevölkerung sehr gut verankert. Neue Umfragen zeigen, dass gegen 90 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Neutralität als sinnvoll erachten und sogar stolz darauf sind. Dennoch sind in den vergangenen Jahren das Neutralitätsrecht und die Neutralitätspolitik dauernd verwässert, relativiert und abgebaut worden. Dabei wäre die Neutralität schon heute keine Marotte einiger absonderlicher Ewiggestriger, sondern gültiges Verfassungsrecht: Artikel 173 BV auferlegt der Bundesversammlung die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Artikel 185 BV tut genau das Gleiche für den Bundesrat. Da die Nennung der Neutralität bei den Behördenaufgaben aber offensichtlich nicht genügt und nicht mehr ernst genommen wird, soll die Neutralität neu auch in Artikel 54 BV ausdrücklich verankert werden. Denn da heisst es bis jetzt lediglich, der Bund habe sich für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einzusetzen. Neu soll deshalb in Artikel 54 BV ausdrücklich auch die immerwährende bewaffnete Neutralität verankert werden.</p>
  • <p>Wie die Motion richtigerweise hervorhebt, wird die Neutralität bereits in der Bundesverfassung erwähnt. Aufgrund der Artikel 173 und 185 sind die Bundesversammlung und der Bundesrat gehalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die äussere Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu wahren. Die Neutralität wurde übrigens mit denselben Begriffen auch in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874 erwähnt.</p><p>Die Neutralität ist ein wichtiges Mittel zur Bewahrung der Souveränität des Landes. Allerdings haben es die Urheber der Verfassungen von 1848, 1874 und 1999 bewusst vermieden, die Neutralität unter den Zielen des Bundes zu erwähnen oder gar, wie es der Motionär anregt, unter den Grundsätzen der Aussenpolitik. Die Protokolle der Vorbereitungsarbeiten zur ersten Bundesverfassung von 1848 präzisieren es ihrerseits wie folgt: "Die Neutralität (ist) ein Mittel zum Zweck; sie (ist) eine dermalen angemessen erscheinende politische Massregel, um die Unabhängigkeit der Schweiz zu sichern ...." (D. Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Rz 27 zu Art. 8)</p><p>Die dauernde Neutralität hat sich als Maxime der Aussen- und Sicherheitspolitik der Schweiz bewährt. Dieselbe Feststellung kann in Bezug auf die Art und Weise getroffen werden, wie die Neutralität in der Bundesverfassung verankert ist. Die Artikel 173 und 185 der Bundesverfassung sind das Ergebnis einer Diskussion, welche im Verlaufe unserer 160 Jahre zählenden Verfassungsgeschichte mehrfach und ausführlich geführt worden ist. Kein grösseres Ereignis und keine fundamentale geopolitische Veränderung können eine Änderung der Stellung der Neutralität rechtfertigen, den diese in der schweizerischen Verfassungsordnung einnimmt. Angesichts dessen, dass die Neutralität bereits ausdrücklich an zwei Stellen in der Verfassung erwähnt wird, würde eine dritte Erwähnung im Artikel 54 keinen Mehrwert hinzufügen.</p><p>Es bleibt noch zu unterstreichen, dass der Status der Schweiz als neutraler Staat keiner zusätzlichen Garantie bedarf, da er im Aussenverhältnis von sämtlichen Staaten der Welt und von der Uno akzeptiert und anerkannt ist. Die Schweiz gilt im Ausland als ein glaubhafter neutraler Staat, weil die Neutralität vom Bundesrat konsequent in allen Situationen umgesetzt wird, die es erfordern, so z. B. im letzten Irakkonflikt.</p><p>Als Schlussfolgerung erscheint dem Bundesrat eine Änderung der Bundesverfassung zwecks Einschluss der Neutralität in Artikel 54 weder wünschenswert noch notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Artikel 54 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit und die immerwährende bewaffnete Neutralität der Schweiz sowie für ihre Wohlfahrt."</p>
  • Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Neutralität ist in der schweizerischen Bevölkerung sehr gut verankert. Neue Umfragen zeigen, dass gegen 90 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Neutralität als sinnvoll erachten und sogar stolz darauf sind. Dennoch sind in den vergangenen Jahren das Neutralitätsrecht und die Neutralitätspolitik dauernd verwässert, relativiert und abgebaut worden. Dabei wäre die Neutralität schon heute keine Marotte einiger absonderlicher Ewiggestriger, sondern gültiges Verfassungsrecht: Artikel 173 BV auferlegt der Bundesversammlung die Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Artikel 185 BV tut genau das Gleiche für den Bundesrat. Da die Nennung der Neutralität bei den Behördenaufgaben aber offensichtlich nicht genügt und nicht mehr ernst genommen wird, soll die Neutralität neu auch in Artikel 54 BV ausdrücklich verankert werden. Denn da heisst es bis jetzt lediglich, der Bund habe sich für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einzusetzen. Neu soll deshalb in Artikel 54 BV ausdrücklich auch die immerwährende bewaffnete Neutralität verankert werden.</p>
    • <p>Wie die Motion richtigerweise hervorhebt, wird die Neutralität bereits in der Bundesverfassung erwähnt. Aufgrund der Artikel 173 und 185 sind die Bundesversammlung und der Bundesrat gehalten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die äussere Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu wahren. Die Neutralität wurde übrigens mit denselben Begriffen auch in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874 erwähnt.</p><p>Die Neutralität ist ein wichtiges Mittel zur Bewahrung der Souveränität des Landes. Allerdings haben es die Urheber der Verfassungen von 1848, 1874 und 1999 bewusst vermieden, die Neutralität unter den Zielen des Bundes zu erwähnen oder gar, wie es der Motionär anregt, unter den Grundsätzen der Aussenpolitik. Die Protokolle der Vorbereitungsarbeiten zur ersten Bundesverfassung von 1848 präzisieren es ihrerseits wie folgt: "Die Neutralität (ist) ein Mittel zum Zweck; sie (ist) eine dermalen angemessen erscheinende politische Massregel, um die Unabhängigkeit der Schweiz zu sichern ...." (D. Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Rz 27 zu Art. 8)</p><p>Die dauernde Neutralität hat sich als Maxime der Aussen- und Sicherheitspolitik der Schweiz bewährt. Dieselbe Feststellung kann in Bezug auf die Art und Weise getroffen werden, wie die Neutralität in der Bundesverfassung verankert ist. Die Artikel 173 und 185 der Bundesverfassung sind das Ergebnis einer Diskussion, welche im Verlaufe unserer 160 Jahre zählenden Verfassungsgeschichte mehrfach und ausführlich geführt worden ist. Kein grösseres Ereignis und keine fundamentale geopolitische Veränderung können eine Änderung der Stellung der Neutralität rechtfertigen, den diese in der schweizerischen Verfassungsordnung einnimmt. Angesichts dessen, dass die Neutralität bereits ausdrücklich an zwei Stellen in der Verfassung erwähnt wird, würde eine dritte Erwähnung im Artikel 54 keinen Mehrwert hinzufügen.</p><p>Es bleibt noch zu unterstreichen, dass der Status der Schweiz als neutraler Staat keiner zusätzlichen Garantie bedarf, da er im Aussenverhältnis von sämtlichen Staaten der Welt und von der Uno akzeptiert und anerkannt ist. Die Schweiz gilt im Ausland als ein glaubhafter neutraler Staat, weil die Neutralität vom Bundesrat konsequent in allen Situationen umgesetzt wird, die es erfordern, so z. B. im letzten Irakkonflikt.</p><p>Als Schlussfolgerung erscheint dem Bundesrat eine Änderung der Bundesverfassung zwecks Einschluss der Neutralität in Artikel 54 weder wünschenswert noch notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Artikel 54 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit und die immerwährende bewaffnete Neutralität der Schweiz sowie für ihre Wohlfahrt."</p>
    • Bessere Verankerung der Neutralität in der Verfassung

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