Individuelle Begleitung der Lehrlinge. Schnellere Umsetzung
- ShortId
-
05.3216
- Id
-
20053216
- Updated
-
28.07.2023 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Individuelle Begleitung der Lehrlinge. Schnellere Umsetzung
- AdditionalIndexing
-
32;Ausbildung am Arbeitsplatz;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Lehre;Auszubildende/r;berufliche Bildung;Jugendarbeitslosigkeit
- 1
-
- L05K0702020203, Auszubildende/r
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13020204, Lehre
- L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
- L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz wird eine berufliche Grundbildung von zwei bis vier Jahren eingeführt. Die zweijährige berufliche Grundbildung ersetzt die bestehende "Anlehre". Diese Neuerung macht es möglich, dass in Zukunft Personen mit Lernschwierigkeiten individuell begleitet werden können (Art. 18 Abs. 2). Die individuelle Begleitung ist sicher eines der wirksamsten Instrumente, um Ausbildungs- und namentlich Lehrabbrüche zu verhindern; zudem ist sie im Interesse sowohl der Lernenden, der Unternehmen wie auch der Berufsbildung selbst.</p><p>Obwohl die Umsetzung dieser individuellen Begleitung dringend wäre, verzögert sie sich, weil die Ausarbeitung der neuen Bildungsverordnungen nur schleppend vorankommt. Bei Schulbeginn 2005 sind seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits 20 Monate verstrichen. Zu diesem Zeitpunkt werden aber erst 15 Verordnungen stehen (vier davon sehen eine berufliche Grundbildung von zwei Jahren vor, die restlichen elf keine). Über 320 Berufe sind vom BBT anerkannt, es sind also noch mehr als 300 Verordnungen zu erlassen, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass die dafür vorgesehene Frist von fünf Jahren dazu ausreicht.</p><p>309 Berufe unterstehen noch dem alten Recht. Für sie gibt es weder eine zweijährige berufliche Grundbildung noch eine individuelle Begleitung im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Diese Motion bezweckt eine möglichst rasche Umsetzung und Finanzierung der individuellen Begleitung, unabhängig von der Zeit, die die Erarbeitung der neuen Verordnungen beansprucht, damit die Jugendlichen, die in einer Anlehre sind oder eine solche Bildung anstreben, davon profitieren können. Auch Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, die Brückenangebote im Hinblick auf eine Lehre nutzen (z. B. Vorlehre), sollen davon profitieren können.</p><p>Seit ein paar Jahren finden immer mehr Jugendliche keine Lehrstelle, und es gibt nicht genügend Lehrstellen. Vergangenen November teilte das BBT mit, dass Ende August 2004 auf 7000 offene Lehrstellen 21 000 Lehrstellensuchende kamen.</p><p>Die Jugendarbeitslosigkeit hat in den vergangenen drei Jahren stark zugenommen. Die Zunahme ist im Vergleich zu den Nachbarländern zwar nicht alarmierend. Dennoch ist sie beunruhigend und stellt ein Phänomen dar, dem es Einhalt zu gebieten gilt. Am meisten von Arbeitslosigkeit bedroht sind die Jugendlichen, welche keinen Zugang zur beruflichen Grundbildung hatten oder sie mangels geeigneter Begleitung nicht abschliessen konnten.</p><p>Das neue Berufsbildungsgesetz bringt mehrere sehr positive Neuerungen mit sich. Die Vernetzung der Lernenden, die Durchlässigkeit der Bildungsgänge, die Vereinfachung der Bildungsverordnungen und die Integration der gesamten Berufsbildung entsprechen einer Notwendigkeit. Ebenso notwendig und dringend ist die individuelle Begleitung Jugendlicher mit Lernschwierigkeiten nach Artikel 18 des Berufsbildungsgesetzes. Sie gäbe mit Sicherheit potenziellen Arbeitgebern, die sich selbst die individuelle Begleitung eines Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten nicht zutrauen, Gewähr und Unterstützung und trüge damit zur Schaffung neuer Lehrstellen bei.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme auf dem Arbeits- und Lehrstellenmarkt bewusst. Der Struktur- und Technologiewandel in der Wirtschaft führt - bei zunehmendem Kostendruck - zu ständig höheren Anforderungen an die Jugendlichen und die berufliche Ausbildung. Gleichzeitig dürfte die Zahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger noch bis ins Jahr 2006 ansteigen.</p><p>Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) erweitert die Möglichkeiten zur Problembekämpfung: zusätzliche Bildungsangebote (z. B. zweijährige berufliche Grundbildung) und flexible Organisationsformen, angepasst an die spezifischen Bedürfnisse der Bildung und der Branchen.</p><p>Anzusetzen ist aber auch auf der individuellen Ebene. Eines der bewährtesten Instrumente ist das Coaching besonders betroffener Jugendlicher. Dieses kommt sowohl beim Übergang von der Schule in die berufliche Grundbildung als zunehmend auch während der Ausbildungszeit selbst zur Anwendung.</p><p>Für die entsprechenden Massnahmen sind die Kantone zuständig. Sie werden dabei vom Bund finanziell unterstützt. Genannt seien insbesondere das Lehrstellenmarketing und die gezielte Vermittlung von Lehrstellensuchenden; ferner Pilotprojekte zur Berufsvorbereitung oder zur Unterstützung Einzelner während schwierigen individuellen Phasen in der Ausbildungszeit.</p><p>Die in der Motion geforderte sofortige Umsetzung der fachkundigen individuellen Begleitung gemäss dem neuen BBG hingegen bezieht sich auf einen kleinen Ausschnitt des Berufsbildungsangebotes: Der Gesetzgeber beschränkte die individuelle fachkundige Begleitung ausdrücklich auf Personen mit Lernschwierigkeiten innerhalb der neuen zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2 BBG). Er hatte dabei insbesondere die unabsehbaren finanziellen Folgen im Auge. Insofern ist es nicht möglich, die individuelle fachkundige Begleitung unabhängig vom Inkraftsetzen der neuen zweijährigen Grundbildungen einzuführen. </p><p>Inzwischen sind mehrere Verordnungen über solche Bildungsangebote in Kraft getreten. Es fehlen aber die Erfahrungen, wie die fachkundige individuelle Begleitung - die vor allem auch kulturelle und familiäre Hintergründe abdecken soll - konkret umzusetzen ist. Der Bundesrat ist an möglichst vielfältigen und adäquaten Lösungen interessiert. Er hat daher die entsprechenden Vorschriften der Berufsbildungsverordnung sehr flexibel gestaltet (vgl. Art. 10 Abs. 5) und ist bereit, entsprechende Pilotprojekte besonders zu fördern.</p><p>Der Bund unterstützt verschiedene Arten der individuellen Begleitung, die die zuständigen kantonalen Stellen anbieten. Er hat dies unter den Lehrstellenbeschlüssen I und II getan und wird es im Rahmen der Projektförderung gemäss neuem BBG weiter tun.</p><p>Dazu kommt die jährliche Erhöhung des Anteils des Bundes an den Kosten der öffentlichen Hand für Berufsbildung von heute 16 auf 25 Prozent. Mit dem neuen System der Berufsbildungsfinanzierung werden auch individuelle Begleitmassnahmen im Rahmen der pauschalen Abgeltungen unterstützt. </p><p>In der Übergangszeit sorgt der schrittweise Anstieg der Bundessubventionen für die Finanzierung von Berufsbildungsreformen auf kantonaler Ebene (2004: 10 Millionen Franken zusätzlich zu den ordentlichen Bundesbeiträgen gemäss anrechenbaren Kosten). Es ist an den Kantonen zu entscheiden, für welche ihrer besonderen Bedürfnisse sie die zusätzlichen Bundesgelder einsetzen. Ein darüber hinaus gehender Handlungsbedarf ist nicht abzusehen. Der Vollzug der Berufsbildung muss vor Ort geschehen. Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat sich bewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die individuelle Begleitung nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen möglichst rasch umzusetzen.</p>
- Individuelle Begleitung der Lehrlinge. Schnellere Umsetzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz wird eine berufliche Grundbildung von zwei bis vier Jahren eingeführt. Die zweijährige berufliche Grundbildung ersetzt die bestehende "Anlehre". Diese Neuerung macht es möglich, dass in Zukunft Personen mit Lernschwierigkeiten individuell begleitet werden können (Art. 18 Abs. 2). Die individuelle Begleitung ist sicher eines der wirksamsten Instrumente, um Ausbildungs- und namentlich Lehrabbrüche zu verhindern; zudem ist sie im Interesse sowohl der Lernenden, der Unternehmen wie auch der Berufsbildung selbst.</p><p>Obwohl die Umsetzung dieser individuellen Begleitung dringend wäre, verzögert sie sich, weil die Ausarbeitung der neuen Bildungsverordnungen nur schleppend vorankommt. Bei Schulbeginn 2005 sind seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits 20 Monate verstrichen. Zu diesem Zeitpunkt werden aber erst 15 Verordnungen stehen (vier davon sehen eine berufliche Grundbildung von zwei Jahren vor, die restlichen elf keine). Über 320 Berufe sind vom BBT anerkannt, es sind also noch mehr als 300 Verordnungen zu erlassen, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass die dafür vorgesehene Frist von fünf Jahren dazu ausreicht.</p><p>309 Berufe unterstehen noch dem alten Recht. Für sie gibt es weder eine zweijährige berufliche Grundbildung noch eine individuelle Begleitung im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Diese Motion bezweckt eine möglichst rasche Umsetzung und Finanzierung der individuellen Begleitung, unabhängig von der Zeit, die die Erarbeitung der neuen Verordnungen beansprucht, damit die Jugendlichen, die in einer Anlehre sind oder eine solche Bildung anstreben, davon profitieren können. Auch Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, die Brückenangebote im Hinblick auf eine Lehre nutzen (z. B. Vorlehre), sollen davon profitieren können.</p><p>Seit ein paar Jahren finden immer mehr Jugendliche keine Lehrstelle, und es gibt nicht genügend Lehrstellen. Vergangenen November teilte das BBT mit, dass Ende August 2004 auf 7000 offene Lehrstellen 21 000 Lehrstellensuchende kamen.</p><p>Die Jugendarbeitslosigkeit hat in den vergangenen drei Jahren stark zugenommen. Die Zunahme ist im Vergleich zu den Nachbarländern zwar nicht alarmierend. Dennoch ist sie beunruhigend und stellt ein Phänomen dar, dem es Einhalt zu gebieten gilt. Am meisten von Arbeitslosigkeit bedroht sind die Jugendlichen, welche keinen Zugang zur beruflichen Grundbildung hatten oder sie mangels geeigneter Begleitung nicht abschliessen konnten.</p><p>Das neue Berufsbildungsgesetz bringt mehrere sehr positive Neuerungen mit sich. Die Vernetzung der Lernenden, die Durchlässigkeit der Bildungsgänge, die Vereinfachung der Bildungsverordnungen und die Integration der gesamten Berufsbildung entsprechen einer Notwendigkeit. Ebenso notwendig und dringend ist die individuelle Begleitung Jugendlicher mit Lernschwierigkeiten nach Artikel 18 des Berufsbildungsgesetzes. Sie gäbe mit Sicherheit potenziellen Arbeitgebern, die sich selbst die individuelle Begleitung eines Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten nicht zutrauen, Gewähr und Unterstützung und trüge damit zur Schaffung neuer Lehrstellen bei.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme auf dem Arbeits- und Lehrstellenmarkt bewusst. Der Struktur- und Technologiewandel in der Wirtschaft führt - bei zunehmendem Kostendruck - zu ständig höheren Anforderungen an die Jugendlichen und die berufliche Ausbildung. Gleichzeitig dürfte die Zahl der Schulabgängerinnen und Schulabgänger noch bis ins Jahr 2006 ansteigen.</p><p>Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) erweitert die Möglichkeiten zur Problembekämpfung: zusätzliche Bildungsangebote (z. B. zweijährige berufliche Grundbildung) und flexible Organisationsformen, angepasst an die spezifischen Bedürfnisse der Bildung und der Branchen.</p><p>Anzusetzen ist aber auch auf der individuellen Ebene. Eines der bewährtesten Instrumente ist das Coaching besonders betroffener Jugendlicher. Dieses kommt sowohl beim Übergang von der Schule in die berufliche Grundbildung als zunehmend auch während der Ausbildungszeit selbst zur Anwendung.</p><p>Für die entsprechenden Massnahmen sind die Kantone zuständig. Sie werden dabei vom Bund finanziell unterstützt. Genannt seien insbesondere das Lehrstellenmarketing und die gezielte Vermittlung von Lehrstellensuchenden; ferner Pilotprojekte zur Berufsvorbereitung oder zur Unterstützung Einzelner während schwierigen individuellen Phasen in der Ausbildungszeit.</p><p>Die in der Motion geforderte sofortige Umsetzung der fachkundigen individuellen Begleitung gemäss dem neuen BBG hingegen bezieht sich auf einen kleinen Ausschnitt des Berufsbildungsangebotes: Der Gesetzgeber beschränkte die individuelle fachkundige Begleitung ausdrücklich auf Personen mit Lernschwierigkeiten innerhalb der neuen zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2 BBG). Er hatte dabei insbesondere die unabsehbaren finanziellen Folgen im Auge. Insofern ist es nicht möglich, die individuelle fachkundige Begleitung unabhängig vom Inkraftsetzen der neuen zweijährigen Grundbildungen einzuführen. </p><p>Inzwischen sind mehrere Verordnungen über solche Bildungsangebote in Kraft getreten. Es fehlen aber die Erfahrungen, wie die fachkundige individuelle Begleitung - die vor allem auch kulturelle und familiäre Hintergründe abdecken soll - konkret umzusetzen ist. Der Bundesrat ist an möglichst vielfältigen und adäquaten Lösungen interessiert. Er hat daher die entsprechenden Vorschriften der Berufsbildungsverordnung sehr flexibel gestaltet (vgl. Art. 10 Abs. 5) und ist bereit, entsprechende Pilotprojekte besonders zu fördern.</p><p>Der Bund unterstützt verschiedene Arten der individuellen Begleitung, die die zuständigen kantonalen Stellen anbieten. Er hat dies unter den Lehrstellenbeschlüssen I und II getan und wird es im Rahmen der Projektförderung gemäss neuem BBG weiter tun.</p><p>Dazu kommt die jährliche Erhöhung des Anteils des Bundes an den Kosten der öffentlichen Hand für Berufsbildung von heute 16 auf 25 Prozent. Mit dem neuen System der Berufsbildungsfinanzierung werden auch individuelle Begleitmassnahmen im Rahmen der pauschalen Abgeltungen unterstützt. </p><p>In der Übergangszeit sorgt der schrittweise Anstieg der Bundessubventionen für die Finanzierung von Berufsbildungsreformen auf kantonaler Ebene (2004: 10 Millionen Franken zusätzlich zu den ordentlichen Bundesbeiträgen gemäss anrechenbaren Kosten). Es ist an den Kantonen zu entscheiden, für welche ihrer besonderen Bedürfnisse sie die zusätzlichen Bundesgelder einsetzen. Ein darüber hinaus gehender Handlungsbedarf ist nicht abzusehen. Der Vollzug der Berufsbildung muss vor Ort geschehen. Diese Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat sich bewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die individuelle Begleitung nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen möglichst rasch umzusetzen.</p>
- Individuelle Begleitung der Lehrlinge. Schnellere Umsetzung
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