Revision aller Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial
- ShortId
-
05.3219
- Id
-
20053219
- Updated
-
28.07.2023 12:32
- Language
-
de
- Title
-
Revision aller Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial
- AdditionalIndexing
-
09;im Ausland stationierte Streitkräfte;Waffenhandel;Auslegung des Rechts;China;militärische Besetzung;Handelsbeschränkung;Israel;USA;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L04K04020205, Waffenhandel
- L04K04010207, militärische Besetzung
- L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L04K03030108, Israel
- L04K03030501, China
- L04K03050305, USA
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Kriegsmaterialgesetzgebung bezweckt, durch die Kontrolle u. a. der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten bleiben (Art. 1 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, KMG). Dieser Zweckartikel verdeutlicht, dass die Kriegsmaterialgesetzgebung verschiedenen nationalen Interessen gleichzeitig gerecht werden muss. Ferner kommt dem KMG zufolge hoher Auslandabhängigkeit der Schweiz im Rüstungsbereich eine sicherheitspolitische Komponente zu.</p><p>Ebenso sind bei der Bewilligung von Auslandgeschäften verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:</p><p>a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;</p><p>b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten zu berücksichtigen;</p><p>c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;</p><p>d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes;</p><p>e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen (Art. 5 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998, KMV).</p><p>Im konkreten Anwendungsfall werden all diese Kriterien bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass mit der einzelfallweisen Betrachtung (vergleiche auch Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Lang 04.3289) die verschiedenen Interessen berücksichtigt werden können. Die Einfuhr von Kriegsmaterial durch die Schweizer Armee aus dem Ausland unterliegt dabei nicht der Bewilligungspflicht gemäss KMG, aber auch hier werden politische Gesichtspunkte berücksichtigt.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis bei der Anwendung des KMG zählt bereits heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Ein generelles Verbot, an bestimmte Staaten wie z. B. die USA Kriegsmaterial zu liefern bzw. solches dort einzukaufen, wäre mit erheblichen aussenpolitischen, sicherheitspolitischen, finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden, wobei Letztere weit über die eigentliche Rüstungsindustrie hinausreichen könnten.</p><p>Der Bundesrat teilt ferner die Meinung des Motionärs nicht, dass bezüglich der begrifflichen Definitionen eine Klärung notwendig ist. Die Kriegsmaterialgesetzgebung legt klar fest, welche Güter davon betroffen sind, ebenso die Güterkontrollgesetzgebung (GKG) im Bereich der sogenannten doppelt verwendbaren Güter (Dual-Use-Güter) sowie der besonderen militärischen Güter. Bei der Einstufung von Gütern unter das KMG bzw. GKG hat sich überdies eine langjährige Verwaltungspraxis herausgebildet, welche eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen garantiert.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung zu einer grundlegenden Revision der einschlägigen Gesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche Bundesgesetze derart zu revidieren, dass in Zukunft keine Rüstungsgüter mehr in kriegführende Länder exportiert oder von dort her importiert werden können. Hauptprobleme sind dabei die Definition von "Krieg führen" und "Rüstungsgut". Die neuen Gesetze müssen diese Fragen klären können. Es darf nicht weiter vorkommen, dass die Schweiz Kriegsgüter handelt mit Ländern, welche:</p><p>- fremde Territorien besetzen (wie z. B. Israel, China);</p><p>- ihre Truppen im Ausland stationiert haben und mehr oder weniger aktiv versuchen, die Einheimischen zu kontrollieren (z. B. USA).</p><p>Die verschiedenen Vorstösse in den letzten Sessionen, welche auf den Handel mit problematischen Gütern und mit problematischen Ländern hinwiesen, wurden allesamt vom Bundesrat als unbedenklich taxiert. Offenbar lässt also unsere Regulierungsstruktur einen recht grossen Interpretationsrahmen offen. Klärung tut Not.</p>
- Revision aller Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die schweizerische Kriegsmaterialgesetzgebung bezweckt, durch die Kontrolle u. a. der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten bleiben (Art. 1 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, KMG). Dieser Zweckartikel verdeutlicht, dass die Kriegsmaterialgesetzgebung verschiedenen nationalen Interessen gleichzeitig gerecht werden muss. Ferner kommt dem KMG zufolge hoher Auslandabhängigkeit der Schweiz im Rüstungsbereich eine sicherheitspolitische Komponente zu.</p><p>Ebenso sind bei der Bewilligung von Auslandgeschäften verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:</p><p>a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;</p><p>b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten zu berücksichtigen;</p><p>c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;</p><p>d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechtes;</p><p>e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen (Art. 5 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998, KMV).</p><p>Im konkreten Anwendungsfall werden all diese Kriterien bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass mit der einzelfallweisen Betrachtung (vergleiche auch Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Lang 04.3289) die verschiedenen Interessen berücksichtigt werden können. Die Einfuhr von Kriegsmaterial durch die Schweizer Armee aus dem Ausland unterliegt dabei nicht der Bewilligungspflicht gemäss KMG, aber auch hier werden politische Gesichtspunkte berücksichtigt.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis bei der Anwendung des KMG zählt bereits heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Ein generelles Verbot, an bestimmte Staaten wie z. B. die USA Kriegsmaterial zu liefern bzw. solches dort einzukaufen, wäre mit erheblichen aussenpolitischen, sicherheitspolitischen, finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden, wobei Letztere weit über die eigentliche Rüstungsindustrie hinausreichen könnten.</p><p>Der Bundesrat teilt ferner die Meinung des Motionärs nicht, dass bezüglich der begrifflichen Definitionen eine Klärung notwendig ist. Die Kriegsmaterialgesetzgebung legt klar fest, welche Güter davon betroffen sind, ebenso die Güterkontrollgesetzgebung (GKG) im Bereich der sogenannten doppelt verwendbaren Güter (Dual-Use-Güter) sowie der besonderen militärischen Güter. Bei der Einstufung von Gütern unter das KMG bzw. GKG hat sich überdies eine langjährige Verwaltungspraxis herausgebildet, welche eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen garantiert.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung zu einer grundlegenden Revision der einschlägigen Gesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche Bundesgesetze derart zu revidieren, dass in Zukunft keine Rüstungsgüter mehr in kriegführende Länder exportiert oder von dort her importiert werden können. Hauptprobleme sind dabei die Definition von "Krieg führen" und "Rüstungsgut". Die neuen Gesetze müssen diese Fragen klären können. Es darf nicht weiter vorkommen, dass die Schweiz Kriegsgüter handelt mit Ländern, welche:</p><p>- fremde Territorien besetzen (wie z. B. Israel, China);</p><p>- ihre Truppen im Ausland stationiert haben und mehr oder weniger aktiv versuchen, die Einheimischen zu kontrollieren (z. B. USA).</p><p>Die verschiedenen Vorstösse in den letzten Sessionen, welche auf den Handel mit problematischen Gütern und mit problematischen Ländern hinwiesen, wurden allesamt vom Bundesrat als unbedenklich taxiert. Offenbar lässt also unsere Regulierungsstruktur einen recht grossen Interpretationsrahmen offen. Klärung tut Not.</p>
- Revision aller Gesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial
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