Erhaltung des Angebotes von Swissinfo/SRI

ShortId
05.3222
Id
20053222
Updated
14.11.2025 08:28
Language
de
Title
Erhaltung des Angebotes von Swissinfo/SRI
AdditionalIndexing
34;Massenmedium;Leistungsabbau;Sprache;SRI;Informationsverbreitung;SRG;Gesetz;Internet
1
  • L06K120205010807, SRI
  • L05K0806010104, Leistungsabbau
  • L04K01060103, Sprache
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K1202050108, SRG
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im neuen RTVG sehen der Bundesrat sowie der National- und der Ständerat vor, die SRG weiterhin zu beauftragen, ein publizistisches Angebot für das Ausland zu sichern. Die Ratsdebatten haben gezeigt, dass die Politik diesen Auftrag nach wie vor für wichtig hält, auch in der veränderten Form eines Internetangebotes und nicht mehr nach dem alten Konzept von Schweizer Radio International. Dies sollte der SRG die Gelegenheit bieten, sich im Dienste der Schweiz zu profilieren und gleichzeitig ein starkes zentralisiertes und kostengünstiges Kompetenzzentrum für Internet zu entwickeln. Nach Ablauf des Entlastungsprogramms 2003 soll sich übrigens der Bund finanziell an dieser Aufgabe weiterhin mit beteiligen.</p><p>Ganz im Gegenteil und noch vor Inkrafttreten des revidierten RTVG beabsichtigt die SRG-Leitung, die entsprechende Einheit Swissinfo/SRI praktisch auf null zu reduzieren und die Internetkompetenzen grossmehrheitlich den Sprachregionen zu übertragen, was zu Mehrkosten führen sollte und die angespannte Wettbewerbslage (sprachregionale SRG-Internetportale gegen weitere Anbieter im Werbemarkt) weiterhin verzerren könnte.</p><p>Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der SRG bildet dieser Auslandsauftritt der Schweiz eine Besonderheit, die dem Bund untersteht. Er rechtfertigt eine erhöhte Aufsicht des Bundesrates.</p>
  • <p>Die Konzession von Swissinfo/SRI regelt nicht im Detail, wie der Auslandauftrag durch die SRG zu erfüllen ist. Die Einzelheiten regelt ein Versorgungskonzept, das durch das UVEK nach Konsultation des EDA und des EFD zu genehmigen ist. Die SRG hat ein neues Versorgungskonzept zur Genehmigung eingereicht und hat nun Anspruch darauf, dass das Konzept im Rahmen des rechtlich vorgesehenen Verfahrens geprüft wird. Der Entscheid des UVEK kann von der SRG mittels Beschwerde an den Bundesrat weitergezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht haltbar, wenn jetzt der Bundesrat als Beschwerdeinstanz den Verfahrensausgang vorwegnimmt. Bei dieser Rechtslage kann die Motion nicht angenommen werden. Gegen eine Annahme sprechen überdies die folgenden sachlichen Gründe:</p><p>1. Der Bundesrat hat auch im Zusammenhang mit dem neuen RTVG seine Überzeugung bekundet, dass ein Angebot für die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie zur Förderung der Präsenz der Schweiz im Ausland nützlich und wichtig ist. Wie dieser Auftrag zu erfüllen ist, lässt aber der Gesetzentwurf offen. Im Gegensatz zu früher, als die Kurzwelle das einzige Medium darstellte, um schweizerische Inhalte nahezu verzugslos in der ganzen Welt zu verbreiten, steht heute dazu eine Vielzahl von technischen Mitteln zur Verfügung. Zu denken ist insbesondere an die Satellitenverbreitung und das Internet. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, den Auftrag im Gesetz offen und technologieneutral zu formulieren.</p><p>2./3. Die Konzession Swissinfo/SRI, welche heute den an das Ausland gerichteten Internetauftritt der SRG regelt, beschränkt sich auf Grundsätze. Die konkrete Ausgestaltung des Internetangebotes "Swissinfo" wird in einem Versorgungskonzept geregelt, welches durch das UVEK nach Konsultation des EFD und des EDA zu genehmigen ist. Das Departement prüft gegenwärtig das von der SRG vorgelegte Konzept und wird sich im Rahmen des vorgesehenen Genehmigungsverfahrens dazu äussern. Dabei wird zu prüfen sein, welche Bedürfnisse ein zeitgemäss verstandener Auslandauftrag der SRG abdecken soll und welche technischen und redaktionellen Mittel dazu sinnvollerweise eingesetzt werden.</p><p>4. Die Frage, inwiefern die sprachregionalen Unternehmenseinheiten der SRG gebührenfinanzierte Internetauftritte gestalten können, prüft das UVEK gegenwärtig im Rahmen seiner Finanzaufsichtskompetenz.</p><p>5. Der Bundesrat wird im Rahmen der Finanzplanung die Revision des RTVG mit einbeziehen und die nötigen Massnahmen ergreifen.</p><p>6. Der Bundesrat hatte in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 einen solchen Mechanismus vorgesehen; dieser wurde vom Parlament jedoch abgelehnt.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen kann der Bundesrat die Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Aufgrund der bekannt gewordenen Abbaupläne der SRG im Bereich des publizistischen Angebotes für das Ausland (Swissinfo/SRI) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. die Bedeutung dieses Angebotes gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c E-RTVG zu bestätigen;</p><p>2. der SRG-Leitung den Willen des Bundes, das heutige Swissinfo/SRI-Angebot in den Landes- sowie den wichtigsten Fremdsprachen zu erhalten, klar auszudrücken;</p><p>3. allfällige Gesuche der SRG um eine Änderung der entsprechenden Konzession abzulehnen;</p><p>4. eine allfällige Verlagerung dieses Auftrages zu den sprachregionalen Internetportalen der SRG aufgrund der möglichen Wettbewerbsverzerrungen für andere Anbieter sorgfältig zu prüfen;</p><p>5. seine Bereitschaft zu bestätigen, nach Ablauf des Entlastungsprogramms 2003 die von Artikel 31 E-RTVG vorgesehene Mitfinanzierung dieses publizistischen Angebotes wiederaufzunehmen;</p><p>6. bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren, falls erforderlich, einen für die SRG verbindlichen Anteil zur Erfüllung dieses Auftrages zu definieren.</p>
  • Erhaltung des Angebotes von Swissinfo/SRI
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im neuen RTVG sehen der Bundesrat sowie der National- und der Ständerat vor, die SRG weiterhin zu beauftragen, ein publizistisches Angebot für das Ausland zu sichern. Die Ratsdebatten haben gezeigt, dass die Politik diesen Auftrag nach wie vor für wichtig hält, auch in der veränderten Form eines Internetangebotes und nicht mehr nach dem alten Konzept von Schweizer Radio International. Dies sollte der SRG die Gelegenheit bieten, sich im Dienste der Schweiz zu profilieren und gleichzeitig ein starkes zentralisiertes und kostengünstiges Kompetenzzentrum für Internet zu entwickeln. Nach Ablauf des Entlastungsprogramms 2003 soll sich übrigens der Bund finanziell an dieser Aufgabe weiterhin mit beteiligen.</p><p>Ganz im Gegenteil und noch vor Inkrafttreten des revidierten RTVG beabsichtigt die SRG-Leitung, die entsprechende Einheit Swissinfo/SRI praktisch auf null zu reduzieren und die Internetkompetenzen grossmehrheitlich den Sprachregionen zu übertragen, was zu Mehrkosten führen sollte und die angespannte Wettbewerbslage (sprachregionale SRG-Internetportale gegen weitere Anbieter im Werbemarkt) weiterhin verzerren könnte.</p><p>Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der SRG bildet dieser Auslandsauftritt der Schweiz eine Besonderheit, die dem Bund untersteht. Er rechtfertigt eine erhöhte Aufsicht des Bundesrates.</p>
    • <p>Die Konzession von Swissinfo/SRI regelt nicht im Detail, wie der Auslandauftrag durch die SRG zu erfüllen ist. Die Einzelheiten regelt ein Versorgungskonzept, das durch das UVEK nach Konsultation des EDA und des EFD zu genehmigen ist. Die SRG hat ein neues Versorgungskonzept zur Genehmigung eingereicht und hat nun Anspruch darauf, dass das Konzept im Rahmen des rechtlich vorgesehenen Verfahrens geprüft wird. Der Entscheid des UVEK kann von der SRG mittels Beschwerde an den Bundesrat weitergezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht haltbar, wenn jetzt der Bundesrat als Beschwerdeinstanz den Verfahrensausgang vorwegnimmt. Bei dieser Rechtslage kann die Motion nicht angenommen werden. Gegen eine Annahme sprechen überdies die folgenden sachlichen Gründe:</p><p>1. Der Bundesrat hat auch im Zusammenhang mit dem neuen RTVG seine Überzeugung bekundet, dass ein Angebot für die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie zur Förderung der Präsenz der Schweiz im Ausland nützlich und wichtig ist. Wie dieser Auftrag zu erfüllen ist, lässt aber der Gesetzentwurf offen. Im Gegensatz zu früher, als die Kurzwelle das einzige Medium darstellte, um schweizerische Inhalte nahezu verzugslos in der ganzen Welt zu verbreiten, steht heute dazu eine Vielzahl von technischen Mitteln zur Verfügung. Zu denken ist insbesondere an die Satellitenverbreitung und das Internet. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, den Auftrag im Gesetz offen und technologieneutral zu formulieren.</p><p>2./3. Die Konzession Swissinfo/SRI, welche heute den an das Ausland gerichteten Internetauftritt der SRG regelt, beschränkt sich auf Grundsätze. Die konkrete Ausgestaltung des Internetangebotes "Swissinfo" wird in einem Versorgungskonzept geregelt, welches durch das UVEK nach Konsultation des EFD und des EDA zu genehmigen ist. Das Departement prüft gegenwärtig das von der SRG vorgelegte Konzept und wird sich im Rahmen des vorgesehenen Genehmigungsverfahrens dazu äussern. Dabei wird zu prüfen sein, welche Bedürfnisse ein zeitgemäss verstandener Auslandauftrag der SRG abdecken soll und welche technischen und redaktionellen Mittel dazu sinnvollerweise eingesetzt werden.</p><p>4. Die Frage, inwiefern die sprachregionalen Unternehmenseinheiten der SRG gebührenfinanzierte Internetauftritte gestalten können, prüft das UVEK gegenwärtig im Rahmen seiner Finanzaufsichtskompetenz.</p><p>5. Der Bundesrat wird im Rahmen der Finanzplanung die Revision des RTVG mit einbeziehen und die nötigen Massnahmen ergreifen.</p><p>6. Der Bundesrat hatte in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 einen solchen Mechanismus vorgesehen; dieser wurde vom Parlament jedoch abgelehnt.</p><p>Aufgrund dieser Überlegungen kann der Bundesrat die Motion nicht unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Aufgrund der bekannt gewordenen Abbaupläne der SRG im Bereich des publizistischen Angebotes für das Ausland (Swissinfo/SRI) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. die Bedeutung dieses Angebotes gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c E-RTVG zu bestätigen;</p><p>2. der SRG-Leitung den Willen des Bundes, das heutige Swissinfo/SRI-Angebot in den Landes- sowie den wichtigsten Fremdsprachen zu erhalten, klar auszudrücken;</p><p>3. allfällige Gesuche der SRG um eine Änderung der entsprechenden Konzession abzulehnen;</p><p>4. eine allfällige Verlagerung dieses Auftrages zu den sprachregionalen Internetportalen der SRG aufgrund der möglichen Wettbewerbsverzerrungen für andere Anbieter sorgfältig zu prüfen;</p><p>5. seine Bereitschaft zu bestätigen, nach Ablauf des Entlastungsprogramms 2003 die von Artikel 31 E-RTVG vorgesehene Mitfinanzierung dieses publizistischen Angebotes wiederaufzunehmen;</p><p>6. bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren, falls erforderlich, einen für die SRG verbindlichen Anteil zur Erfüllung dieses Auftrages zu definieren.</p>
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