Zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer

ShortId
05.3224
Id
20053224
Updated
25.06.2025 00:30
Language
de
Title
Zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer
AdditionalIndexing
48;kombinierter Transport;Mineralölsteuer;gebundene Ausgabe;Strassenverkehr;Finanzierung
1
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L03K180301, Strassenverkehr
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K11020303, gebundene Ausgabe
  • L04K18010303, kombinierter Transport
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Forderungen der Motion stimmen mit dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (SR 725.116.2) überein und werden bereits heute erfüllt. Trotzdem weist die Spezialfinanzierung Strassenverkehr einen hohen Überschuss aus, der Ende 2004 auf 3,7 Milliarden Franken angewachsen ist. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Errichtung eines Dringlichkeitsfonds zur Finanzierung von Verkehrsprojekten hat der Bundesrat Vorschläge gemacht, die Abhilfe schaffen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Bundesrat und Bundestresorerie werden beauftragt, ab sofort die Einnahmen aus der für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mineralölsteuer ausschliesslich und nur gemäss den geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) zu verwenden. Allfällige Einnahmenüberschüsse werden ausschliesslich gemäss Artikel 3 Buchstabe e MinVG als zweckgebundene Rückstellungen verwendet.</p>
  • Zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20040080
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Forderungen der Motion stimmen mit dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (SR 725.116.2) überein und werden bereits heute erfüllt. Trotzdem weist die Spezialfinanzierung Strassenverkehr einen hohen Überschuss aus, der Ende 2004 auf 3,7 Milliarden Franken angewachsen ist. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Errichtung eines Dringlichkeitsfonds zur Finanzierung von Verkehrsprojekten hat der Bundesrat Vorschläge gemacht, die Abhilfe schaffen sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Bundesrat und Bundestresorerie werden beauftragt, ab sofort die Einnahmen aus der für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mineralölsteuer ausschliesslich und nur gemäss den geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) zu verwenden. Allfällige Einnahmenüberschüsse werden ausschliesslich gemäss Artikel 3 Buchstabe e MinVG als zweckgebundene Rückstellungen verwendet.</p>
    • Zweckgebundene Verwendung der Mineralölsteuer

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