Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung

ShortId
05.3232
Id
20053232
Updated
25.06.2025 00:30
Language
de
Title
Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
AdditionalIndexing
04;Staatsaufgaben;Grundversorgung;Verfassungsartikel;Beziehung Bund-Kanton;öffentliche Infrastruktur;Aufgabenteilung;service public
1
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L04K08060111, service public
  • L04K08070105, Staatsaufgaben
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Motion verlangt in Anlehnung an die parlamentarische Initiative Maissen 03.465 die Ergänzung des im Rahmen des NFA in die Bundesverfassung eingefügten Artikels 43a mit einem Artikel über die Grundversorgung (Service public). Orientiert man sich zum möglichen Inhalt der neuen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung an der Begründung der parlamentarischen Initiative Maissen, so zeigt sich, dass eine neue Verfassungsbestimmung wohl dieselben Ziele verfolgen würde wie der kürzlich eingefügte Artikel 43a BV: Die Dienste der Grundversorgung sollen über das ganze Landesgebiet bedarfsgerecht und gleichmässig erbracht werden. Zur gleichmässigen Versorgung im Sinne des NFA gehört auch ein Angebot der Dienste, das "allen Personen in vergleichbarer Weise offen steht" (Art. 43a Abs. 4 BV, Fassung NFA). Eine oder mehrere neue Verfassungsbestimmungen wären allerdings erheblich dichter zu normieren als die Bestimmungen von Artikel 43a BV. Einerseits würden wohl die Ziele ausführlicher festgeschrieben, andererseits würden auch Instrumente zur Zielerreichung auf Verfassungsstufe gehoben, die heute nur auf Gesetzesstufe festgelegt sind (z. B. Konzessionssystem, Finanzierungssystem, Anforderungen an die flächendeckende Versorgung). Die Frage, ob die Verankerung bestehender gesetzlicher Instrumente auf Verfassungsstufe sinnvoll wäre, ist nach Ansicht des Bundesrates eher negativ zu beantworten. Die Steuerungskraft derartiger Verfassungsbestimmungen wäre gering, denn das Wesentliche bzw. praktisch Durchsetzbare müsste dennoch auf Gesetzesstufe konkretisiert werden (z. B. Konzessionsvoraussetzungen, konkrete Finanzierungsmechanismen).</p><p>Da mit Artikel 43a BV bereits eine Querschnittregelung besteht, welche Grundsätze für die Grundversorgung aufstellt, müssten zusätzliche Bestimmungen entgegen der Motion eher in den einzelnen Sektoren vorgesehen werden. Auf Verfassungsstufe würde dies heissen, dass pro Aufgabenbereich zu prüfen wäre, ob eine neue Verfassungsnorm angezeigt wäre. Faktisch müsste somit für jeden Abschnitt des zweiten Kapitels der Bundesverfassung ("Zuständigkeiten") geprüft werden, ob jeweils eine speziell für den Aufgabenbereich formulierte "Grundversorgungsnorm" in der Verfassung verankert werden soll. Dabei müsste nebst Inhalt, Umfang, Finanzierung und Art der Aufgabenerfüllung entschieden werden, wie die Verantwortung zwischen Bund und Kantonen für die Bereitstellung der Grundversorgung im Einzelnen gestaltet werden müsste.</p><p>Eine Querschnittregelung kann unter diesen Voraussetzungen kaum mehr beinhalten, als ohnehin in der Bundesverfassung und im neuen Artikel 43a BV bereits vorgesehen ist. Es sind dies die allgemeinen Grundsätze, die der Bundesrat generell bei der Grundversorgung in der Infrastruktur anwendet. Demnach ist die Grundversorgung eine politisch zu bestimmende Basisausstattung mit Infrastrukturgütern und -dienstleistungen, die je nach Sektor im Einzelfall zu definieren und den sich ändernden technischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen anzupassen sind. Dabei gelten jeweils folgende Grundsätze:</p><p>- Zugänglichkeit: Die Dienstleistungen müssen in allen Landesgegenden flächendeckend erbracht werden und für alle Bevölkerungsgruppen gut erreichbar sein.</p><p>- Qualität: Die Qualitätsanforderungen werden in den Gesetzen und Verordnungen vorgegeben und durch die Behörden überwacht und durchgesetzt.</p><p>- Preis: Die Preise für die Dienstleistungen müssen für alle erschwinglich sein.</p><p>- Inhalt: Was zur Grundversorgung gehört, muss durch die Gesetzgebung festgelegt werden.</p><p>- Bedarf: Der Wandel der Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen ist zu berücksichtigen.</p><p>- Kontinuität: Die Dienstleistungen müssen ohne Unterbrechung erbracht werden.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates reichen die geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen aus. Nötige Revisionen zu Inhalt, Umfang und Finanzierung der Grundversorgung werden vom Bundesrat bei Bedarf vorbereitet und dem Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt. Insbesondere im Bereich der Infrastruktur hat sich die sektorielle Vorgehensweise mit einzelnen Gesetzesrevisionen zu Inhalt und Umfang der Grundversorgung, die sich an den erwähnten Grundsätzen orientieren, bewährt. Neue Bestimmungen auf Verfassungsstufe sind daher - zumindest soweit die Grundversorgung im Bereich der Infrastruktur betreffend - nicht angezeigt. Auch in den übrigen Bereichen sind mit dem NFA die Weichen für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gestellt und die Diskussionen über Art und Umfang einer Grundversorgung geführt worden. Auch nach einer allfälligen Verfassungsrevision ist davon auszugehen, dass sich abzeichnende Anpassungen jeweils sektoriell und auf Gesetzesstufe anzugehen sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen allgemeinen Verfassungsartikel über die Grundversorgung vorzulegen. Dieser soll den kürzlich eingefügten Artikel 43a um eine oder mehrere Normen ergänzen.</p><p>Der Verfassungsartikel soll offen ausgestaltet werden. Auf eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Sachbereiche ist zu verzichten. Er soll - ähnlich wie Artikel 73 BV das Prinzip der Nachhaltigkeit festhält - die Prinzipien der Grundversorgung auf Verfassungsstufe verankern.</p><p>Materielle Grundlagen bilden die parlamentarische Initiative Maissen 03.465 und der umfassende Bericht des Bundesrates über die Grundversorgung in der Infrastruktur (04.076).</p>
  • Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20040076
  • 20120012
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motion verlangt in Anlehnung an die parlamentarische Initiative Maissen 03.465 die Ergänzung des im Rahmen des NFA in die Bundesverfassung eingefügten Artikels 43a mit einem Artikel über die Grundversorgung (Service public). Orientiert man sich zum möglichen Inhalt der neuen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung an der Begründung der parlamentarischen Initiative Maissen, so zeigt sich, dass eine neue Verfassungsbestimmung wohl dieselben Ziele verfolgen würde wie der kürzlich eingefügte Artikel 43a BV: Die Dienste der Grundversorgung sollen über das ganze Landesgebiet bedarfsgerecht und gleichmässig erbracht werden. Zur gleichmässigen Versorgung im Sinne des NFA gehört auch ein Angebot der Dienste, das "allen Personen in vergleichbarer Weise offen steht" (Art. 43a Abs. 4 BV, Fassung NFA). Eine oder mehrere neue Verfassungsbestimmungen wären allerdings erheblich dichter zu normieren als die Bestimmungen von Artikel 43a BV. Einerseits würden wohl die Ziele ausführlicher festgeschrieben, andererseits würden auch Instrumente zur Zielerreichung auf Verfassungsstufe gehoben, die heute nur auf Gesetzesstufe festgelegt sind (z. B. Konzessionssystem, Finanzierungssystem, Anforderungen an die flächendeckende Versorgung). Die Frage, ob die Verankerung bestehender gesetzlicher Instrumente auf Verfassungsstufe sinnvoll wäre, ist nach Ansicht des Bundesrates eher negativ zu beantworten. Die Steuerungskraft derartiger Verfassungsbestimmungen wäre gering, denn das Wesentliche bzw. praktisch Durchsetzbare müsste dennoch auf Gesetzesstufe konkretisiert werden (z. B. Konzessionsvoraussetzungen, konkrete Finanzierungsmechanismen).</p><p>Da mit Artikel 43a BV bereits eine Querschnittregelung besteht, welche Grundsätze für die Grundversorgung aufstellt, müssten zusätzliche Bestimmungen entgegen der Motion eher in den einzelnen Sektoren vorgesehen werden. Auf Verfassungsstufe würde dies heissen, dass pro Aufgabenbereich zu prüfen wäre, ob eine neue Verfassungsnorm angezeigt wäre. Faktisch müsste somit für jeden Abschnitt des zweiten Kapitels der Bundesverfassung ("Zuständigkeiten") geprüft werden, ob jeweils eine speziell für den Aufgabenbereich formulierte "Grundversorgungsnorm" in der Verfassung verankert werden soll. Dabei müsste nebst Inhalt, Umfang, Finanzierung und Art der Aufgabenerfüllung entschieden werden, wie die Verantwortung zwischen Bund und Kantonen für die Bereitstellung der Grundversorgung im Einzelnen gestaltet werden müsste.</p><p>Eine Querschnittregelung kann unter diesen Voraussetzungen kaum mehr beinhalten, als ohnehin in der Bundesverfassung und im neuen Artikel 43a BV bereits vorgesehen ist. Es sind dies die allgemeinen Grundsätze, die der Bundesrat generell bei der Grundversorgung in der Infrastruktur anwendet. Demnach ist die Grundversorgung eine politisch zu bestimmende Basisausstattung mit Infrastrukturgütern und -dienstleistungen, die je nach Sektor im Einzelfall zu definieren und den sich ändernden technischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen anzupassen sind. Dabei gelten jeweils folgende Grundsätze:</p><p>- Zugänglichkeit: Die Dienstleistungen müssen in allen Landesgegenden flächendeckend erbracht werden und für alle Bevölkerungsgruppen gut erreichbar sein.</p><p>- Qualität: Die Qualitätsanforderungen werden in den Gesetzen und Verordnungen vorgegeben und durch die Behörden überwacht und durchgesetzt.</p><p>- Preis: Die Preise für die Dienstleistungen müssen für alle erschwinglich sein.</p><p>- Inhalt: Was zur Grundversorgung gehört, muss durch die Gesetzgebung festgelegt werden.</p><p>- Bedarf: Der Wandel der Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen ist zu berücksichtigen.</p><p>- Kontinuität: Die Dienstleistungen müssen ohne Unterbrechung erbracht werden.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates reichen die geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen aus. Nötige Revisionen zu Inhalt, Umfang und Finanzierung der Grundversorgung werden vom Bundesrat bei Bedarf vorbereitet und dem Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt. Insbesondere im Bereich der Infrastruktur hat sich die sektorielle Vorgehensweise mit einzelnen Gesetzesrevisionen zu Inhalt und Umfang der Grundversorgung, die sich an den erwähnten Grundsätzen orientieren, bewährt. Neue Bestimmungen auf Verfassungsstufe sind daher - zumindest soweit die Grundversorgung im Bereich der Infrastruktur betreffend - nicht angezeigt. Auch in den übrigen Bereichen sind mit dem NFA die Weichen für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gestellt und die Diskussionen über Art und Umfang einer Grundversorgung geführt worden. Auch nach einer allfälligen Verfassungsrevision ist davon auszugehen, dass sich abzeichnende Anpassungen jeweils sektoriell und auf Gesetzesstufe anzugehen sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen allgemeinen Verfassungsartikel über die Grundversorgung vorzulegen. Dieser soll den kürzlich eingefügten Artikel 43a um eine oder mehrere Normen ergänzen.</p><p>Der Verfassungsartikel soll offen ausgestaltet werden. Auf eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Sachbereiche ist zu verzichten. Er soll - ähnlich wie Artikel 73 BV das Prinzip der Nachhaltigkeit festhält - die Prinzipien der Grundversorgung auf Verfassungsstufe verankern.</p><p>Materielle Grundlagen bilden die parlamentarische Initiative Maissen 03.465 und der umfassende Bericht des Bundesrates über die Grundversorgung in der Infrastruktur (04.076).</p>
    • Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung

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