Verbesserung der Situation von militärdienstleistenden Lehr- und Schulabgängern
- ShortId
-
05.3233
- Id
-
20053233
- Updated
-
28.07.2023 10:46
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Situation von militärdienstleistenden Lehr- und Schulabgängern
- AdditionalIndexing
-
28;junger Mensch;Taggeld;Rekrutenschule;Vermittlungsfähigkeit;Zivildienst;Arbeitslosenversicherung;Militärdienstpflicht;Jugendarbeitslosigkeit
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
- L05K0402030703, Rekrutenschule
- L05K0702030411, Vermittlungsfähigkeit
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- L04K04020301, Zivildienst
- L05K0107010204, junger Mensch
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Frage der Lehr- und Schulabgänger, die nach abgeschlossener Ausbildung wegen bevorstehenden Militärdienstes keine Arbeit finden und deshalb nicht in den Genuss der Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen, beschäftigt die Räte bereits seit über zehn Jahren (vgl. Interpellation Langenberger 96.3604, Motion Bieri 98.3016, Einfache Anfrage Gusset 98.1006 und Interpellation Gyr-Steiner 04.3131). Gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig) können nur vermittelbare Personen eine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Dieser Grundsatz gilt auch für Rekruten und andere Diensttuende, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat. Diese Personen gelten als unvermittelbar und können deshalb nicht in den Genuss von Arbeitslosenentschädigungen kommen.</p><p>Obschon die Situation der Rekruten ab dem 1. Juni 2005 verbessert wird (die Grundentschädigung bei Erwerbsausfall steigt von 43 auf 54 Franken), ist es nach Auffassung der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) stossend, dass junge Bürger und Bürgerinnen mit abgeschlossener Ausbildung vor ihrem Eintritt in die Rekrutenschule auf diese Weise bestraft werden. Sie ist der Meinung, dass diese Personen mit der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten einen Dienst an der Gemeinschaft leisten. Die SiK-S ist der Ansicht, dass diese Situation so rasch als möglich geändert werden muss.</p>
- <p>Vor Einführung der "Armee XXI" musste wegen der etwa zweimonatigen Zeitspanne zwischen RS-Ende im November und Beginn der Unteroffiziersschule im Februar die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden. Mit der "Armee XXI" sind bei zusammenhängenden Ausbildungslehrgängen Urlaube von zwei Wochen (über das Jahresende) bis zu ausnahmsweise fünf Wochen besoldet.</p><p>Für die konkret in dieser Motion angesprochene Versichertenkategorie, welche die Lehre im Juli abschliesst und im November in den Dienst muss, ergeben sich aus Sicht der ALV, insbesondere betreffend Vermittlungsfähigkeit, keine Probleme, da bei sofortiger Anmeldung immer eine genügende, mehr als dreimonatige Vermittelbarkeit vorliegt. Voraussetzung dafür ist eine möglichst rasche Anmeldung bei der ALV. Im Rahmen der kantonalen Orientierungstage für die Stellungspflichtigen und anlässlich der Rekrutierung wird das VBS die Lehrabgänger deshalb noch vermehrt auf diese Notwendigkeit aufmerksam machen.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der ALV für Lehr- und Schulabgänger nicht existenzsichernd sind. So erhalten Lehrabgänger ohne Betreuungspflichten nach Bestehen der Wartetage etwa 1100 Franken pro Monat (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge), Schulabgänger ohne Betreuungspflichten - unabhängig vom bevorstehenden Militärdienst - in den zusätzlich zu bestehenden 120 Wartetagen (sechs Monate) gar nichts.</p><p>Um Lehr- und Schulabgängern die zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen zu können, müsste somit nebst dem Systembruch bei der Vermittlungsfähigkeit zusätzlich noch ein Systembruch bei den Wartetagen sowie bei der Festlegung der Entschädigungshöhe vorgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat lehnt deshalb eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die relevanten rechtlichen Grundlagen, vor allem das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig), dergestalt zu ändern, dass junge Lehr- und Schulabgänger, die bisher infolge bevorstehender militärischer Dienstleistungen (RS, Durchdienen, Zivildienst) als unvermittelbar galten, in der Phase bis Dienstbeginn eine Arbeitslosenentschädigung beziehen können.</p>
- Verbesserung der Situation von militärdienstleistenden Lehr- und Schulabgängern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Frage der Lehr- und Schulabgänger, die nach abgeschlossener Ausbildung wegen bevorstehenden Militärdienstes keine Arbeit finden und deshalb nicht in den Genuss der Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen, beschäftigt die Räte bereits seit über zehn Jahren (vgl. Interpellation Langenberger 96.3604, Motion Bieri 98.3016, Einfache Anfrage Gusset 98.1006 und Interpellation Gyr-Steiner 04.3131). Gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig) können nur vermittelbare Personen eine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Dieser Grundsatz gilt auch für Rekruten und andere Diensttuende, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat. Diese Personen gelten als unvermittelbar und können deshalb nicht in den Genuss von Arbeitslosenentschädigungen kommen.</p><p>Obschon die Situation der Rekruten ab dem 1. Juni 2005 verbessert wird (die Grundentschädigung bei Erwerbsausfall steigt von 43 auf 54 Franken), ist es nach Auffassung der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) stossend, dass junge Bürger und Bürgerinnen mit abgeschlossener Ausbildung vor ihrem Eintritt in die Rekrutenschule auf diese Weise bestraft werden. Sie ist der Meinung, dass diese Personen mit der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten einen Dienst an der Gemeinschaft leisten. Die SiK-S ist der Ansicht, dass diese Situation so rasch als möglich geändert werden muss.</p>
- <p>Vor Einführung der "Armee XXI" musste wegen der etwa zweimonatigen Zeitspanne zwischen RS-Ende im November und Beginn der Unteroffiziersschule im Februar die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden. Mit der "Armee XXI" sind bei zusammenhängenden Ausbildungslehrgängen Urlaube von zwei Wochen (über das Jahresende) bis zu ausnahmsweise fünf Wochen besoldet.</p><p>Für die konkret in dieser Motion angesprochene Versichertenkategorie, welche die Lehre im Juli abschliesst und im November in den Dienst muss, ergeben sich aus Sicht der ALV, insbesondere betreffend Vermittlungsfähigkeit, keine Probleme, da bei sofortiger Anmeldung immer eine genügende, mehr als dreimonatige Vermittelbarkeit vorliegt. Voraussetzung dafür ist eine möglichst rasche Anmeldung bei der ALV. Im Rahmen der kantonalen Orientierungstage für die Stellungspflichtigen und anlässlich der Rekrutierung wird das VBS die Lehrabgänger deshalb noch vermehrt auf diese Notwendigkeit aufmerksam machen.</p><p>Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der ALV für Lehr- und Schulabgänger nicht existenzsichernd sind. So erhalten Lehrabgänger ohne Betreuungspflichten nach Bestehen der Wartetage etwa 1100 Franken pro Monat (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge), Schulabgänger ohne Betreuungspflichten - unabhängig vom bevorstehenden Militärdienst - in den zusätzlich zu bestehenden 120 Wartetagen (sechs Monate) gar nichts.</p><p>Um Lehr- und Schulabgängern die zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen zu können, müsste somit nebst dem Systembruch bei der Vermittlungsfähigkeit zusätzlich noch ein Systembruch bei den Wartetagen sowie bei der Festlegung der Entschädigungshöhe vorgenommen werden.</p><p>Der Bundesrat lehnt deshalb eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die relevanten rechtlichen Grundlagen, vor allem das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig), dergestalt zu ändern, dass junge Lehr- und Schulabgänger, die bisher infolge bevorstehender militärischer Dienstleistungen (RS, Durchdienen, Zivildienst) als unvermittelbar galten, in der Phase bis Dienstbeginn eine Arbeitslosenentschädigung beziehen können.</p>
- Verbesserung der Situation von militärdienstleistenden Lehr- und Schulabgängern
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