Solvenz von Lebensversicherungen

ShortId
05.3237
Id
20053237
Updated
24.06.2025 23:54
Language
de
Title
Solvenz von Lebensversicherungen
AdditionalIndexing
24;28;Deckungskapital;Lebensversicherung;Pensionskasse;Zahlungsfähigkeit;Kapitaltransaktion
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 53e BVG können die Lebensversicherungsunternehmen bei Kündigung eines Kollektivvertrages in der beruflichen Vorsorge nur noch während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer einen Zinsrisikoabzug vornehmen. Mit dieser Vorschrift, die im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführt wurde, wird den Vorsorgeeinrichtungen ein Wechsel des Versicherers erleichtert.</p><p>Bei aussergewöhnlichen Zinsänderungen, d. h. bei einer schnellen und markanten Erhöhung des Zinsniveaus, kann das Verbot des Zinsrisikoabzuges aber zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Versichertenkollektives und zu einer Solvenzgefährdung des Versicherungsunternehmens führen. Der Zinsrisikoabzug, der versicherungsmathematisch begründet ist, dient dazu, das Zinsänderungsrisiko abzufangen. Dieses Risiko besteht darin, dass Vorsorgeeinrichtungen bei markanten Zinserhöhungen den Versicherer wechseln und sich das Vertragsdeckungskapital in bar auszahlen lassen, um von höheren Neuzinsen zu profitieren, während das Portefeuille der festverzinslichen Wertpapiere mit den tieferen Durchschnittszinsen beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Das zurückbleibende Versichertenkollektiv wird dadurch benachteiligt, weil ihm zur Verzinsung seines Vertragsdeckungskapitals die schlechter verzinslichen Anlagen verbleiben. Zudem sinkt bei einem Zinsanstieg der Marktwert der festverzinslichen Wertpapiere. Weil die Bewertungsreserven Teil der anrechenbaren Solvabilitätsspanne bilden, kann die Mitgabe des vollen Vertragsdeckungskapitals ohne Abzug die Solvenz des Versicherungsunternehmens gefährden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Problematik vertieft zu analysieren und allenfalls die notwendigen Anpassungen in der Gesetzgebung vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Versicherten weder durch ein einseitiges Ausnützen von Zinsdifferenzen noch durch eine unnötige Einschränkung der Mobilität der Arbeitgeber beeinträchtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Abklärung betreffend mögliche Missbräuche bei der Mitnahme von Vertragsdeckungskapitalien in der beruflichen Vorsorge im Lichte von aussergewöhnlichen Zinsänderungen vorzunehmen. Dabei sollen im Hinblick auf eine Gesetzgebung Lösungswege aufgezeigt werden, welche einerseits die Mobilität von Pensionskassen nicht behindern, andererseits die Solvenz von Lebensversicherungen und die Ansprüche der zurückbleibenden Versicherten nicht beeinträchtigen.</p>
  • Solvenz von Lebensversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20040488
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 53e BVG können die Lebensversicherungsunternehmen bei Kündigung eines Kollektivvertrages in der beruflichen Vorsorge nur noch während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer einen Zinsrisikoabzug vornehmen. Mit dieser Vorschrift, die im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführt wurde, wird den Vorsorgeeinrichtungen ein Wechsel des Versicherers erleichtert.</p><p>Bei aussergewöhnlichen Zinsänderungen, d. h. bei einer schnellen und markanten Erhöhung des Zinsniveaus, kann das Verbot des Zinsrisikoabzuges aber zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Versichertenkollektives und zu einer Solvenzgefährdung des Versicherungsunternehmens führen. Der Zinsrisikoabzug, der versicherungsmathematisch begründet ist, dient dazu, das Zinsänderungsrisiko abzufangen. Dieses Risiko besteht darin, dass Vorsorgeeinrichtungen bei markanten Zinserhöhungen den Versicherer wechseln und sich das Vertragsdeckungskapital in bar auszahlen lassen, um von höheren Neuzinsen zu profitieren, während das Portefeuille der festverzinslichen Wertpapiere mit den tieferen Durchschnittszinsen beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Das zurückbleibende Versichertenkollektiv wird dadurch benachteiligt, weil ihm zur Verzinsung seines Vertragsdeckungskapitals die schlechter verzinslichen Anlagen verbleiben. Zudem sinkt bei einem Zinsanstieg der Marktwert der festverzinslichen Wertpapiere. Weil die Bewertungsreserven Teil der anrechenbaren Solvabilitätsspanne bilden, kann die Mitgabe des vollen Vertragsdeckungskapitals ohne Abzug die Solvenz des Versicherungsunternehmens gefährden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Problematik vertieft zu analysieren und allenfalls die notwendigen Anpassungen in der Gesetzgebung vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Versicherten weder durch ein einseitiges Ausnützen von Zinsdifferenzen noch durch eine unnötige Einschränkung der Mobilität der Arbeitgeber beeinträchtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Abklärung betreffend mögliche Missbräuche bei der Mitnahme von Vertragsdeckungskapitalien in der beruflichen Vorsorge im Lichte von aussergewöhnlichen Zinsänderungen vorzunehmen. Dabei sollen im Hinblick auf eine Gesetzgebung Lösungswege aufgezeigt werden, welche einerseits die Mobilität von Pensionskassen nicht behindern, andererseits die Solvenz von Lebensversicherungen und die Ansprüche der zurückbleibenden Versicherten nicht beeinträchtigen.</p>
    • Solvenz von Lebensversicherungen

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