Obstspirituosen und Konsumententäuschung
- ShortId
-
05.3245
- Id
-
20053245
- Updated
-
27.07.2023 20:07
- Language
-
de
- Title
-
Obstspirituosen und Konsumententäuschung
- AdditionalIndexing
-
55;Branntwein;Obst;Lebensmitteldeklaration;alkoholisches Getränk;Konsumentenschutz
- 1
-
- L06K140201010106, Branntwein
- L04K14020204, Obst
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K1402010101, alkoholisches Getränk
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 31. Mai 2005 ist die im Landwirtschaftsabkommen der Bilateralen I festgesetzte Übergangsfrist abgelaufen, und am 1. Juni ist für Obstspirituosen Artikel 408a der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) in Kraft getreten.</p><p>Die Obstspirituosen wurden im Rahmen der Harmonisierung mit dem EU-Recht in die Bundesgesetzgebung aufgenommen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kennt nur Österreich diese Art von Spirituosen, den sogenannten Obstschnaps, wirklich; dieser hat in Österreich eine lange Tradition. In Spanien stellt man eine Obstspirituose aus Schlehen her, den sogenannten "Pacharn", auf den die EU-Regelung für Obstspirituosen zurückgeht. In den übrigen EU-Ländern werden Obstspirituosen weder hergestellt noch vermarktet.</p><p>Seit dem Inkrafttreten von Artikel 408a LMV ist es in der Schweiz möglich, Obstspirituosen herzustellen oder zu importieren. Obstspirituosen werden durch das Einmaischen von 5 Kilogramm Früchten in 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen, was ungefähr 50 Liter Obstspirituose mit 40 Volumenprozent Alkohol ergibt. Zur Aromatisierung können Aromen zugesetzt werden. Um dieselbe Menge Brand aus Birnenwein (Art. 409 LMV) herzustellen, benötigt man nicht weniger als 520 Kilogramm Birnen!</p><p>Trotz wiederholter Gesuche der Branchenorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind, ist es bedauerlicherweise nicht möglich, Obstspirituosen anhand der Etiketten eindeutig genug vom Obstbrand zu unterscheiden. Gewöhnliche Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht in der Lage sein, den Unterschied zwischen Obstspirituosen aus Birnen und Brand aus Birnenwein zu erkennen. Im Deutschen sind die beiden Bezeichnungen sogar sehr ähnlich: "Birnenspirituose" und "Birnenbrand".</p><p>Damit jede Täuschungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und damit "industriell" hergestellte Produkte von edlem Obstbrand klar unterscheidbar sind, ist es dringend erforderlich, klare Vorschriften für die Etikettierung zu erlassen.</p><p>Da dieses Dossier für die Schweizer Obstproduzenten und Spirituosenhersteller von grosser Bedeutung ist und da die EU zurzeit ein Verbot von Obstspirituosen in Betracht zieht, wird der Bundesrat beauftragt, in dieser Sache dringliche Massnahmen zu ergreifen.</p>
- <p>Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über landwirtschaftliche Erzeugnisse ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung über Spirituosen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten an diejenige der EG anpasst. Daher hat der Bundesrat beschlossen, den europäischen Begriff "Obstspirituosen" in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung festzusetzen.</p><p>Eine spezifische Etikettierung oder die obligatorische Angabe der Zutaten wie im Motionstext vorgeschlagen sind nicht denkbar. Dies würde den im Allgemeinen für die verschiedenen Spirituosenkategorien angewendeten Bedingungen widersprechen. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen Lebensmitteln müssen bei diesen Erzeugnissen die Zutaten in der Schweiz und der EG bis heute nicht angegeben werden. Verbindlichere Bestimmungen für die Kategorie der Obstspirituosen könnten daher von gewissen Exportländern als technische Hemmnisse wahrgenommen werden.</p><p>Die Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel sehen lediglich eine Unterscheidung dieser Erzeugnisse aufgrund ihrer Sachbezeichnung vor, auch wenn das Herstellungsverfahren und somit auch die Produktionskosten völlig verschieden sind.</p><p>Besonders aufmerksam verfolgen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung von Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0), der ein ausdrückliches Täuschungsverbot vorschreibt. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind sie bestrebt, zu verhindern, dass die Etiketten dieser Getränke in Bezug auf die Spirituosenart zu Verwirrung Anlass geben.</p><p>Die EG-Mitgliedstaaten haben sich auf Definitionen geeinigt, die gemäss Auskunft der europäischen Behörden in der nächsten Zeit nicht überarbeitet werden. Der Bundesrat beabsichtigt demzufolge nicht, eine gesetzliche Anforderung, die im Mai 2002 erstellt wurde und nach der vorgesehenen Übergangsfrist von drei Jahren in Kraft getreten ist, zu revidieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung von Obstspirituosen zu schaffen und in der Lebensmittelverordnung eine Bestimmung einzufügen; darin sollen:</p><p>- als Sachbezeichnung "Obstspirituose aus ...." vorgegeben werden, welche die gleiche Schriftgrösse und -farbe wie die Bezeichnung der Frucht haben muss;</p><p>- Bilder von Früchten auf den Etiketten der Flaschen von Obstspirituosen verboten werden;</p><p>- die Angabe der Zutaten vorgeschrieben werden, wie z. B. "Wasser, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Früchte, natürliche Aromen".</p>
- Obstspirituosen und Konsumententäuschung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 31. Mai 2005 ist die im Landwirtschaftsabkommen der Bilateralen I festgesetzte Übergangsfrist abgelaufen, und am 1. Juni ist für Obstspirituosen Artikel 408a der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) in Kraft getreten.</p><p>Die Obstspirituosen wurden im Rahmen der Harmonisierung mit dem EU-Recht in die Bundesgesetzgebung aufgenommen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kennt nur Österreich diese Art von Spirituosen, den sogenannten Obstschnaps, wirklich; dieser hat in Österreich eine lange Tradition. In Spanien stellt man eine Obstspirituose aus Schlehen her, den sogenannten "Pacharn", auf den die EU-Regelung für Obstspirituosen zurückgeht. In den übrigen EU-Ländern werden Obstspirituosen weder hergestellt noch vermarktet.</p><p>Seit dem Inkrafttreten von Artikel 408a LMV ist es in der Schweiz möglich, Obstspirituosen herzustellen oder zu importieren. Obstspirituosen werden durch das Einmaischen von 5 Kilogramm Früchten in 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen, was ungefähr 50 Liter Obstspirituose mit 40 Volumenprozent Alkohol ergibt. Zur Aromatisierung können Aromen zugesetzt werden. Um dieselbe Menge Brand aus Birnenwein (Art. 409 LMV) herzustellen, benötigt man nicht weniger als 520 Kilogramm Birnen!</p><p>Trotz wiederholter Gesuche der Branchenorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind, ist es bedauerlicherweise nicht möglich, Obstspirituosen anhand der Etiketten eindeutig genug vom Obstbrand zu unterscheiden. Gewöhnliche Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht in der Lage sein, den Unterschied zwischen Obstspirituosen aus Birnen und Brand aus Birnenwein zu erkennen. Im Deutschen sind die beiden Bezeichnungen sogar sehr ähnlich: "Birnenspirituose" und "Birnenbrand".</p><p>Damit jede Täuschungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und damit "industriell" hergestellte Produkte von edlem Obstbrand klar unterscheidbar sind, ist es dringend erforderlich, klare Vorschriften für die Etikettierung zu erlassen.</p><p>Da dieses Dossier für die Schweizer Obstproduzenten und Spirituosenhersteller von grosser Bedeutung ist und da die EU zurzeit ein Verbot von Obstspirituosen in Betracht zieht, wird der Bundesrat beauftragt, in dieser Sache dringliche Massnahmen zu ergreifen.</p>
- <p>Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über landwirtschaftliche Erzeugnisse ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung über Spirituosen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten an diejenige der EG anpasst. Daher hat der Bundesrat beschlossen, den europäischen Begriff "Obstspirituosen" in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung festzusetzen.</p><p>Eine spezifische Etikettierung oder die obligatorische Angabe der Zutaten wie im Motionstext vorgeschlagen sind nicht denkbar. Dies würde den im Allgemeinen für die verschiedenen Spirituosenkategorien angewendeten Bedingungen widersprechen. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen Lebensmitteln müssen bei diesen Erzeugnissen die Zutaten in der Schweiz und der EG bis heute nicht angegeben werden. Verbindlichere Bestimmungen für die Kategorie der Obstspirituosen könnten daher von gewissen Exportländern als technische Hemmnisse wahrgenommen werden.</p><p>Die Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel sehen lediglich eine Unterscheidung dieser Erzeugnisse aufgrund ihrer Sachbezeichnung vor, auch wenn das Herstellungsverfahren und somit auch die Produktionskosten völlig verschieden sind.</p><p>Besonders aufmerksam verfolgen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung von Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0), der ein ausdrückliches Täuschungsverbot vorschreibt. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind sie bestrebt, zu verhindern, dass die Etiketten dieser Getränke in Bezug auf die Spirituosenart zu Verwirrung Anlass geben.</p><p>Die EG-Mitgliedstaaten haben sich auf Definitionen geeinigt, die gemäss Auskunft der europäischen Behörden in der nächsten Zeit nicht überarbeitet werden. Der Bundesrat beabsichtigt demzufolge nicht, eine gesetzliche Anforderung, die im Mai 2002 erstellt wurde und nach der vorgesehenen Übergangsfrist von drei Jahren in Kraft getreten ist, zu revidieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung von Obstspirituosen zu schaffen und in der Lebensmittelverordnung eine Bestimmung einzufügen; darin sollen:</p><p>- als Sachbezeichnung "Obstspirituose aus ...." vorgegeben werden, welche die gleiche Schriftgrösse und -farbe wie die Bezeichnung der Frucht haben muss;</p><p>- Bilder von Früchten auf den Etiketten der Flaschen von Obstspirituosen verboten werden;</p><p>- die Angabe der Zutaten vorgeschrieben werden, wie z. B. "Wasser, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Früchte, natürliche Aromen".</p>
- Obstspirituosen und Konsumententäuschung
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