Mobile Telekommunikation. Erneuerung der GSM-Lizenzen
- ShortId
-
05.3246
- Id
-
20053246
- Updated
-
28.07.2023 12:21
- Language
-
de
- Title
-
Mobile Telekommunikation. Erneuerung der GSM-Lizenzen
- AdditionalIndexing
-
34;Antenne;Übertragungsnetz;Telekommunikationsindustrie;Mobiltelefon;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Lizenz
- 1
-
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
- L05K0507020106, Lizenz
- L06K120202010203, Übertragungsnetz
- L06K120202010101, Antenne
- L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bakom hat im Mai 1998 den drei Schweizer Mobilfunkanbietern (Swisscom, Sunrise und Orange) je eine Lizenz für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.</p><p>Nach nunmehr sieben Jahren muss man feststellen, dass diese Lizenzen keine strengen Auflagen beinhalten, die den Mobilfunkanbietern eine Preisbildung in Abhängigkeit von den Realkosten vorschreiben. Bei der Preisfestlegung wurde lediglich die Kaufkraft der Schweizer Bevölkerung berücksichtigt. Dies hatte überrissene Preise zur Folge, die die Kundinnen und Kunden noch heute bezahlen müssen.</p><p>Die drei Schweizer Mobilanbieter haben bereits angekündigt, dass sie beim Bakom eine Verlängerung der GSM-Lizenzen beantragen werden. Nun ist es am Gesetzgeber, die Spielregeln festzulegen, die endlich ermöglichen werden, das Oligopol der jetzigen Anbieter aufzubrechen. Im Wesentlichen geht es darum, die Vergabe von Lizenzen neu an folgende Auflagen zu knüpfen:</p><p>- Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung nach der gegenwärtig für das Festnetz angewendeten und bewährten Methode (long run incremental costs, LRIC);</p><p>- Verpflichtung, ein nationales Roaming zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Damit könnte ein neuer Anbieter rasch ein neues Netz aufbauen, zudem könnte die gegenwärtige Ausbreitung des "Antennenwaldes" gestoppt oder gar rückgängig gemacht werden;</p><p>- Verpflichtung, virtuelle Mobilfunkanbieter zuzulassen, welche die bestehenden Netze verwenden. Dadurch kommt Bewegung in die Branche, zugleich erhöht sich der Druck auf die Konsumentenpreise;</p><p>- Verbot, die Terminierungsgebühren für die Durchstellung auf andere Mobilnetze je nach Niederlassungsland des anderen Anbieters unterschiedlich festzulegen. Heute kostet nämlich eine Verbindung aus der Schweiz mit einem schweizerischen Mobilfunkanbieter viel mehr als ein Anruf aus einem deutschen Anschluss auf eine Schweizer Handynummer!</p><p>Schliesslich soll der Bundesrat in einer Bestimmung das Recht erhalten, die Voraussetzungen für die Vergabe von Lizenzen anzupassen, wenn Funktionsstörungen auftreten, die als schwer wiegen erachtet werden.</p>
- <p>Konzessionsbehörde für Mobilfunkkonzessionen ist gestützt auf Artikel 5 des Fernmeldegesetzes die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Die Kommission entscheidet auch darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die von ihr erteilten Mobilfunkkonzessionen verlängert werden. Gestützt auf das FMG kann die Comcom Konzessionen (auch im Falle von Verlängerungen bzw. Erneuerungen) mit Auflagen versehen, wenn sie es für das Erreichen der Ziele des FMG für sinnvoll und verhältnismässig erachtet. Dies können auch Auflagen sein in der Art, wie sie der Motionär vorschlägt. Allerdings weisen wir darauf hin, dass es fraglich ist, ob die heutige gesetzliche Grundlage auch Vorgaben für kostenorientierte Endkundenpreise erlauben würde.</p><p>Insofern der Motionär Änderungen der gesetzlichen Grundlagen fordert, ist festzuhalten, dass das Parlament zurzeit eine Vorlage zur Revision des FMG behandelt, in deren Rahmen u. a. die Frage des Zugangs zu Netzen von marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieterinnen (auch während laufendem Konzessionsverhältnis) diskutiert wird. Angesichts dieser hängigen Revision, die damit auch Aspekte der vom Motionär angesprochenen Fragen des Mobilfunks betrifft, erachtet es der Bundesrat als nicht angebracht, eine neue Revision einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Modalitäten für die Verlängerung der drei Lizenzen, die für die Mobilfunknetze der zweiten Generation (GSM) erteilt wurden, festzulegen. Bei Bedarf sind das Fernmeldegesetz sowie die Verordnungen und weitere Texte, die sich darauf stützen, zu ändern.</p>
- Mobile Telekommunikation. Erneuerung der GSM-Lizenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bakom hat im Mai 1998 den drei Schweizer Mobilfunkanbietern (Swisscom, Sunrise und Orange) je eine Lizenz für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.</p><p>Nach nunmehr sieben Jahren muss man feststellen, dass diese Lizenzen keine strengen Auflagen beinhalten, die den Mobilfunkanbietern eine Preisbildung in Abhängigkeit von den Realkosten vorschreiben. Bei der Preisfestlegung wurde lediglich die Kaufkraft der Schweizer Bevölkerung berücksichtigt. Dies hatte überrissene Preise zur Folge, die die Kundinnen und Kunden noch heute bezahlen müssen.</p><p>Die drei Schweizer Mobilanbieter haben bereits angekündigt, dass sie beim Bakom eine Verlängerung der GSM-Lizenzen beantragen werden. Nun ist es am Gesetzgeber, die Spielregeln festzulegen, die endlich ermöglichen werden, das Oligopol der jetzigen Anbieter aufzubrechen. Im Wesentlichen geht es darum, die Vergabe von Lizenzen neu an folgende Auflagen zu knüpfen:</p><p>- Verpflichtung zur kostenorientierten Preisgestaltung nach der gegenwärtig für das Festnetz angewendeten und bewährten Methode (long run incremental costs, LRIC);</p><p>- Verpflichtung, ein nationales Roaming zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Damit könnte ein neuer Anbieter rasch ein neues Netz aufbauen, zudem könnte die gegenwärtige Ausbreitung des "Antennenwaldes" gestoppt oder gar rückgängig gemacht werden;</p><p>- Verpflichtung, virtuelle Mobilfunkanbieter zuzulassen, welche die bestehenden Netze verwenden. Dadurch kommt Bewegung in die Branche, zugleich erhöht sich der Druck auf die Konsumentenpreise;</p><p>- Verbot, die Terminierungsgebühren für die Durchstellung auf andere Mobilnetze je nach Niederlassungsland des anderen Anbieters unterschiedlich festzulegen. Heute kostet nämlich eine Verbindung aus der Schweiz mit einem schweizerischen Mobilfunkanbieter viel mehr als ein Anruf aus einem deutschen Anschluss auf eine Schweizer Handynummer!</p><p>Schliesslich soll der Bundesrat in einer Bestimmung das Recht erhalten, die Voraussetzungen für die Vergabe von Lizenzen anzupassen, wenn Funktionsstörungen auftreten, die als schwer wiegen erachtet werden.</p>
- <p>Konzessionsbehörde für Mobilfunkkonzessionen ist gestützt auf Artikel 5 des Fernmeldegesetzes die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Die Kommission entscheidet auch darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die von ihr erteilten Mobilfunkkonzessionen verlängert werden. Gestützt auf das FMG kann die Comcom Konzessionen (auch im Falle von Verlängerungen bzw. Erneuerungen) mit Auflagen versehen, wenn sie es für das Erreichen der Ziele des FMG für sinnvoll und verhältnismässig erachtet. Dies können auch Auflagen sein in der Art, wie sie der Motionär vorschlägt. Allerdings weisen wir darauf hin, dass es fraglich ist, ob die heutige gesetzliche Grundlage auch Vorgaben für kostenorientierte Endkundenpreise erlauben würde.</p><p>Insofern der Motionär Änderungen der gesetzlichen Grundlagen fordert, ist festzuhalten, dass das Parlament zurzeit eine Vorlage zur Revision des FMG behandelt, in deren Rahmen u. a. die Frage des Zugangs zu Netzen von marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieterinnen (auch während laufendem Konzessionsverhältnis) diskutiert wird. Angesichts dieser hängigen Revision, die damit auch Aspekte der vom Motionär angesprochenen Fragen des Mobilfunks betrifft, erachtet es der Bundesrat als nicht angebracht, eine neue Revision einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Modalitäten für die Verlängerung der drei Lizenzen, die für die Mobilfunknetze der zweiten Generation (GSM) erteilt wurden, festzulegen. Bei Bedarf sind das Fernmeldegesetz sowie die Verordnungen und weitere Texte, die sich darauf stützen, zu ändern.</p>
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