Förderung der Viertaktmotoren
- ShortId
-
05.3249
- Id
-
20053249
- Updated
-
28.07.2023 09:35
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der Viertaktmotoren
- AdditionalIndexing
-
52;48;Motorfahrzeug;Motor;Lärmbelästigung;Zweiradfahrzeug;Motorfahrzeugsteuer;Abgas;schadstoffarmes Fahrzeug;Luftverunreinigung
- 1
-
- L05K0705020605, Motor
- L04K18030105, Zweiradfahrzeug
- L04K11070104, Motorfahrzeugsteuer
- L04K06020309, Luftverunreinigung
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L06K060201010101, Abgas
- L04K06010413, schadstoffarmes Fahrzeug
- L04K18030101, Motorfahrzeug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zweitaktmotoren, die man vorwiegend in Zweiradfahrzeugen mit kleinem Hubraum findet, d. h. in Mopeds und Scootern bis 50 Kubikzentimeter Hubraum sowie in zahlreichen Motorrädern bis 125 Kubikzentimeter Hubraum, belasten die Umwelt in hohem Mass. Diese Umweltbelastung muss reduziert werden.</p><p>Erstens gehören die Zweitakter zu den grössten Verursachern von Kohlenwasserstoff-Emissionen. Obwohl sie meistens lediglich eine Person befördern, können sie bis zu hundertmal mehr Kohlenwasserstoff ausstossen als ein Auto. Kohlenwasserstoffe verursachen bekanntlich viele schwerwiegende Gesundheitsprobleme und erhöhen namentlich das Krebsrisiko.</p><p>Zweitens sind die Zweitaktmotoren extrem laut. Der TCS stellte bei einem Test im Jahre 2002 fest, dass von den fünf getesteten Scootermodellen mit Zweitaktmotoren nur ein einziges nicht gegen die Lärmvorschriften verstiess. Und dies, obwohl diese Vorschriften die hohen Töne, die für das menschliche Ohr besonders unangenehm sind, nicht berücksichtigen. Eine Verringerung der Zahl der Zweitakter auf unseren Strassen würde somit auch die Lärmbelastung der Anwohnerinnen und Anwohner senken.</p><p>Eine Besteuerung sowohl der Produktion als auch der Einfuhr scheint die einzig mögliche Massnahme des Bundes, um dieses Problem kurz- und mittelfristig zu lösen. Denn im Bereich der Umweltnormen für den Strassenverkehr, seien es Abgas- oder Lärmvorschriften, ist die Schweiz nicht mehr unabhängig, da sie sich hier nach den europäischen Normen richtet. Verfassungsgrundlage des AStG ist Artikel 131 der Bundesverfassung. Der darin enthaltene Begriff "Automobile" umfasst auch Motorräder, wie beispielsweise aus Artikel 7 des Strassenverkehrsgesetzes hervorgeht.</p><p>Dies sollte unbedingt bei der Revision des AStG so berücksichtigt werden, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion "Vermeidung von Russpartikeln bei Dieselmotoren" (03.3572) erwähnt.</p>
- <p>Nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung (SR 101) kann der Bund eine besondere Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Teilen erheben. Diese Ver fassungsbestimmung geht zurück auf die Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 I 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern. Damals beantragte der Bundesrat u. a. die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. Dabei wurde immer wieder betont, dass es sich grundsätzlich um eine rein technische Umwandlung handelt. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BBl 1994 I 460). Im Gesetzgebungsverfahren wurde darauf geachtet, dass nur die bisherigen Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer umgewandelt wurden.</p><p>Die von der Steuer erfassten Automobile wurden nach Massgabe der Nomenklatur des Zolltarifes (SR 632.10, Anhang), welche sich auf die Nomenklatur des internationalen Uebereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11) stützt, definiert. Damit konnten sowohl die der Steuer unterliegenden Automobile genau bezeichnet als auch die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Der Steuer unterliegen seit dem 1. Januar 1997 die folgenden, früher fiskalzollpflichtigen Fahrzeuge:</p><p>- Gesellschaftswagen, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilogramm, der Nummern. 8702.1010,9010 des Schweizerischen Gebrauchstarifes 1986 (SR 632.10, Anhang);</p><p>- Personenwagen der Nummern 8703.1000/9030;</p><p>- Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilogramm, der Nummern 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020.</p><p>Die Einfuhr von Motorrädern (einschliesslich Motorfahrräder) der Nummer 8711 unterlag nie einem Fiskalzoll. Dazu gehören auch Zweiradfahrzeuge, die als Scooter bezeichnet werden. Die Erhebung der Automobilsteuer auf solchen Fahrzeugen ist somit in der Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung nicht enthalten.</p><p>Zwischen dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und der Automobilsteuergesetzgebung besteht rechtlich kein direkter Zusammenhang. Deshalb darf der in Artikel 7 SVG erwähnte Begriff "Motorfahrzeuge" nicht für die Automobilsteuer herangezogen werden. Zudem handelt es sich um eine sehr allgemeine Umschreibung. In der entsprechenden Verordnung (VTS; SR 741.41) wird deutlich zwischen den verschiedenen Motorfahrzeugen unterschieden (vor allem die Artikel 10, 11 und 14).</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass die Schadstoff- und Lärmemissionen von Motorrädern mit Zweitaktmotoren für Umwelt und Bevölkerung ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellen. Das Automobilsteuergesetz (SR 641.51) kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Förderung von Motorrädern mit Viertaktmotoren nicht infrage. Der Bundesrat ist indessen bereit, andere geeignete Massnahmen vertieft zu prüfen. So sind bei den technischen Vorschriften entsprechende Änderungen denkbar. Diese müssten allerdings mit den auf internationaler Ebene gültigen Normen übereinstimmen. Wegen den internationalen Verpflichtungen kann ein generelles Verbot von solchen Fahrzeugen weitgehend ausgeschlossen werden. Vonseiten des Bundesrates bestehen auch keine Einwände gegen allfällige Massnahmen der Kantone im Rahmen der jährlich fälligen Motorfahrzeugsteuern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für ein Gesetz auszuarbeiten, das den Ersatz von Zweiradfahrzeugen mit Zweitaktmotoren durch solche mit Viertaktmotoren fördert. Der Geltungsbereich des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG) soll auf Motorräder mit Zweitaktmotoren erweitert werden. Diese sollen so besteuert werden, dass ein Verlagerungseffekt zugunsten von Viertaktmotoren erzielt wird.</p>
- Förderung der Viertaktmotoren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zweitaktmotoren, die man vorwiegend in Zweiradfahrzeugen mit kleinem Hubraum findet, d. h. in Mopeds und Scootern bis 50 Kubikzentimeter Hubraum sowie in zahlreichen Motorrädern bis 125 Kubikzentimeter Hubraum, belasten die Umwelt in hohem Mass. Diese Umweltbelastung muss reduziert werden.</p><p>Erstens gehören die Zweitakter zu den grössten Verursachern von Kohlenwasserstoff-Emissionen. Obwohl sie meistens lediglich eine Person befördern, können sie bis zu hundertmal mehr Kohlenwasserstoff ausstossen als ein Auto. Kohlenwasserstoffe verursachen bekanntlich viele schwerwiegende Gesundheitsprobleme und erhöhen namentlich das Krebsrisiko.</p><p>Zweitens sind die Zweitaktmotoren extrem laut. Der TCS stellte bei einem Test im Jahre 2002 fest, dass von den fünf getesteten Scootermodellen mit Zweitaktmotoren nur ein einziges nicht gegen die Lärmvorschriften verstiess. Und dies, obwohl diese Vorschriften die hohen Töne, die für das menschliche Ohr besonders unangenehm sind, nicht berücksichtigen. Eine Verringerung der Zahl der Zweitakter auf unseren Strassen würde somit auch die Lärmbelastung der Anwohnerinnen und Anwohner senken.</p><p>Eine Besteuerung sowohl der Produktion als auch der Einfuhr scheint die einzig mögliche Massnahme des Bundes, um dieses Problem kurz- und mittelfristig zu lösen. Denn im Bereich der Umweltnormen für den Strassenverkehr, seien es Abgas- oder Lärmvorschriften, ist die Schweiz nicht mehr unabhängig, da sie sich hier nach den europäischen Normen richtet. Verfassungsgrundlage des AStG ist Artikel 131 der Bundesverfassung. Der darin enthaltene Begriff "Automobile" umfasst auch Motorräder, wie beispielsweise aus Artikel 7 des Strassenverkehrsgesetzes hervorgeht.</p><p>Dies sollte unbedingt bei der Revision des AStG so berücksichtigt werden, wie dies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion "Vermeidung von Russpartikeln bei Dieselmotoren" (03.3572) erwähnt.</p>
- <p>Nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung (SR 101) kann der Bund eine besondere Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Teilen erheben. Diese Ver fassungsbestimmung geht zurück auf die Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 I 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern. Damals beantragte der Bundesrat u. a. die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. Dabei wurde immer wieder betont, dass es sich grundsätzlich um eine rein technische Umwandlung handelt. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BBl 1994 I 460). Im Gesetzgebungsverfahren wurde darauf geachtet, dass nur die bisherigen Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer umgewandelt wurden.</p><p>Die von der Steuer erfassten Automobile wurden nach Massgabe der Nomenklatur des Zolltarifes (SR 632.10, Anhang), welche sich auf die Nomenklatur des internationalen Uebereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11) stützt, definiert. Damit konnten sowohl die der Steuer unterliegenden Automobile genau bezeichnet als auch die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Der Steuer unterliegen seit dem 1. Januar 1997 die folgenden, früher fiskalzollpflichtigen Fahrzeuge:</p><p>- Gesellschaftswagen, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilogramm, der Nummern. 8702.1010,9010 des Schweizerischen Gebrauchstarifes 1986 (SR 632.10, Anhang);</p><p>- Personenwagen der Nummern 8703.1000/9030;</p><p>- Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 Kilogramm, der Nummern 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020.</p><p>Die Einfuhr von Motorrädern (einschliesslich Motorfahrräder) der Nummer 8711 unterlag nie einem Fiskalzoll. Dazu gehören auch Zweiradfahrzeuge, die als Scooter bezeichnet werden. Die Erhebung der Automobilsteuer auf solchen Fahrzeugen ist somit in der Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung nicht enthalten.</p><p>Zwischen dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und der Automobilsteuergesetzgebung besteht rechtlich kein direkter Zusammenhang. Deshalb darf der in Artikel 7 SVG erwähnte Begriff "Motorfahrzeuge" nicht für die Automobilsteuer herangezogen werden. Zudem handelt es sich um eine sehr allgemeine Umschreibung. In der entsprechenden Verordnung (VTS; SR 741.41) wird deutlich zwischen den verschiedenen Motorfahrzeugen unterschieden (vor allem die Artikel 10, 11 und 14).</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass die Schadstoff- und Lärmemissionen von Motorrädern mit Zweitaktmotoren für Umwelt und Bevölkerung ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellen. Das Automobilsteuergesetz (SR 641.51) kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Förderung von Motorrädern mit Viertaktmotoren nicht infrage. Der Bundesrat ist indessen bereit, andere geeignete Massnahmen vertieft zu prüfen. So sind bei den technischen Vorschriften entsprechende Änderungen denkbar. Diese müssten allerdings mit den auf internationaler Ebene gültigen Normen übereinstimmen. Wegen den internationalen Verpflichtungen kann ein generelles Verbot von solchen Fahrzeugen weitgehend ausgeschlossen werden. Vonseiten des Bundesrates bestehen auch keine Einwände gegen allfällige Massnahmen der Kantone im Rahmen der jährlich fälligen Motorfahrzeugsteuern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für ein Gesetz auszuarbeiten, das den Ersatz von Zweiradfahrzeugen mit Zweitaktmotoren durch solche mit Viertaktmotoren fördert. Der Geltungsbereich des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG) soll auf Motorräder mit Zweitaktmotoren erweitert werden. Diese sollen so besteuert werden, dass ein Verlagerungseffekt zugunsten von Viertaktmotoren erzielt wird.</p>
- Förderung der Viertaktmotoren
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