Kunsthochschulen. Neue gesetzliche Grundlagen

ShortId
05.3250
Id
20053250
Updated
28.07.2023 10:25
Language
de
Title
Kunsthochschulen. Neue gesetzliche Grundlagen
AdditionalIndexing
2831;32;Bühnenkünste;Musik;Kunst;Bologna-Prozess;Kunsterziehung;Hochschulwesen;Künstlerberuf;Heimat
1
  • L04K13020104, Kunsterziehung
  • L04K01060404, Künstlerberuf
  • L03K010604, Kunst
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L04K01060407, Musik
  • L04K01060402, Bühnenkünste
  • L04K01060104, Heimat
  • L04K13030119, Bologna-Prozess
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zukunft der Schweiz als Kunststandort hängt von der Qualität der Kunsthochschulen ab. Professionell ausgebildete Kunstschaffende tragen zur kulturellen Identität des Landes und seiner internationalen Ausstrahlung bei. Die Kulturbranche ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.</p><p>Die Kunsthochschulen haben sich erfolgreich entwickelt. Ihre Integration in die Fachhochschulen hat Impulse in der Forschung gegeben und die Koordination gefördert, aber auch Inkompatibilitäten aufgezeigt. Deshalb sind mit dem Übergang des GSK-Bereichs an den Bund die Rahmenbedingungen für eine an internationalen Massstäben orientierte Entwicklung u. a. aufgrund folgender Fakten zu überprüfen:</p><p>- Im Ausland sind Kunsthochschulen als eigener oder universitärer Hochschultypus definiert. Das erlaubt ihnen disziplinengerechtes und international kompatibles Handeln. Die schweizerischen Kunsthochschulen bleiben entwicklungsstark und konkurrenzfähig, wenn sie über vergleichbare Rahmenbedingungen verfügen.</p><p>- Die Zulassung ist geprägt von einer strengen Selektion. Kunsthochschulen wählen ihre Studierenden gezielt aus. Der Vorbildung kommt dabei eine von anderen Fachhochschulstudiengängen zu unterscheidende Bedeutung zu.</p><p>- Spezialisierungen im Hinblick auf kleine Berufsfelder sind für künstlerische Ausbildungen signifikant. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen dem Rechnung tragen.</p><p>- In den Künsten wird der Master als Regelabschluss internationaler Standard. Dieses Spezifikum ist innerhalb der Bologna-Strategie der Fachhochschulen systemfremd und verursacht in der Umsetzung Probleme.</p><p>- Der dritte Zyklus (PhD) ist an ausländischen Kunsthochschulen Realität. Für einzelne Studiengänge ist er auch in der Schweiz unerlässlich. Die gesetzlichen Bestimmungen im Fachhochschulbereich erlauben die Einführung des dritten Zyklus nicht.</p><p>- In vielen Disziplinen der Kunsthochschulen fehlen universitäre Äquivalente. Auf Grundlagenforschung kann nicht verzichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen tragen einem kunstspezifischen Forschungsbegriff aktuell nicht Rechnung.</p><p>Die Schaffung eines eigenen Hochschultypus ist darum unbefriedigenden Ausnahmeregelungen im Fachhochschulbereich vorzuziehen.</p>
  • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes hat das Parlament am 17. Dezember 2004 u. a. den Geltungsbereich dieses Gesetzes um die Fachbereiche Musik, Theater und andere Künste erweitert. Diese Integration entspricht einem erklärten Ziel von Bund und Kantonen. Das revidierte Fachhochschulgesetz soll auf Beginn des Wintersemesters 2005/06 in Kraft treten.</p><p>Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Überführung bildungspolitisch im Hinblick auf eine kohärente Entwicklung der Fachhochschullandschaft und die Ausgestaltung der Hochschullandschaft sowie die nationale und internationale Akzeptanz der Abschlüsse einen gangbaren Weg darstellt.</p><p>Das Fachhochschulgesetz trägt den Besonderheiten der Fachbereiche Musik, Theater und andere Künste speziell Rechnung. Bezüglich der Zulassung in den erwähnten Fachbereichen verweist das Fachhochschulgesetz auf die bisherigen interkantonalen Profile. Grundsätzlich haben sich Studieninhalt und -umfang am Ausbildungsziel, den internationalen Standards und den Vorgaben der Bologna-Deklaration zu orientieren. Im Übrigen ist die Einführung des zweistufigen Systems mit Bachelor und Master im Fachhochschulgesetz flexibel ausgestaltet. Das Fachhochschulgesetz erlaubt es, in bestimmten Ausnahmefällen vom Ziel des berufsqualifizierenden Abschlusses auf der Bachelorstufe abzusehen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Aufgaben im Bereich der Forschung berücksichtigen ebenfalls die Eigenheiten in den neuen Fachbereichen. In Bezug auf die internationale Positionierung ist insbesondere die internationale Anerkennung der Bildungsabschlüsse relevant. Dies hat sich im Rahmen der bisherigen Anerkennungsverfahren, namentlich den Äquivalenzabkommen mit Deutschland und Österreich, bestätigt. Eine unterschiedliche bildungssystematische Zuordnung steht einer Anerkennung dabei nicht im Weg. Die Bildungssystematik im Ausland präsentiert sich zudem auch nicht einheitlich. Das teilrevidierte Fachhochschulgesetz darf gegenwärtig als geeignet angesehen werden, den spezifischen Anforderungen der erwähnten Ausbildungen Rechnung zu tragen.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Anliegen der Kunsthochschulen zur Kenntnis. Dem Anliegen der Postulantin werden die Gesetzgebungsarbeiten zu einem neuen Hochschulrahmengesetz insofern Rechnung tragen, als sie eine Überprüfung und allfällige Anpassung der gegebenen Hochschultypen mit beinhalten werden. In diesem Kontext wird auch die Stellung der Musik- und Kunsthochschulen neu zu sehen sein, wobei in jedem Fall das Einvernehmen mit den Kantonen in dieser Frage zu suchen ist. Eine spezielle Berichterstattung dazu erübrigt sich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob die schweizerischen Hochschulen in den Bereichen Musik, Theater, Kunst und Design im Rahmen der Reform der Hochschullandschaft 2008 gleich wie im europäischen Raum neu als eigener Typus im Hochschulrahmengesetz definiert werden sollen.</p>
  • Kunsthochschulen. Neue gesetzliche Grundlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zukunft der Schweiz als Kunststandort hängt von der Qualität der Kunsthochschulen ab. Professionell ausgebildete Kunstschaffende tragen zur kulturellen Identität des Landes und seiner internationalen Ausstrahlung bei. Die Kulturbranche ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.</p><p>Die Kunsthochschulen haben sich erfolgreich entwickelt. Ihre Integration in die Fachhochschulen hat Impulse in der Forschung gegeben und die Koordination gefördert, aber auch Inkompatibilitäten aufgezeigt. Deshalb sind mit dem Übergang des GSK-Bereichs an den Bund die Rahmenbedingungen für eine an internationalen Massstäben orientierte Entwicklung u. a. aufgrund folgender Fakten zu überprüfen:</p><p>- Im Ausland sind Kunsthochschulen als eigener oder universitärer Hochschultypus definiert. Das erlaubt ihnen disziplinengerechtes und international kompatibles Handeln. Die schweizerischen Kunsthochschulen bleiben entwicklungsstark und konkurrenzfähig, wenn sie über vergleichbare Rahmenbedingungen verfügen.</p><p>- Die Zulassung ist geprägt von einer strengen Selektion. Kunsthochschulen wählen ihre Studierenden gezielt aus. Der Vorbildung kommt dabei eine von anderen Fachhochschulstudiengängen zu unterscheidende Bedeutung zu.</p><p>- Spezialisierungen im Hinblick auf kleine Berufsfelder sind für künstlerische Ausbildungen signifikant. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen dem Rechnung tragen.</p><p>- In den Künsten wird der Master als Regelabschluss internationaler Standard. Dieses Spezifikum ist innerhalb der Bologna-Strategie der Fachhochschulen systemfremd und verursacht in der Umsetzung Probleme.</p><p>- Der dritte Zyklus (PhD) ist an ausländischen Kunsthochschulen Realität. Für einzelne Studiengänge ist er auch in der Schweiz unerlässlich. Die gesetzlichen Bestimmungen im Fachhochschulbereich erlauben die Einführung des dritten Zyklus nicht.</p><p>- In vielen Disziplinen der Kunsthochschulen fehlen universitäre Äquivalente. Auf Grundlagenforschung kann nicht verzichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen tragen einem kunstspezifischen Forschungsbegriff aktuell nicht Rechnung.</p><p>Die Schaffung eines eigenen Hochschultypus ist darum unbefriedigenden Ausnahmeregelungen im Fachhochschulbereich vorzuziehen.</p>
    • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes hat das Parlament am 17. Dezember 2004 u. a. den Geltungsbereich dieses Gesetzes um die Fachbereiche Musik, Theater und andere Künste erweitert. Diese Integration entspricht einem erklärten Ziel von Bund und Kantonen. Das revidierte Fachhochschulgesetz soll auf Beginn des Wintersemesters 2005/06 in Kraft treten.</p><p>Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Überführung bildungspolitisch im Hinblick auf eine kohärente Entwicklung der Fachhochschullandschaft und die Ausgestaltung der Hochschullandschaft sowie die nationale und internationale Akzeptanz der Abschlüsse einen gangbaren Weg darstellt.</p><p>Das Fachhochschulgesetz trägt den Besonderheiten der Fachbereiche Musik, Theater und andere Künste speziell Rechnung. Bezüglich der Zulassung in den erwähnten Fachbereichen verweist das Fachhochschulgesetz auf die bisherigen interkantonalen Profile. Grundsätzlich haben sich Studieninhalt und -umfang am Ausbildungsziel, den internationalen Standards und den Vorgaben der Bologna-Deklaration zu orientieren. Im Übrigen ist die Einführung des zweistufigen Systems mit Bachelor und Master im Fachhochschulgesetz flexibel ausgestaltet. Das Fachhochschulgesetz erlaubt es, in bestimmten Ausnahmefällen vom Ziel des berufsqualifizierenden Abschlusses auf der Bachelorstufe abzusehen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Aufgaben im Bereich der Forschung berücksichtigen ebenfalls die Eigenheiten in den neuen Fachbereichen. In Bezug auf die internationale Positionierung ist insbesondere die internationale Anerkennung der Bildungsabschlüsse relevant. Dies hat sich im Rahmen der bisherigen Anerkennungsverfahren, namentlich den Äquivalenzabkommen mit Deutschland und Österreich, bestätigt. Eine unterschiedliche bildungssystematische Zuordnung steht einer Anerkennung dabei nicht im Weg. Die Bildungssystematik im Ausland präsentiert sich zudem auch nicht einheitlich. Das teilrevidierte Fachhochschulgesetz darf gegenwärtig als geeignet angesehen werden, den spezifischen Anforderungen der erwähnten Ausbildungen Rechnung zu tragen.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Anliegen der Kunsthochschulen zur Kenntnis. Dem Anliegen der Postulantin werden die Gesetzgebungsarbeiten zu einem neuen Hochschulrahmengesetz insofern Rechnung tragen, als sie eine Überprüfung und allfällige Anpassung der gegebenen Hochschultypen mit beinhalten werden. In diesem Kontext wird auch die Stellung der Musik- und Kunsthochschulen neu zu sehen sein, wobei in jedem Fall das Einvernehmen mit den Kantonen in dieser Frage zu suchen ist. Eine spezielle Berichterstattung dazu erübrigt sich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob die schweizerischen Hochschulen in den Bereichen Musik, Theater, Kunst und Design im Rahmen der Reform der Hochschullandschaft 2008 gleich wie im europäischen Raum neu als eigener Typus im Hochschulrahmengesetz definiert werden sollen.</p>
    • Kunsthochschulen. Neue gesetzliche Grundlagen

Back to List