Förderung der zivilen Friedensförderung
- ShortId
-
05.3254
- Id
-
20053254
- Updated
-
28.07.2023 07:48
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der zivilen Friedensförderung
- AdditionalIndexing
-
08;09;Bericht;friedenserhaltende Mission;Militärdienstpflicht;Friedensforschung;Friedenspolitik
- 1
-
- L04K04010304, Friedensforschung
- L03K040103, Friedenspolitik
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- L04K04010303, friedenserhaltende Mission
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 23. Oktober 2002 veröffentlichte der Bundesrat seinen "Bericht über Möglichkeiten und Grenzen von freiwilligen Auslandeinsätzen im Rahmen der zivilen Friedensförderung". Seither hat es entscheidende Änderungen gegeben und neue Entwicklungen sind denkbar geworden, welche die Möglichkeiten und Dringlichkeiten der zivilen Friedensförderung wie auch der freiwilligen Friedenseinsätze verstärken.</p><p>Die eindrückliche Antikriegsbewegung, die eine neue Generation in die Politik, insbesondere in die Friedens- und Entwicklungspolitik führte, hat die Zahl der potenziellen freiwilligen Friedensarbeiterinnen und Friedensarbeiter vergrössert. Weiter haben sowohl der Irak-Krieg wie auch der durch diesen zusätzlich angeheizte Terrorismus deutlich gemacht, dass die zivile Friedensförderung dringlicher ist denn je. Auch die Schweiz macht für die zivile Friedensförderung, insbesondere die Prävention, viel zu wenig.</p><p>Zusätzlich haben das blutige Chaos, das der Irak-Krieg geschaffen hat, die Ernüchterung über die Vertreibung und Verdrängung der Minderheiten in Kosovo und vor allem die militärische Marginalisierung der Uno durch die USA, die Nato und die neugeschaffene ESVP die Aussichten auf eine Ausweitung der militärischen Auslandeinsätze derart verschlechtert, dass sich die Alternative einer Ausweitung der zivilen Friedenseinsätze umso dringender aufdrängt.</p><p>Im postulierten Nachfolgebericht ist zusätzlich zu prüfen, ob im Rahmen der humanitären Nothilfe vermehrt auf Freiwillige zurückgegriffen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Zivildienst ist Fragen nachzugehen wie: Sind mit der Einführung der Schwerpunktprogramme Einsätze im Rahmen der zivilen Konfliktbearbeitung im Ausland nicht schwieriger geworden? Oder: Hat der Umstand, dass die Deza und nicht etwa die PA IV über die Zulassung von Betrieben für Auslandeinsätze entscheidet, nicht zur Folge, dass Einsätze der zivilen Konfliktbearbeitung zu kurz kommen?</p><p>Schliesslich ist zu untersuchen, wie sich die Aufhebung der Wehrpflicht auf freiwillige zivile Auslandeinsätze und die zivile Friedensförderung auswirken könnte.</p>
- <p>Der Bundesrat hat im Jahre 2002 auf das Postulat 01.3268, "Ziviler Friedensdienst", mit einem ausführlichen Bericht (Bericht über Möglichkeiten und Grenzen von freiwilligen Auslandeinsätzen im Rahmen der zivilen Friedensförderung; BBl 2002 8127) geantwortet, der aufgrund von eingehenden Befragungen bei den betroffenen Bundesstellen und Partnern im In- und Ausland erarbeitet wurde. Die damals detailliert dargelegten Möglichkeiten und Grenzen eines Einsatzes von Zivildienstleistenden und anderen Freiwilligen im Rahmen der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und der Friedens- und Menschenrechtsförderung haben sich in den letzten drei Jahren nur beschränkt verändert.</p><p>Wichtigster begrenzender Faktor sind nach wie vor die sehr hohen fachlichen Anforderungen an Einsätze im Ausland. Diese Ansprüche sind, was den Zivildienst betrifft, erforderlich, um dem gesetzlichen Auftrag nach einem im öffentlichen Interesse stehenden, wirkungsvollen und mit der schweizerischen Sicherheits-, Aussen- und Entwicklungspolitik im Einklang stehenden Vollzug des Zivildienstes nachzukommen. Zudem sind die gesuchten Personenprofile in den letzten Jahren generell noch anspruchsvoller geworden. Gesucht werden sowohl vom Bund wie von den multilateralen Partnern und NGO vor allem kompetente und längerfristig einsetzbare Fachberater zur Unterstützung von lokalen und nationalen Akteuren in spezifischen Kontexten. Für Personen ohne die entsprechende Grundausbildung, die relevante fachliche Erfahrung und ohne längere Auslandspraxis sind nur sehr wenige Einsatzmöglichkeiten im Ausland vorhanden.</p><p>Die Revision des Zivildienstgesetzes (SR 824.0) und der entsprechenden Verordnung (SR 824.01), die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, trägt Obigem insofern Rechnung, als dass die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten für Zivildiensteinsätze spezifisch definiert werden (Art. 7 des Zivildienstgesetzes und Art. 10 der Zivildienstverordnung), die Dauer des Zivildienstes im Ausland erhöht werden kann (Art. 8 des Zivildienstgesetzes) und das Maximalalter für Auslandeinsätze heraufgesetzt wurde (Art. 11 des Zivildienstgesetzes und Art. 16 der Zivildienstverordnung).</p><p>Die Deza und die Politische Direktion des EDA haben mit professionellen Rekrutierungs-, Einsatz- und Weiterbildungsverfahren im Rahmen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit sowie mit dem Schweizerischen Expertenpool für zivile Friedensförderung effiziente Strukturen entwickelt, die den obengenannten Herausforderungen Rechnung tragen und laufend verbessert werden. Im Weiteren trägt der Bund den schwierigen Eintrittsbedingungen in die internationale Zusammenarbeit Rechnung, indem, wie im Bericht von 2002 beschrieben, verschiedene Instrumente zur Nachwuchsförderung geschaffen und seither weiter ausgebaut wurden, namentlich im Rahmen des "Junior Professional Officer"- Programms und des "United Nations Volunteers"-Programms.</p><p>Durch die Einführung der Schwerpunktprogramme sind Zivildiensteinsätze im Ausland nicht schwieriger geworden. Über die Anerkennung von Betrieben für Auslandeinsätze entscheidet die Vollzugsstelle für den Zivildienst im EVD. Die interne Aufgabenteilung zwischen Deza und Politischer Direktion/Politischer Abteilung IV im EDA hat sich grundsätzlich bewährt.</p><p>Die Wehrpflicht entspricht dem Willen des Volkes und den sicherheitspolitischen Bedürfnissen des Landes. Das Schweizervolk hat am 18. Mai 2003 Ja gesagt zur "Armee XXI" und damit auch zum Milizprinzip und zur Wehrpflicht als deren verfassungsmässige Grundlagen. Der Bundesrat hat keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Diese Haltung hat er mit seinen Beschlüssen vom 11. Mai 2005 zum Entwicklungsschritt 2008-2011 der Armee erneut bekräftigt. Es besteht somit kein Anlass, die Auswirkungen der Aufhebung der Wehrpflicht auf freiwillige zivile Auslandeinsätze und die zivile Friedensförderung zu untersuchen.</p><p>Der Bundesrat erachtet aufgrund der sich nicht grundsätzlich veränderten Bedingungen seit 2002 und der damaligen ausführlichen Antwort einen Nachfolgebericht zum jetzigen Zeitpunkt als nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Aufgrund der jüngsten realen und möglichen zukünftigen Entwicklungen wird der Bundesrat aufgefordert, einen Nachfolgebericht zu seinem Bericht über die zivile Friedensförderung vom 23. Oktober 2002 zu erstellen. Insbesondere soll er dabei eine allfällige Aufhebung der Wehrpflicht berücksichtigen.</p>
- Förderung der zivilen Friedensförderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 23. Oktober 2002 veröffentlichte der Bundesrat seinen "Bericht über Möglichkeiten und Grenzen von freiwilligen Auslandeinsätzen im Rahmen der zivilen Friedensförderung". Seither hat es entscheidende Änderungen gegeben und neue Entwicklungen sind denkbar geworden, welche die Möglichkeiten und Dringlichkeiten der zivilen Friedensförderung wie auch der freiwilligen Friedenseinsätze verstärken.</p><p>Die eindrückliche Antikriegsbewegung, die eine neue Generation in die Politik, insbesondere in die Friedens- und Entwicklungspolitik führte, hat die Zahl der potenziellen freiwilligen Friedensarbeiterinnen und Friedensarbeiter vergrössert. Weiter haben sowohl der Irak-Krieg wie auch der durch diesen zusätzlich angeheizte Terrorismus deutlich gemacht, dass die zivile Friedensförderung dringlicher ist denn je. Auch die Schweiz macht für die zivile Friedensförderung, insbesondere die Prävention, viel zu wenig.</p><p>Zusätzlich haben das blutige Chaos, das der Irak-Krieg geschaffen hat, die Ernüchterung über die Vertreibung und Verdrängung der Minderheiten in Kosovo und vor allem die militärische Marginalisierung der Uno durch die USA, die Nato und die neugeschaffene ESVP die Aussichten auf eine Ausweitung der militärischen Auslandeinsätze derart verschlechtert, dass sich die Alternative einer Ausweitung der zivilen Friedenseinsätze umso dringender aufdrängt.</p><p>Im postulierten Nachfolgebericht ist zusätzlich zu prüfen, ob im Rahmen der humanitären Nothilfe vermehrt auf Freiwillige zurückgegriffen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Zivildienst ist Fragen nachzugehen wie: Sind mit der Einführung der Schwerpunktprogramme Einsätze im Rahmen der zivilen Konfliktbearbeitung im Ausland nicht schwieriger geworden? Oder: Hat der Umstand, dass die Deza und nicht etwa die PA IV über die Zulassung von Betrieben für Auslandeinsätze entscheidet, nicht zur Folge, dass Einsätze der zivilen Konfliktbearbeitung zu kurz kommen?</p><p>Schliesslich ist zu untersuchen, wie sich die Aufhebung der Wehrpflicht auf freiwillige zivile Auslandeinsätze und die zivile Friedensförderung auswirken könnte.</p>
- <p>Der Bundesrat hat im Jahre 2002 auf das Postulat 01.3268, "Ziviler Friedensdienst", mit einem ausführlichen Bericht (Bericht über Möglichkeiten und Grenzen von freiwilligen Auslandeinsätzen im Rahmen der zivilen Friedensförderung; BBl 2002 8127) geantwortet, der aufgrund von eingehenden Befragungen bei den betroffenen Bundesstellen und Partnern im In- und Ausland erarbeitet wurde. Die damals detailliert dargelegten Möglichkeiten und Grenzen eines Einsatzes von Zivildienstleistenden und anderen Freiwilligen im Rahmen der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und der Friedens- und Menschenrechtsförderung haben sich in den letzten drei Jahren nur beschränkt verändert.</p><p>Wichtigster begrenzender Faktor sind nach wie vor die sehr hohen fachlichen Anforderungen an Einsätze im Ausland. Diese Ansprüche sind, was den Zivildienst betrifft, erforderlich, um dem gesetzlichen Auftrag nach einem im öffentlichen Interesse stehenden, wirkungsvollen und mit der schweizerischen Sicherheits-, Aussen- und Entwicklungspolitik im Einklang stehenden Vollzug des Zivildienstes nachzukommen. Zudem sind die gesuchten Personenprofile in den letzten Jahren generell noch anspruchsvoller geworden. Gesucht werden sowohl vom Bund wie von den multilateralen Partnern und NGO vor allem kompetente und längerfristig einsetzbare Fachberater zur Unterstützung von lokalen und nationalen Akteuren in spezifischen Kontexten. Für Personen ohne die entsprechende Grundausbildung, die relevante fachliche Erfahrung und ohne längere Auslandspraxis sind nur sehr wenige Einsatzmöglichkeiten im Ausland vorhanden.</p><p>Die Revision des Zivildienstgesetzes (SR 824.0) und der entsprechenden Verordnung (SR 824.01), die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, trägt Obigem insofern Rechnung, als dass die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten für Zivildiensteinsätze spezifisch definiert werden (Art. 7 des Zivildienstgesetzes und Art. 10 der Zivildienstverordnung), die Dauer des Zivildienstes im Ausland erhöht werden kann (Art. 8 des Zivildienstgesetzes) und das Maximalalter für Auslandeinsätze heraufgesetzt wurde (Art. 11 des Zivildienstgesetzes und Art. 16 der Zivildienstverordnung).</p><p>Die Deza und die Politische Direktion des EDA haben mit professionellen Rekrutierungs-, Einsatz- und Weiterbildungsverfahren im Rahmen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit sowie mit dem Schweizerischen Expertenpool für zivile Friedensförderung effiziente Strukturen entwickelt, die den obengenannten Herausforderungen Rechnung tragen und laufend verbessert werden. Im Weiteren trägt der Bund den schwierigen Eintrittsbedingungen in die internationale Zusammenarbeit Rechnung, indem, wie im Bericht von 2002 beschrieben, verschiedene Instrumente zur Nachwuchsförderung geschaffen und seither weiter ausgebaut wurden, namentlich im Rahmen des "Junior Professional Officer"- Programms und des "United Nations Volunteers"-Programms.</p><p>Durch die Einführung der Schwerpunktprogramme sind Zivildiensteinsätze im Ausland nicht schwieriger geworden. Über die Anerkennung von Betrieben für Auslandeinsätze entscheidet die Vollzugsstelle für den Zivildienst im EVD. Die interne Aufgabenteilung zwischen Deza und Politischer Direktion/Politischer Abteilung IV im EDA hat sich grundsätzlich bewährt.</p><p>Die Wehrpflicht entspricht dem Willen des Volkes und den sicherheitspolitischen Bedürfnissen des Landes. Das Schweizervolk hat am 18. Mai 2003 Ja gesagt zur "Armee XXI" und damit auch zum Milizprinzip und zur Wehrpflicht als deren verfassungsmässige Grundlagen. Der Bundesrat hat keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Diese Haltung hat er mit seinen Beschlüssen vom 11. Mai 2005 zum Entwicklungsschritt 2008-2011 der Armee erneut bekräftigt. Es besteht somit kein Anlass, die Auswirkungen der Aufhebung der Wehrpflicht auf freiwillige zivile Auslandeinsätze und die zivile Friedensförderung zu untersuchen.</p><p>Der Bundesrat erachtet aufgrund der sich nicht grundsätzlich veränderten Bedingungen seit 2002 und der damaligen ausführlichen Antwort einen Nachfolgebericht zum jetzigen Zeitpunkt als nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Aufgrund der jüngsten realen und möglichen zukünftigen Entwicklungen wird der Bundesrat aufgefordert, einen Nachfolgebericht zu seinem Bericht über die zivile Friedensförderung vom 23. Oktober 2002 zu erstellen. Insbesondere soll er dabei eine allfällige Aufhebung der Wehrpflicht berücksichtigen.</p>
- Förderung der zivilen Friedensförderung
Back to List