Registrierte Lebensgemeinschaft. Schutz der Ehe
- ShortId
-
05.3264
- Id
-
20053264
- Updated
-
28.07.2023 13:13
- Language
-
de
- Title
-
Registrierte Lebensgemeinschaft. Schutz der Ehe
- AdditionalIndexing
-
12;28;Konkubinat;Ehe;Gleichbehandlung;Gleichheit vor dem Gesetz;Vertrag des Privatrechts;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L04K01030504, Konkubinat
- L04K01030103, Ehe
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts kannte die Mehrheit der Kantone - vor allem in der deutschsprachigen Schweiz - das Konkubinatsverbot. Das Wallis hob 1995 als letzter Kanton das Verbot auf. Heute ist das Leben im Konkubinat in der ganzen Schweiz eine gesellschaftliche Realität geworden.</p><p>Schutz für Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, bietet die Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2, der jede Diskriminierung aufgrund der Lebensform verbietet. Was auf Verfassungsstufe statuiert wird, ist auf Gesetzesstufe noch nicht umgesetzt, und die momentane rechtliche Situation erfasst den gelebten Alltag nicht mehr. Obwohl gesellschaftlich ein Faktum, erfahren in einer Gemeinschaft zusammenlebende Paare gegenüber Eheleuten rechtliche Defizite. Beispielsweise erbt der überlebende Partner bei Fehlen eines Testamentes nichts. Wird ein Testament erstellt, so setzen Pflichtteile von Kindern und Eltern enge Grenzen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente für den Partner. Schliesslich hat der ausländische Partner kein gesetzliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz.</p><p>Die Schaffung eines Institutes für die registrierte Lebensgemeinschaft steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsauftrag, die Ehe zu schützen. Im Gegenteil stärkt eine registrierte Lebensgemeinschaft die Institution der Ehe. Mit dieser Alternative werden sich tendenziell diejenigen bewusster für die Ehe entscheiden, die nicht nur die rechtlichen Vorzüge dieser Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, sondern von deren moralischen, symbolischen und traditionellen Bedeutung überzeugt sind. Nur so wird die Ehe als Lebensgemeinschaft zu dauernder, ausschliesslicher und umfassend körperlicher, seelisch-geistiger und wirtschaftlicher Lebensverbindung und Lebensführung von Mann und Frau, auch und besonders zum Wohle der Nachkommen, geschützt.</p><p>Für Paare, die sich mit den aus der Institution der Ehe abgeleiteten Moral- und Wertvorstellungen nicht identifizieren können, jedoch ihr partnerschaftliches Verhältnis rechtlich fassen wollen, soll das Institut der registrierten Lebensgemeinschaft eingerichtet werden.</p><p>Fortschrittlich zeigen sich heute bereits die Kantone Genf und Neuenburg, wo sich ungleich- und gleichgeschlechtliche Paare seit 2001 bzw. 2004 offiziell registrieren lassen können. In anderen Kantonen sind solche Bestrebungen auch im Gang. Die Rechtswirkung dieser Institute ist jedoch auf die kantonale Gesetzgebung beschränkt. In der Europäischen Union kennen rund die Hälfte der Länder ein rechtliches Institut für unverheiratete ungleich- und gleichgeschlechtliche Paare.</p>
- <p>Der Gesetzgeber hat der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen Rechnung getragen. Beispielsweise wurde deren Rechtsstellung im Rahmen der 1. BVG-Revision verbessert. Zudem ist die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge vorgesehen worden.</p><p>Der Motionär verlangt nun die Schaffung eines neuen Rechtsinstitutes der registrierten Lebensgemeinschaft, welches heterosexuellen Paaren zur Verfügung stehen soll, die sich mit den aus der Institution Ehe abgeleiteten Moral- und Wertvorstellungen nicht identifizieren können.</p><p>Ziel der Eherechtsrevisionen war es, ein freiheitliches Eherecht zu schaffen, das weiten Raum für private Gestaltung lässt, gleichzeitig aber auch der Verantwortungsgemeinschaft von Frau und Mann Rechnung trägt. Befriedigen die heutigen eherechtlichen Regelungen nicht, so können sie vom Gesetzgeber jederzeit geändert werden. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein echtes Bedürfnis für ein neues Rechtsinstitut im Sinne einer "Ehe minderen Grades", die aber - namentlich im Erbrecht - doch wieder gleiche Vorteile wie die Ehe vermitteln soll, nicht ersichtlich. Paaren, die sich nicht zur Ehe entschliessen können, ist es zuzumuten, den Gestaltungsraum, den ihnen der Gesetzgeber lässt, durch Verträge auszuschöpfen.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Lebensform. Daraus lässt sich aber keine Verpflichtung für den Gesetzgeber ableiten, eine "Ehe minderen Grades" in Form einer registrierten Partnerschaft für heterosexuelle Paare zu schaffen. Artikel 14 BV gewährleistet nämlich das Recht auf Ehe, womit der Ehe ein besonderer Schutz gebührt, was nicht mit einer herabwürdigenden, ausgrenzenden Einstellung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens einhergeht (vgl. BBl 2003 1303ff.).</p><p>Verschiedene Staaten der Europäischen Union kennen Bestimmungen für ausserhalb der Ehe zusammenlebende heterosexuelle Paare. Gemeinsam ist diesen Vorschriften die Beschränkung auf die Regelung spezifischer Probleme (gemeinsame Wohnung in Belgien, Spanien, Portugal, Schweden; Vermögensrecht in Litauen; Steuerrecht und Sozialhilfe sowie gewisse zivilrechtliche Bestimmungen in Luxemburg). Ein umfassendes Rechtsinstitut in Form der registrierten Partnerschaft haben, soweit ersichtlich, nur die Niederlande (für hetero- und homosexuelle Paare) geschaffen und dabei inhaltlich weitgehend auf die Ehe verwiesen, sodass praktisch nur das Etikett ändert. Der französische Pacte civil de solidarité ist vom Eherecht so weit entfernt, dass er keine echte Alternative zur Ehe bieten dürfte, da er insbesondere kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf eines Gesetzes zu unterbreiten, welches Paaren erlaubt, ihre Lebensgemeinschaft zu registrieren und damit rechtlich besser zu schützen.</p>
- Registrierte Lebensgemeinschaft. Schutz der Ehe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts kannte die Mehrheit der Kantone - vor allem in der deutschsprachigen Schweiz - das Konkubinatsverbot. Das Wallis hob 1995 als letzter Kanton das Verbot auf. Heute ist das Leben im Konkubinat in der ganzen Schweiz eine gesellschaftliche Realität geworden.</p><p>Schutz für Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, bietet die Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2, der jede Diskriminierung aufgrund der Lebensform verbietet. Was auf Verfassungsstufe statuiert wird, ist auf Gesetzesstufe noch nicht umgesetzt, und die momentane rechtliche Situation erfasst den gelebten Alltag nicht mehr. Obwohl gesellschaftlich ein Faktum, erfahren in einer Gemeinschaft zusammenlebende Paare gegenüber Eheleuten rechtliche Defizite. Beispielsweise erbt der überlebende Partner bei Fehlen eines Testamentes nichts. Wird ein Testament erstellt, so setzen Pflichtteile von Kindern und Eltern enge Grenzen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente für den Partner. Schliesslich hat der ausländische Partner kein gesetzliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz.</p><p>Die Schaffung eines Institutes für die registrierte Lebensgemeinschaft steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsauftrag, die Ehe zu schützen. Im Gegenteil stärkt eine registrierte Lebensgemeinschaft die Institution der Ehe. Mit dieser Alternative werden sich tendenziell diejenigen bewusster für die Ehe entscheiden, die nicht nur die rechtlichen Vorzüge dieser Gemeinschaft in Anspruch nehmen wollen, sondern von deren moralischen, symbolischen und traditionellen Bedeutung überzeugt sind. Nur so wird die Ehe als Lebensgemeinschaft zu dauernder, ausschliesslicher und umfassend körperlicher, seelisch-geistiger und wirtschaftlicher Lebensverbindung und Lebensführung von Mann und Frau, auch und besonders zum Wohle der Nachkommen, geschützt.</p><p>Für Paare, die sich mit den aus der Institution der Ehe abgeleiteten Moral- und Wertvorstellungen nicht identifizieren können, jedoch ihr partnerschaftliches Verhältnis rechtlich fassen wollen, soll das Institut der registrierten Lebensgemeinschaft eingerichtet werden.</p><p>Fortschrittlich zeigen sich heute bereits die Kantone Genf und Neuenburg, wo sich ungleich- und gleichgeschlechtliche Paare seit 2001 bzw. 2004 offiziell registrieren lassen können. In anderen Kantonen sind solche Bestrebungen auch im Gang. Die Rechtswirkung dieser Institute ist jedoch auf die kantonale Gesetzgebung beschränkt. In der Europäischen Union kennen rund die Hälfte der Länder ein rechtliches Institut für unverheiratete ungleich- und gleichgeschlechtliche Paare.</p>
- <p>Der Gesetzgeber hat der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen Rechnung getragen. Beispielsweise wurde deren Rechtsstellung im Rahmen der 1. BVG-Revision verbessert. Zudem ist die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge vorgesehen worden.</p><p>Der Motionär verlangt nun die Schaffung eines neuen Rechtsinstitutes der registrierten Lebensgemeinschaft, welches heterosexuellen Paaren zur Verfügung stehen soll, die sich mit den aus der Institution Ehe abgeleiteten Moral- und Wertvorstellungen nicht identifizieren können.</p><p>Ziel der Eherechtsrevisionen war es, ein freiheitliches Eherecht zu schaffen, das weiten Raum für private Gestaltung lässt, gleichzeitig aber auch der Verantwortungsgemeinschaft von Frau und Mann Rechnung trägt. Befriedigen die heutigen eherechtlichen Regelungen nicht, so können sie vom Gesetzgeber jederzeit geändert werden. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein echtes Bedürfnis für ein neues Rechtsinstitut im Sinne einer "Ehe minderen Grades", die aber - namentlich im Erbrecht - doch wieder gleiche Vorteile wie die Ehe vermitteln soll, nicht ersichtlich. Paaren, die sich nicht zur Ehe entschliessen können, ist es zuzumuten, den Gestaltungsraum, den ihnen der Gesetzgeber lässt, durch Verträge auszuschöpfen.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Lebensform. Daraus lässt sich aber keine Verpflichtung für den Gesetzgeber ableiten, eine "Ehe minderen Grades" in Form einer registrierten Partnerschaft für heterosexuelle Paare zu schaffen. Artikel 14 BV gewährleistet nämlich das Recht auf Ehe, womit der Ehe ein besonderer Schutz gebührt, was nicht mit einer herabwürdigenden, ausgrenzenden Einstellung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens einhergeht (vgl. BBl 2003 1303ff.).</p><p>Verschiedene Staaten der Europäischen Union kennen Bestimmungen für ausserhalb der Ehe zusammenlebende heterosexuelle Paare. Gemeinsam ist diesen Vorschriften die Beschränkung auf die Regelung spezifischer Probleme (gemeinsame Wohnung in Belgien, Spanien, Portugal, Schweden; Vermögensrecht in Litauen; Steuerrecht und Sozialhilfe sowie gewisse zivilrechtliche Bestimmungen in Luxemburg). Ein umfassendes Rechtsinstitut in Form der registrierten Partnerschaft haben, soweit ersichtlich, nur die Niederlande (für hetero- und homosexuelle Paare) geschaffen und dabei inhaltlich weitgehend auf die Ehe verwiesen, sodass praktisch nur das Etikett ändert. Der französische Pacte civil de solidarité ist vom Eherecht so weit entfernt, dass er keine echte Alternative zur Ehe bieten dürfte, da er insbesondere kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf eines Gesetzes zu unterbreiten, welches Paaren erlaubt, ihre Lebensgemeinschaft zu registrieren und damit rechtlich besser zu schützen.</p>
- Registrierte Lebensgemeinschaft. Schutz der Ehe
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