Einkommensabhängige Verkehrsbussen

ShortId
05.3270
Id
20053270
Updated
27.07.2023 21:55
Language
de
Title
Einkommensabhängige Verkehrsbussen
AdditionalIndexing
48;Strassenverkehrsordnung;Einkommen;Sicherheit im Strassenverkehr;Geldstrafe;soziale Schicht
1
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K07040502, Einkommen
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K01090101, soziale Schicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erhöhung der Verkehrsbussen hat sich ganz offensichtlich nicht oder höchstens vorübergehend auf die Zahl der Übertretungen ausgewirkt. Eine mögliche Erklärung dafür liegt darin, dass es zwei Kategorien von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern gibt: Für die einen ist die Höhe der Bussen aufgrund ihres Einkommens und ihres Vermögens vollkommen vernachlässigbar. Das Budget der anderen kann durch Verkehrsbussen erheblich belastet werden.</p><p>Damit zumindest eine gewisse Gleichbehandlung aufrechterhalten bleibt, sollen wie in Finnland einkommens- und vermögensabhängige und damit abschreckendere Bussen eingeführt werden.</p>
  • <p>Bei der Festsetzung von Bussen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin zu berücksichtigen. Angesichts der grossen Menge der Strassenverkehrsdelikte werden Bussen meistens nach einem festgelegten kantonalen Tarif ausgesprochen. Solche Tarife bzw. Straftaxen dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber lediglich als Orientierungshilfe und hindern den Richter nicht, die allgemeinen Strafzumessungsregeln anzuwenden. So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil eine Busse in der Höhe von 15 000 Franken bestätigt, bei deren Festlegung die weit über dem Durchschnitt liegenden finanziellen Verhältnisse des fehlbaren Fahrzeuglenkers berücksichtigt wurden (Urteil 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005, E. 1.3). Bei Rückfällen kommt den Straftaxen keine oder eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 6S.477/2004 vom 1. März 2005, E. 2.3).</p><p>Nur Ordnungsbussen werden von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der fehlbaren Person auferlegt. Sie betreffen Massendelikte, die keine Gefährdung beinhalten, wie z. B. Verstösse gegen Parkvorschriften. Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren ist gerechtfertigt, weil es nur um geringe Beträge geht und es die kantonalen Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst in die Lage versetzt, diese Massendelikte innerhalb der Verjährungsfristen zu ahnden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strassenverkehrsgesetz einkommens- und vermögensabhängige Verkehrsbussen einzuführen und dem Parlament einen entsprechenden Entwurf vorzulegen.</p>
  • Einkommensabhängige Verkehrsbussen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erhöhung der Verkehrsbussen hat sich ganz offensichtlich nicht oder höchstens vorübergehend auf die Zahl der Übertretungen ausgewirkt. Eine mögliche Erklärung dafür liegt darin, dass es zwei Kategorien von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern gibt: Für die einen ist die Höhe der Bussen aufgrund ihres Einkommens und ihres Vermögens vollkommen vernachlässigbar. Das Budget der anderen kann durch Verkehrsbussen erheblich belastet werden.</p><p>Damit zumindest eine gewisse Gleichbehandlung aufrechterhalten bleibt, sollen wie in Finnland einkommens- und vermögensabhängige und damit abschreckendere Bussen eingeführt werden.</p>
    • <p>Bei der Festsetzung von Bussen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin zu berücksichtigen. Angesichts der grossen Menge der Strassenverkehrsdelikte werden Bussen meistens nach einem festgelegten kantonalen Tarif ausgesprochen. Solche Tarife bzw. Straftaxen dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber lediglich als Orientierungshilfe und hindern den Richter nicht, die allgemeinen Strafzumessungsregeln anzuwenden. So hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil eine Busse in der Höhe von 15 000 Franken bestätigt, bei deren Festlegung die weit über dem Durchschnitt liegenden finanziellen Verhältnisse des fehlbaren Fahrzeuglenkers berücksichtigt wurden (Urteil 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005, E. 1.3). Bei Rückfällen kommt den Straftaxen keine oder eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 6S.477/2004 vom 1. März 2005, E. 2.3).</p><p>Nur Ordnungsbussen werden von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der fehlbaren Person auferlegt. Sie betreffen Massendelikte, die keine Gefährdung beinhalten, wie z. B. Verstösse gegen Parkvorschriften. Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren ist gerechtfertigt, weil es nur um geringe Beträge geht und es die kantonalen Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst in die Lage versetzt, diese Massendelikte innerhalb der Verjährungsfristen zu ahnden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strassenverkehrsgesetz einkommens- und vermögensabhängige Verkehrsbussen einzuführen und dem Parlament einen entsprechenden Entwurf vorzulegen.</p>
    • Einkommensabhängige Verkehrsbussen

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