Standort Schweiz. Sinkende Attraktivität aufgrund hoher AHV-Abgaben für deutsche Erwerbstätige

ShortId
05.3271
Id
20053271
Updated
28.07.2023 10:20
Language
de
Title
Standort Schweiz. Sinkende Attraktivität aufgrund hoher AHV-Abgaben für deutsche Erwerbstätige
AdditionalIndexing
28;15;Deutschland;Verwaltungsrat;Sozialversicherungsabkommen;Fremdarbeiter/in;Wirtschaftsstandort Schweiz;AHV-Beiträge
1
  • L04K01040213, Sozialversicherungsabkommen
  • L04K03010105, Deutschland
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L05K0704030111, Wirtschaftsstandort Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Titel "Attraktivität der Schweiz bröckelt - Deutsche Investoren müssen die Schweizer Rentenkasse subventionieren" hat die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) in ihrer Ausgabe vom 12. April 2005 auf folgendes Problem im Bereich des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU aufmerksam gemacht:</p><p>Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (0831.109.268.1), welche die sozialversicherungsmässige Unterstellung im grenzüberschreitenden Personenverkehr regelt, sieht vor, dass Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, nur in einem Land der Sozialversicherungspflicht unterstellt werden. Die Zuständigkeit liegt üblicherweise im Wohnsitzstaat. Eine andere Regel gilt für Erwerbstätige, die in einem Mitgliedstaat selbstständig, in einem anderen unselbstständig erwerbend sind. Ihr gesamtes Erwerbseinkommen untersteht der Sozialversicherungspflicht in demjenigen Staat, in dem sie ihre unselbstständige Erwerbsarbeit ausüben.</p><p>Die einzelnen Vertragsstaaten hatten jedoch die Möglichkeit, eine Sonderregel für ihre in zwei oder mehreren Ländern tätige Wohnbevölkerung anzuwenden. Diese sieht vor, die betroffenen Erwerbstätigen den Rechtsvorschriften zweier Länder zu unterstellen. Deutschland hat es verpasst, diesen Vorbehalt für seine gesamte Wohnbevölkerung geltend zu machen.</p><p>Das Versäumnis auf deutscher Seite kann sich nun negativ auf den Wirtschaftsstandort Schweiz auswirken. Derzeit muss eine in Deutschland wohnhafte Person, die in Deutschland selbstständige Unternehmerin ist und in der Schweiz ein Verwaltungsratsmandat ausübt, auf ihrem gesamten Erwerbseinkommen (selbstständiges Einkommen in Deutschland und unselbstständiges in der Schweiz) AHV-Beiträge entrichten. Dies kann so weit führen, dass die AHV-Beiträge höher ausfallen als das Entgelt aus dem schweizerischen Verwaltungsratsmandat. Es ist nicht zu erwarten, jemand sei bereit, unter diesen Umständen ein Mandat zu übernehmen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz weist in der "FAZ" vom 12. April 2005 weiter darauf hin, dass sich diese Regelung bei der Verlagerung einzelner Betriebsteile deutscher mittelständischer Betriebe in die Schweiz investitionshemmend auswirkt.</p>
  • <p>1. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Staaten gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäss Verordnung (EWG) 1408/71 (welche durch Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen auch auf die Schweiz anwendbar ist) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nämlich desjenigen Staates, in dessen Gebiet die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.</p><p>Es steht nun allerdings den einzelnen Mitgliedstaaten offen, eine Unterstellung der betroffenen Personen unter die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten durch Eintrag in Anhang VII der Verordnung (EWG) 1408/71 herbeizuführen. Die Schweiz (wie auch die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Eine Person, welche in der Schweiz eine selbstständige und gleichzeitig in Deutschland eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, untersteht demzufolge für die selbstständige Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, für die unselbstständige Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in Deutschland.</p><p>Demgegenüber hat Deutschland keinen generellen, sondern lediglich einen Eintrag in Anhang VII bezüglich der landwirtschaftlichen Systeme der Unfallversicherung und der Alterssicherung gemacht. Deshalb untersteht eine Person, die in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit und gleichzeitig in der Schweiz eine unselbstständige Tätigkeit ausübt (z. B. ein Verwaltungsratsmandat innehat), mit ihrem gesamten deutschen und schweizerischen Einkommen der Sozialversicherungspflicht nur eines Staates, derjenigen der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die geschilderte rechtliche Lage negativ auf den Standort Schweiz auswirken kann. Eine Person, welche in Deutschland aus selbstständiger Tätigkeit einen sehr hohen Verdienst erzielt, dürfte regelmässig nicht bereit sein, für ein vergleichsweise bescheidenes Verwaltungsratshonorar in der Schweiz ihr ganzes deutsches und schweizerisches Einkommen der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz zu unterstellen. Es ist denn auch denkbar, dass der in der Schweiz geschuldete Beitrag die Höhe des Verwaltungsratsmandates erreicht oder sogar übersteigt.</p><p>2./3. In der Tat gibt es Anzeichen dafür, dass Personen, welche in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Übernahme eines Verwaltungsratsmandates in der Schweiz aus den vorgenannten Gründen ablehnen könnten. Dies könnte darüber hinaus zur Folge haben, dass auf Firmengründungen in der Schweiz verzichtet wird.</p><p>4. Die Problemstellung bildet Gegenstand von Gesprächen zwischen Deutschland und der Schweiz. Deutschland hegt allerdings nicht die Absicht, einen generellen Eintrag in Anhang VII der Verordnung (EWG) 1408/71 anzubringen.</p><p>Zurzeit wird auf eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen und den deutschen Behörden hingearbeitet, Personen mit einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland und einer unselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit dem deutschen Recht und hinsichtlich ihrer unselbstständigen Tätigkeit dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Da eine solche Sonderregelung nur zulässig sein kann, wenn sie im Interesse der Versicherten liegt, wäre hierzu ein Antrag der betroffenen Person erforderlich.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem zuständigen deutschen Ministerium den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung vorgeschlagen. Die ersten Reaktionen aus Deutschland sind positiv.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis davon, dass die Unterlassung Deutschlands, die Sonderregelung in der Verordnung 1408/71 im Bereich des Sozialversicherungsabkommens ("Bilaterale I", Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz) für seine gesamte Wohnbevölkerung geltend zu machen, sich negativ auf den Standort Schweiz auswirken könnte?</p><p>2. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Bereitschaft von in Deutschland wohnhaften selbstständigen Unternehmern, ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz zu übernehmen, seit Inkraftsetzung der Verordnung 1408/71 abgenommen hat?</p><p>3. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Verlagerung einzelner Betriebsteile deutscher mittelständischer Betriebe in die Schweiz abgenommen hat und die Investitionstätigkeit in diesem Bereich zurückgegangen ist?</p><p>4. Sind bereits Verhandlungen zwischen dem Bundesrat und der deutschen Regierung und/oder zwischen den zuständigen Amtsstellen im Gange, mit der Absicht, in Deutschland wohnhafte und dort selbstständig und in der Schweiz unselbstständig Erwerbende zu entlasten, indem die schweizerische Sozialversicherungspflicht nicht auf ihr gesamtes Einkommen angewendet wird?</p>
  • Standort Schweiz. Sinkende Attraktivität aufgrund hoher AHV-Abgaben für deutsche Erwerbstätige
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Titel "Attraktivität der Schweiz bröckelt - Deutsche Investoren müssen die Schweizer Rentenkasse subventionieren" hat die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) in ihrer Ausgabe vom 12. April 2005 auf folgendes Problem im Bereich des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU aufmerksam gemacht:</p><p>Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (0831.109.268.1), welche die sozialversicherungsmässige Unterstellung im grenzüberschreitenden Personenverkehr regelt, sieht vor, dass Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, nur in einem Land der Sozialversicherungspflicht unterstellt werden. Die Zuständigkeit liegt üblicherweise im Wohnsitzstaat. Eine andere Regel gilt für Erwerbstätige, die in einem Mitgliedstaat selbstständig, in einem anderen unselbstständig erwerbend sind. Ihr gesamtes Erwerbseinkommen untersteht der Sozialversicherungspflicht in demjenigen Staat, in dem sie ihre unselbstständige Erwerbsarbeit ausüben.</p><p>Die einzelnen Vertragsstaaten hatten jedoch die Möglichkeit, eine Sonderregel für ihre in zwei oder mehreren Ländern tätige Wohnbevölkerung anzuwenden. Diese sieht vor, die betroffenen Erwerbstätigen den Rechtsvorschriften zweier Länder zu unterstellen. Deutschland hat es verpasst, diesen Vorbehalt für seine gesamte Wohnbevölkerung geltend zu machen.</p><p>Das Versäumnis auf deutscher Seite kann sich nun negativ auf den Wirtschaftsstandort Schweiz auswirken. Derzeit muss eine in Deutschland wohnhafte Person, die in Deutschland selbstständige Unternehmerin ist und in der Schweiz ein Verwaltungsratsmandat ausübt, auf ihrem gesamten Erwerbseinkommen (selbstständiges Einkommen in Deutschland und unselbstständiges in der Schweiz) AHV-Beiträge entrichten. Dies kann so weit führen, dass die AHV-Beiträge höher ausfallen als das Entgelt aus dem schweizerischen Verwaltungsratsmandat. Es ist nicht zu erwarten, jemand sei bereit, unter diesen Umständen ein Mandat zu übernehmen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz weist in der "FAZ" vom 12. April 2005 weiter darauf hin, dass sich diese Regelung bei der Verlagerung einzelner Betriebsteile deutscher mittelständischer Betriebe in die Schweiz investitionshemmend auswirkt.</p>
    • <p>1. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Staaten gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäss Verordnung (EWG) 1408/71 (welche durch Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen auch auf die Schweiz anwendbar ist) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nämlich desjenigen Staates, in dessen Gebiet die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.</p><p>Es steht nun allerdings den einzelnen Mitgliedstaaten offen, eine Unterstellung der betroffenen Personen unter die Rechtsvorschriften mehrerer Staaten durch Eintrag in Anhang VII der Verordnung (EWG) 1408/71 herbeizuführen. Die Schweiz (wie auch die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Eine Person, welche in der Schweiz eine selbstständige und gleichzeitig in Deutschland eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, untersteht demzufolge für die selbstständige Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, für die unselbstständige Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in Deutschland.</p><p>Demgegenüber hat Deutschland keinen generellen, sondern lediglich einen Eintrag in Anhang VII bezüglich der landwirtschaftlichen Systeme der Unfallversicherung und der Alterssicherung gemacht. Deshalb untersteht eine Person, die in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit und gleichzeitig in der Schweiz eine unselbstständige Tätigkeit ausübt (z. B. ein Verwaltungsratsmandat innehat), mit ihrem gesamten deutschen und schweizerischen Einkommen der Sozialversicherungspflicht nur eines Staates, derjenigen der Schweiz.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die geschilderte rechtliche Lage negativ auf den Standort Schweiz auswirken kann. Eine Person, welche in Deutschland aus selbstständiger Tätigkeit einen sehr hohen Verdienst erzielt, dürfte regelmässig nicht bereit sein, für ein vergleichsweise bescheidenes Verwaltungsratshonorar in der Schweiz ihr ganzes deutsches und schweizerisches Einkommen der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz zu unterstellen. Es ist denn auch denkbar, dass der in der Schweiz geschuldete Beitrag die Höhe des Verwaltungsratsmandates erreicht oder sogar übersteigt.</p><p>2./3. In der Tat gibt es Anzeichen dafür, dass Personen, welche in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Übernahme eines Verwaltungsratsmandates in der Schweiz aus den vorgenannten Gründen ablehnen könnten. Dies könnte darüber hinaus zur Folge haben, dass auf Firmengründungen in der Schweiz verzichtet wird.</p><p>4. Die Problemstellung bildet Gegenstand von Gesprächen zwischen Deutschland und der Schweiz. Deutschland hegt allerdings nicht die Absicht, einen generellen Eintrag in Anhang VII der Verordnung (EWG) 1408/71 anzubringen.</p><p>Zurzeit wird auf eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen und den deutschen Behörden hingearbeitet, Personen mit einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland und einer unselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit dem deutschen Recht und hinsichtlich ihrer unselbstständigen Tätigkeit dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Da eine solche Sonderregelung nur zulässig sein kann, wenn sie im Interesse der Versicherten liegt, wäre hierzu ein Antrag der betroffenen Person erforderlich.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem zuständigen deutschen Ministerium den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung vorgeschlagen. Die ersten Reaktionen aus Deutschland sind positiv.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis davon, dass die Unterlassung Deutschlands, die Sonderregelung in der Verordnung 1408/71 im Bereich des Sozialversicherungsabkommens ("Bilaterale I", Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz) für seine gesamte Wohnbevölkerung geltend zu machen, sich negativ auf den Standort Schweiz auswirken könnte?</p><p>2. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Bereitschaft von in Deutschland wohnhaften selbstständigen Unternehmern, ein Verwaltungsratsmandat in der Schweiz zu übernehmen, seit Inkraftsetzung der Verordnung 1408/71 abgenommen hat?</p><p>3. Gibt es Anzeichen dafür, dass die Verlagerung einzelner Betriebsteile deutscher mittelständischer Betriebe in die Schweiz abgenommen hat und die Investitionstätigkeit in diesem Bereich zurückgegangen ist?</p><p>4. Sind bereits Verhandlungen zwischen dem Bundesrat und der deutschen Regierung und/oder zwischen den zuständigen Amtsstellen im Gange, mit der Absicht, in Deutschland wohnhafte und dort selbstständig und in der Schweiz unselbstständig Erwerbende zu entlasten, indem die schweizerische Sozialversicherungspflicht nicht auf ihr gesamtes Einkommen angewendet wird?</p>
    • Standort Schweiz. Sinkende Attraktivität aufgrund hoher AHV-Abgaben für deutsche Erwerbstätige

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