BSV. Widerrechtliche Weisungspraxis
- ShortId
-
05.3272
- Id
-
20053272
- Updated
-
28.07.2023 09:49
- Language
-
de
- Title
-
BSV. Widerrechtliche Weisungspraxis
- AdditionalIndexing
-
28;Meldepflicht;Bundesamt für Sozialversicherung;Richtlinie;Pensionskasse;Vollzug von Beschlüssen;Interessenkonflikt;Ausgleichskasse
- 1
-
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K050301010305, Richtlinie
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 11 BVG prüfen die Ausgleichskassen der AHV, ob die bei ihnen angeschlossenen Unternehmen einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Stellen sie fest, dass dies nicht der Fall ist, setzen sie dem Arbeitgeber eine Frist von zwei Monaten für den Anschluss. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet. Um die Vorsorge der Arbeitnehmer sicherzustellen, hält Artikel 11 Absatz 3bis BVG fest, dass auch die Auflösung eines Anschlussvertrages der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet werden muss.</p><p>1. Das BSV hat diese Weisungen im Jahr 2004 zusammen mit den Vertretern der Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung ausgearbeitet. Während die eigentliche Anschlusskontrolle in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext geregelt wurde, hat sich gezeigt, dass der Gesetzeswortlaut bei der Prüfung des Wiederanschlusses zu praktischen Problemen führt. Die Vorsorgeeinrichtungen wissen nämlich nicht, bei welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist, und müssen diese Information zunächst bei der Ausgleichskasse des Firmensitzkantons einholen. Erst wenn die Vorsorgeeinrichtung die zuständige Ausgleichskasse auf diesem Weg in Erfahrung bringen kann, ist sie in der Lage, dieser die Meldung zu erstatten. Die Meldung der Auflösung des Anschlussvertrages ist in erster Linie bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen von Bedeutung. Angesichts der über 290 000 Arbeitgeber, die solchen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen sind, ist ein beträchtlicher administrativer Aufwand zu erwarten, selbst wenn nur ein kleiner Prozentsatz der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Zur Vermeidung dieses Administrativaufwands und der damit verbundenen Kosten wurde die Wiederanschlusskontrolle in den "Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge" an die Auffangeinrichtung übertragen. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auffangeinrichtung über die Auflösung ihres Anschlussvertrages zu unterrichten. Die Auffangeinrichtung fordert daraufhin den Arbeitgeber auf, sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, oder verfügt gegebenenfalls einen Zwangsanschluss.</p><p>2. Bei allem Verständnis für die in den Weisungen über die Anschlusskontrolle gefundene Lösung teilt der Bundesrat die Ansicht des Interpellanten, dass die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung in Widerspruch zum Gesetzestext steht. Weil die getroffene Lösung aber tatsächlich eine Vereinfachung des Verfahrens möglich macht, wird der Bundesrat bei nächster Gelegenheit eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 3bis BVG vorschlagen. Diese Gelegenheit bietet sich beispielsweise bei der Beratung der parlamentarischen Initiative SGK-N 05.411, "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung".</p><p>3. Auf der anderen Seite gibt das Verfahren zur Anschlusskontrolle der Auffangeinrichtung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern. Es ist richtig, dass die Auffangeinrichtung selbst auch eine Vorsorgeeinrichtung ist. In erster Linie muss sie aber Arbeitnehmer versichern, die aus diversen Gründen keinen Anschlussvertrag (mehr) haben. Es kann vorkommen, dass einem Arbeitgeber der Vertrag wegen Nichtbezahlung der Prämien gekündigt wird, oder es findet sich keine Vorsorgeeinrichtung, die bereit ist, einen Arbeitgeber aufgrund seiner Personal- oder Risikostruktur anzuschliessen. Es kann aber auch sein, dass ein Arbeitgeber zwangsangeschlossen wird, ohne dass er die dafür erforderlichen Schritte selbst unternommen hätte. Die Auffangeinrichtung muss alle Risiken und Arbeitgeber unter Vertrag nehmen, einschliesslich freiwillig Versicherte oder Personen, die von ihren Arbeitgebern nicht obligatorisch anzuschliessen sind. Ist also keine Vorsorgeeinrichtung bereit, einen Arbeitgeber zu versichern, so bleibt als letzte Instanz nur noch die Auffangeinrichtung. Sie darf einen Arbeitgeber, der die Anschlussvoraussetzungen erfüllt, nicht abweisen und muss ihm Versicherungsschutz gewährleisten. Als eine gesetzliche, von Sozialpartnern geschaffene und von ihnen verwaltete Einrichtung unterscheidet sie sich dadurch, dass sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies verleiht ihr einen Sonderstatus, der den Wettbewerb mit anderen Einrichtungen ausschliesst.</p><p>4. Sollte das Parlament dem in Ziffer 2 angesprochenen Vorschlag des Bundesrates keine Folge geben, wird der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherung anweisen, seine Weisung an die Gesetzeslage anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der 1. BVG-Revision hat das Parlament beschlossen, dass Firmen, die den Anschluss ihrer Vorsorgewerke bei einer Sammelstiftung auflösen, der AHV zwecks Wiederanschluss gemeldet werden müssen (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Damit soll erreicht werden, dass Firmen keine Möglichkeit erhalten, so ihre BVG-Pflicht nicht zu erfüllen.</p><p>Gemäss "Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG" des BSV, gültig ab 1. Januar 2005, sowie gemäss Mitteilung Nr. 79, Ziffer 469 und 470, des BSV vom 27. Januar 2005 an die Pensionskassen wird mitgeteilt, dass diese Pflicht der AHV-Ausgleichskassen an die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG delegiert wird. Somit beschäftigen sich heute mit dem Wiederanschluss nicht die AHV-Ausgleichskassen, sondern die Stiftung Auffangeinrichtung. Dies ist ein klarer Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 3bis BVG.</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die offensichtlich missbräuchliche Delegation der in Artikel 11 Absatz 3bis BVG festgeschriebenen Wiederanschlusskontrolle der AHV-Ausgleichskassen an die Stiftung Auffangeinrichtung?</p><p>2. Ist es rechtmässig, dass ein vom Parlament erlassenes Bundesgesetz (Art. 11 Abs. 3bis BVG) durch eine Weisung eines Bundesamtes stillschweigend wieder aufgehoben wird?</p><p>3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG tritt auf dem Markt der beruflichen Vorsorge als Anbieterin auf (Art. 60 BVG Abs. 2 Bst. a und b). Ist es für den Bundesrat nicht störend, dass sich diese Institution gleichzeitig auch mit der Wiederanschlusskontrolle beschäftigt?</p><p>4. Bis wann gedenkt der Bundesrat die missbräuchliche Weisung wieder aufzuheben?</p>
- BSV. Widerrechtliche Weisungspraxis
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 11 BVG prüfen die Ausgleichskassen der AHV, ob die bei ihnen angeschlossenen Unternehmen einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Stellen sie fest, dass dies nicht der Fall ist, setzen sie dem Arbeitgeber eine Frist von zwei Monaten für den Anschluss. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet. Um die Vorsorge der Arbeitnehmer sicherzustellen, hält Artikel 11 Absatz 3bis BVG fest, dass auch die Auflösung eines Anschlussvertrages der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet werden muss.</p><p>1. Das BSV hat diese Weisungen im Jahr 2004 zusammen mit den Vertretern der Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung ausgearbeitet. Während die eigentliche Anschlusskontrolle in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext geregelt wurde, hat sich gezeigt, dass der Gesetzeswortlaut bei der Prüfung des Wiederanschlusses zu praktischen Problemen führt. Die Vorsorgeeinrichtungen wissen nämlich nicht, bei welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist, und müssen diese Information zunächst bei der Ausgleichskasse des Firmensitzkantons einholen. Erst wenn die Vorsorgeeinrichtung die zuständige Ausgleichskasse auf diesem Weg in Erfahrung bringen kann, ist sie in der Lage, dieser die Meldung zu erstatten. Die Meldung der Auflösung des Anschlussvertrages ist in erster Linie bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen von Bedeutung. Angesichts der über 290 000 Arbeitgeber, die solchen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen sind, ist ein beträchtlicher administrativer Aufwand zu erwarten, selbst wenn nur ein kleiner Prozentsatz der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung wechselt. Zur Vermeidung dieses Administrativaufwands und der damit verbundenen Kosten wurde die Wiederanschlusskontrolle in den "Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge" an die Auffangeinrichtung übertragen. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auffangeinrichtung über die Auflösung ihres Anschlussvertrages zu unterrichten. Die Auffangeinrichtung fordert daraufhin den Arbeitgeber auf, sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, oder verfügt gegebenenfalls einen Zwangsanschluss.</p><p>2. Bei allem Verständnis für die in den Weisungen über die Anschlusskontrolle gefundene Lösung teilt der Bundesrat die Ansicht des Interpellanten, dass die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung in Widerspruch zum Gesetzestext steht. Weil die getroffene Lösung aber tatsächlich eine Vereinfachung des Verfahrens möglich macht, wird der Bundesrat bei nächster Gelegenheit eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 3bis BVG vorschlagen. Diese Gelegenheit bietet sich beispielsweise bei der Beratung der parlamentarischen Initiative SGK-N 05.411, "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung".</p><p>3. Auf der anderen Seite gibt das Verfahren zur Anschlusskontrolle der Auffangeinrichtung keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern. Es ist richtig, dass die Auffangeinrichtung selbst auch eine Vorsorgeeinrichtung ist. In erster Linie muss sie aber Arbeitnehmer versichern, die aus diversen Gründen keinen Anschlussvertrag (mehr) haben. Es kann vorkommen, dass einem Arbeitgeber der Vertrag wegen Nichtbezahlung der Prämien gekündigt wird, oder es findet sich keine Vorsorgeeinrichtung, die bereit ist, einen Arbeitgeber aufgrund seiner Personal- oder Risikostruktur anzuschliessen. Es kann aber auch sein, dass ein Arbeitgeber zwangsangeschlossen wird, ohne dass er die dafür erforderlichen Schritte selbst unternommen hätte. Die Auffangeinrichtung muss alle Risiken und Arbeitgeber unter Vertrag nehmen, einschliesslich freiwillig Versicherte oder Personen, die von ihren Arbeitgebern nicht obligatorisch anzuschliessen sind. Ist also keine Vorsorgeeinrichtung bereit, einen Arbeitgeber zu versichern, so bleibt als letzte Instanz nur noch die Auffangeinrichtung. Sie darf einen Arbeitgeber, der die Anschlussvoraussetzungen erfüllt, nicht abweisen und muss ihm Versicherungsschutz gewährleisten. Als eine gesetzliche, von Sozialpartnern geschaffene und von ihnen verwaltete Einrichtung unterscheidet sie sich dadurch, dass sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies verleiht ihr einen Sonderstatus, der den Wettbewerb mit anderen Einrichtungen ausschliesst.</p><p>4. Sollte das Parlament dem in Ziffer 2 angesprochenen Vorschlag des Bundesrates keine Folge geben, wird der Bundesrat das Bundesamt für Sozialversicherung anweisen, seine Weisung an die Gesetzeslage anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der 1. BVG-Revision hat das Parlament beschlossen, dass Firmen, die den Anschluss ihrer Vorsorgewerke bei einer Sammelstiftung auflösen, der AHV zwecks Wiederanschluss gemeldet werden müssen (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Damit soll erreicht werden, dass Firmen keine Möglichkeit erhalten, so ihre BVG-Pflicht nicht zu erfüllen.</p><p>Gemäss "Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG" des BSV, gültig ab 1. Januar 2005, sowie gemäss Mitteilung Nr. 79, Ziffer 469 und 470, des BSV vom 27. Januar 2005 an die Pensionskassen wird mitgeteilt, dass diese Pflicht der AHV-Ausgleichskassen an die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG delegiert wird. Somit beschäftigen sich heute mit dem Wiederanschluss nicht die AHV-Ausgleichskassen, sondern die Stiftung Auffangeinrichtung. Dies ist ein klarer Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 3bis BVG.</p><p>1. Wie erklärt der Bundesrat die offensichtlich missbräuchliche Delegation der in Artikel 11 Absatz 3bis BVG festgeschriebenen Wiederanschlusskontrolle der AHV-Ausgleichskassen an die Stiftung Auffangeinrichtung?</p><p>2. Ist es rechtmässig, dass ein vom Parlament erlassenes Bundesgesetz (Art. 11 Abs. 3bis BVG) durch eine Weisung eines Bundesamtes stillschweigend wieder aufgehoben wird?</p><p>3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG tritt auf dem Markt der beruflichen Vorsorge als Anbieterin auf (Art. 60 BVG Abs. 2 Bst. a und b). Ist es für den Bundesrat nicht störend, dass sich diese Institution gleichzeitig auch mit der Wiederanschlusskontrolle beschäftigt?</p><p>4. Bis wann gedenkt der Bundesrat die missbräuchliche Weisung wieder aufzuheben?</p>
- BSV. Widerrechtliche Weisungspraxis
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