Zürcher Baubewilligungspraxis als Mass aller Dinge?

ShortId
05.3278
Id
20053278
Updated
28.07.2023 11:29
Language
de
Title
Zürcher Baubewilligungspraxis als Mass aller Dinge?
AdditionalIndexing
2846;Umweltorganisation;nationales Recht;Kompetenzregelung;Auslegung des Rechts;kantonale Hoheit;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Angleichung der Normen;Verbandsbeschwerde;kantonales Recht
1
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L04K06010307, Umweltorganisation
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Ob konkrete Bauprojekte bewilligt werden können, ist danach zu beurteilen, ob sämtliche zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Bundes- sowie des kantonalen Rechtes eingehalten werden. Der Vollzug des Umweltrechtes, dem gerade bei grossen Bauvorhaben regelmässig eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist dabei vorwiegend Aufgabe der Kantone. Soweit das anwendbare Recht Beurteilungsspielräume zulässt, können sich, ohne dass dies zu beanstanden wäre, Unterschiede in der Baubewilligungspraxis der Kantone ergeben. Bei dieser Situation wäre es kaum sachgerecht, die Baubewilligungspraxis eines bestimmten Kantons gewissermassen als verbindlich zu erklären.</p><p>Angesichts des Umstandes, dass das Baurecht nach der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Sache der Kantone ist, unterstützt der Bundesrat die laufenden Bestrebungen, die Bauvorschriften mittels interkantonaler Vereinbarungen zu harmonisieren. Auf diese Weise kann der bestehenden föderalen Ordnung bestmöglich Rechnung getragen werden. Um der Vielfalt der zu regelnden Lebenssachverhalte gerecht zu werden, wird beim Erlass bundesrechtlicher Bestimmungen nach Auffassung des Bundesrates auch künftig mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet werden müssen. Den Bewilligungsbehörden wird bei der Auslegung und Anwendung des massgebenden Rechtes damit zwangsläufig ein Beurteilungsspielraum verbleiben.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bereits wiederholt festgehalten, dass das Verbandsbeschwerderecht in seiner heutigen Form grundsätzlich beibehalten werden soll, weil es dem korrekten Vollzug der Umweltgesetzgebung dient und eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen ermöglicht, dass aber in einzelnen Bereichen Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der von der Rechtskommission des Ständerates anlässlich der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes. In ihrem Bericht vom 27. Juni 2005 schlägt die Kommission insbesondere auch Anpassungen in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten vor. Demnach soll für die Einreichung einer Beschwerde künftig das oberste Exekutivorgan der beschwerdeführenden Organisation zuständig sein. Gesamtschweizerische Organisationen sollen ihre rechtlich selbstständigen Unterorganisationen nur für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Einreichung von Beschwerden ermächtigen dürfen. Würden diese Vorschläge umgesetzt, könnte den Anliegen des Interpellanten entsprochen werden.</p><p>5. Der Bundesrat verkennt nicht, dass die Dauer von Beschwerdeverfahren für Investoren eine erhebliche Belastung darstellen kann. Er gibt allerdings zu bedenken, dass der Grossteil der gegen Bauvorhaben geführten Beschwerden von Privaten und nicht von Verbänden stammt. Untersuchungen zeigen zudem, dass der überwiegende Teil der Verbandsbeschwerdefälle auf kantonaler Ebene erledigt werden kann. Angesichts des Umstandes, dass die konkrete Ausgestaltung der Baubewilligungs- und der zugehörigen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich den Kantonen zusteht (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), sind die Möglichkeiten des Bundes, gezielt darauf Einfluss zu nehmen, beschränkt. Gleichwohl hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 04.3285 bereit erklärt, zu gegebener Zeit die in der Kompetenz des Bundes liegenden Massnahmen vorzuschlagen, um eine möglichst rasche Abwicklung der hier infrage stehenden Verfahren zu ermöglichen bzw. auf kantonaler Ebene zu fördern und zu unterstützen. Bezüglich der Verfahren vor Bundesbehörden kann auf die Ergebnisse der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Totalrevision der Bundesrechtspflege verwiesen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) hat seine Beschwerde gegen das Ikea-Neubauprojekt in Spreitenbach AG ans Bundesgericht weitergezogen. Damit negiert der VCS die Entscheide sämtlicher Aargauer Entscheidungsinstanzen sowie die Bemühungen des aargauischen Baudepartementes, das sich als Bewilligungsinstanz für einen ökologisch einwandfreien Neubau engagiert hat. Unverständlich ist die Obstruktion des VCS, weil Ikea in Spreitenbach ein ökologisches Vorzeigeprojekt nach Minergiestandard realisieren will und der Bau Ersatz für den bisherigen Standort am selben Ort bildet, an dem kein Fachmarkt mehr entstehen darf. Was das übergeordnete Ziel ist, machte der VCS Aargau in seiner Medienmitteilung vom 21. April 2005 zum Weiterzug der Spreitenbacher Beschwerde selber publik: "Wie im Kanton Schwyz muss die Aargauer Bewilligungspraxis der strengeren Zürcher Praxis angeglichen werden." Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es aus seiner Sicht sinnvoll, bei der ökologischen Beurteilung von Bauprojekten die Zürcher Baubewilligungspraxis gesamtschweizerisch zum Massstab zu erklären, und befürwortet er aus dieser Optik eine Vereinheitlichung der Bauvorschriften, oder ist er der Auffassung, dass die bisherige föderale Ordnung auch in diesem Bereich zu wahren ist?</p><p>2. Ist er bereit, dem Parlament in einer Vorlage eine Anpassung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu unterbreiten, auf deren Basis der föderalistische Spielraum auch im Baubewilligungsbereich gewahrt werden kann?</p><p>3. Das Verbandsbeschwerderecht steht gemäss heutigem Recht explizit den gesamtschweizerischen Umweltorganisationen zu. Ist es in diesem Kontext aus seiner Sicht sinnvoll, dass sich einzelne kantonale Untersektionen an Einsprachen in der ganzen Schweiz beteiligen, und durch welche rechtlichen Anpassungen könnte eine derartige Delegation verhindert werden?</p><p>4. Ist es ihm ein Anliegen, dass kantonale Unterorganisationen von Umweltverbänden künftig nicht mehr in Nachbarkantonen Beschwerden erheben dürfen und dass einzelne Untersektionen von Umweltverbänden die Bewilligungsinstanzen ihrer schweizerischen Dachorganisation nicht mehr für eigene Zwecke instrumentalisieren können? Ist er bereit, diesbezügliche rechtliche Anpassungen einzuleiten, welche die Kompetenzfragen neu klar zugunsten einer einheitlichen Praxis der beschwerdeberechtigten Verbände regeln?</p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass die Beschwerdeführung über alle Instanzen heute schon allein aus terminlichen Gründen zum Albtraum und Projektkiller für Bauherren und Investoren wird? Sieht er Möglichkeiten, um gesamtschweizerisch darauf hinzuwirken, dass die Instanzenzüge und Verfahrenswege angepasst und verkürzt werden können?</p>
  • Zürcher Baubewilligungspraxis als Mass aller Dinge?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Ob konkrete Bauprojekte bewilligt werden können, ist danach zu beurteilen, ob sämtliche zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Bundes- sowie des kantonalen Rechtes eingehalten werden. Der Vollzug des Umweltrechtes, dem gerade bei grossen Bauvorhaben regelmässig eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist dabei vorwiegend Aufgabe der Kantone. Soweit das anwendbare Recht Beurteilungsspielräume zulässt, können sich, ohne dass dies zu beanstanden wäre, Unterschiede in der Baubewilligungspraxis der Kantone ergeben. Bei dieser Situation wäre es kaum sachgerecht, die Baubewilligungspraxis eines bestimmten Kantons gewissermassen als verbindlich zu erklären.</p><p>Angesichts des Umstandes, dass das Baurecht nach der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Sache der Kantone ist, unterstützt der Bundesrat die laufenden Bestrebungen, die Bauvorschriften mittels interkantonaler Vereinbarungen zu harmonisieren. Auf diese Weise kann der bestehenden föderalen Ordnung bestmöglich Rechnung getragen werden. Um der Vielfalt der zu regelnden Lebenssachverhalte gerecht zu werden, wird beim Erlass bundesrechtlicher Bestimmungen nach Auffassung des Bundesrates auch künftig mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet werden müssen. Den Bewilligungsbehörden wird bei der Auslegung und Anwendung des massgebenden Rechtes damit zwangsläufig ein Beurteilungsspielraum verbleiben.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bereits wiederholt festgehalten, dass das Verbandsbeschwerderecht in seiner heutigen Form grundsätzlich beibehalten werden soll, weil es dem korrekten Vollzug der Umweltgesetzgebung dient und eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen ermöglicht, dass aber in einzelnen Bereichen Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der von der Rechtskommission des Ständerates anlässlich der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) vorgeschlagenen Revision des Umweltschutzgesetzes. In ihrem Bericht vom 27. Juni 2005 schlägt die Kommission insbesondere auch Anpassungen in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten vor. Demnach soll für die Einreichung einer Beschwerde künftig das oberste Exekutivorgan der beschwerdeführenden Organisation zuständig sein. Gesamtschweizerische Organisationen sollen ihre rechtlich selbstständigen Unterorganisationen nur für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Einreichung von Beschwerden ermächtigen dürfen. Würden diese Vorschläge umgesetzt, könnte den Anliegen des Interpellanten entsprochen werden.</p><p>5. Der Bundesrat verkennt nicht, dass die Dauer von Beschwerdeverfahren für Investoren eine erhebliche Belastung darstellen kann. Er gibt allerdings zu bedenken, dass der Grossteil der gegen Bauvorhaben geführten Beschwerden von Privaten und nicht von Verbänden stammt. Untersuchungen zeigen zudem, dass der überwiegende Teil der Verbandsbeschwerdefälle auf kantonaler Ebene erledigt werden kann. Angesichts des Umstandes, dass die konkrete Ausgestaltung der Baubewilligungs- und der zugehörigen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich den Kantonen zusteht (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), sind die Möglichkeiten des Bundes, gezielt darauf Einfluss zu nehmen, beschränkt. Gleichwohl hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 04.3285 bereit erklärt, zu gegebener Zeit die in der Kompetenz des Bundes liegenden Massnahmen vorzuschlagen, um eine möglichst rasche Abwicklung der hier infrage stehenden Verfahren zu ermöglichen bzw. auf kantonaler Ebene zu fördern und zu unterstützen. Bezüglich der Verfahren vor Bundesbehörden kann auf die Ergebnisse der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Totalrevision der Bundesrechtspflege verwiesen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) hat seine Beschwerde gegen das Ikea-Neubauprojekt in Spreitenbach AG ans Bundesgericht weitergezogen. Damit negiert der VCS die Entscheide sämtlicher Aargauer Entscheidungsinstanzen sowie die Bemühungen des aargauischen Baudepartementes, das sich als Bewilligungsinstanz für einen ökologisch einwandfreien Neubau engagiert hat. Unverständlich ist die Obstruktion des VCS, weil Ikea in Spreitenbach ein ökologisches Vorzeigeprojekt nach Minergiestandard realisieren will und der Bau Ersatz für den bisherigen Standort am selben Ort bildet, an dem kein Fachmarkt mehr entstehen darf. Was das übergeordnete Ziel ist, machte der VCS Aargau in seiner Medienmitteilung vom 21. April 2005 zum Weiterzug der Spreitenbacher Beschwerde selber publik: "Wie im Kanton Schwyz muss die Aargauer Bewilligungspraxis der strengeren Zürcher Praxis angeglichen werden." Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es aus seiner Sicht sinnvoll, bei der ökologischen Beurteilung von Bauprojekten die Zürcher Baubewilligungspraxis gesamtschweizerisch zum Massstab zu erklären, und befürwortet er aus dieser Optik eine Vereinheitlichung der Bauvorschriften, oder ist er der Auffassung, dass die bisherige föderale Ordnung auch in diesem Bereich zu wahren ist?</p><p>2. Ist er bereit, dem Parlament in einer Vorlage eine Anpassung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu unterbreiten, auf deren Basis der föderalistische Spielraum auch im Baubewilligungsbereich gewahrt werden kann?</p><p>3. Das Verbandsbeschwerderecht steht gemäss heutigem Recht explizit den gesamtschweizerischen Umweltorganisationen zu. Ist es in diesem Kontext aus seiner Sicht sinnvoll, dass sich einzelne kantonale Untersektionen an Einsprachen in der ganzen Schweiz beteiligen, und durch welche rechtlichen Anpassungen könnte eine derartige Delegation verhindert werden?</p><p>4. Ist es ihm ein Anliegen, dass kantonale Unterorganisationen von Umweltverbänden künftig nicht mehr in Nachbarkantonen Beschwerden erheben dürfen und dass einzelne Untersektionen von Umweltverbänden die Bewilligungsinstanzen ihrer schweizerischen Dachorganisation nicht mehr für eigene Zwecke instrumentalisieren können? Ist er bereit, diesbezügliche rechtliche Anpassungen einzuleiten, welche die Kompetenzfragen neu klar zugunsten einer einheitlichen Praxis der beschwerdeberechtigten Verbände regeln?</p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass die Beschwerdeführung über alle Instanzen heute schon allein aus terminlichen Gründen zum Albtraum und Projektkiller für Bauherren und Investoren wird? Sieht er Möglichkeiten, um gesamtschweizerisch darauf hinzuwirken, dass die Instanzenzüge und Verfahrenswege angepasst und verkürzt werden können?</p>
    • Zürcher Baubewilligungspraxis als Mass aller Dinge?

Back to List