Arbeitslosenversicherung. Keine Diskriminierung zwischen Jung und Alt

ShortId
05.3279
Id
20053279
Updated
28.07.2023 11:50
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Keine Diskriminierung zwischen Jung und Alt
AdditionalIndexing
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Taggeld;Kampf gegen die Diskriminierung;junge/r Arbeitnehmer/in;Arbeitslosenversicherung;Jugendarbeitslosigkeit
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Motionär verlangt offensichtlich die Änderung von Artikel 27 Absatz 5 Avig.</p><p>Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung macht die Entschädigungsdauer vom Alter des Versicherten, von seiner Beitragszeit und seinem Gesundheitszustand abhängig (Art. 27 Abs. 2 Avig). Das Alterskriterium beruht auf der Feststellung, dass ältere Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt grössere Schwierigkeiten haben als jüngere. Zwar gibt es viele junge Arbeitslose, aber die durchschnittliche Dauer ihrer Arbeitslosigkeit ist deutlich kürzer als jene älterer Personen (50 und älter). 2004 waren im Schnitt 28 310 junge (15-24 Jahre) und 29 917 über 50-jährige Arbeitslose gemeldet. 2003 waren es 26 132 bzw. 27 143. 2004 gab es im Durchschnitt 2160 junge gegenüber 9577 älteren Langzeitarbeitslosen (über ein Jahr). 2003 betrugen die entsprechenden Zahlen 1663 bzw. 7034. Beim Eintritt der Arbeitslosigkeit sind junge und ältere Arbeitslose somit ungefähr gleich zahlreich. Junge Arbeitslose sind allerdings rund viermal weniger häufig von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen als Arbeitslose von über 50 Jahren.</p><p>Da die Situation der jungen und jene der älteren Arbeitslosen nicht die gleiche ist, rechtfertigt es sich auch nicht, in Artikel 27 Absatz 5 Avig bei der Entschädigungsdauer den Grundsatz der Gleichbehandlung aufzunehmen und ein Prinzip einzuführen, das es bei der ordentlichen Entschädigungsregelung nicht gibt (Art. 27 Abs. 2 Avig).</p><p>Die heutige Regelung, wonach der Bundesrat den Kreis der Nutzniessenden einer erhöhten Bezugsdauer definieren kann (Art. 27 Abs. 5 Avig und 41c Abs. 9 Aviv), hat einen doppelten Vorteil. Damit können einmal Ungleichbehandlungen vermieden werden, die sich ergäben, wenn ein Jugendlicher in einer Region mit erhöhter Arbeitslosigkeit 520 Taggelder beziehen könnte, jedoch ein 50-jähriger Arbeitsloser in einem Kanton mit einer Arbeitslosenrate um die 5 Prozent nur 400 Taggelder erhielte. Daneben ermöglicht diese Lösung dem Bundesrat, wenn die besondere Situation eines Kantons es erforderlich macht und die gesamtschweizerische Lage es erlaubt, die Anzahl Arbeitslosentaggelder regional generell zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz so rasch wie möglich zu revidieren. Im Gesetz soll ausdrücklich der Grundsatz festgehalten werden, dass jüngere und ältere Arbeitslose den gleichen Anspruch auf Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder von 400 auf 520 haben, damit es nicht mehr zu Diskriminierungen aufgrund des Alters kommt.</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Keine Diskriminierung zwischen Jung und Alt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Motionär verlangt offensichtlich die Änderung von Artikel 27 Absatz 5 Avig.</p><p>Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung macht die Entschädigungsdauer vom Alter des Versicherten, von seiner Beitragszeit und seinem Gesundheitszustand abhängig (Art. 27 Abs. 2 Avig). Das Alterskriterium beruht auf der Feststellung, dass ältere Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt grössere Schwierigkeiten haben als jüngere. Zwar gibt es viele junge Arbeitslose, aber die durchschnittliche Dauer ihrer Arbeitslosigkeit ist deutlich kürzer als jene älterer Personen (50 und älter). 2004 waren im Schnitt 28 310 junge (15-24 Jahre) und 29 917 über 50-jährige Arbeitslose gemeldet. 2003 waren es 26 132 bzw. 27 143. 2004 gab es im Durchschnitt 2160 junge gegenüber 9577 älteren Langzeitarbeitslosen (über ein Jahr). 2003 betrugen die entsprechenden Zahlen 1663 bzw. 7034. Beim Eintritt der Arbeitslosigkeit sind junge und ältere Arbeitslose somit ungefähr gleich zahlreich. Junge Arbeitslose sind allerdings rund viermal weniger häufig von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen als Arbeitslose von über 50 Jahren.</p><p>Da die Situation der jungen und jene der älteren Arbeitslosen nicht die gleiche ist, rechtfertigt es sich auch nicht, in Artikel 27 Absatz 5 Avig bei der Entschädigungsdauer den Grundsatz der Gleichbehandlung aufzunehmen und ein Prinzip einzuführen, das es bei der ordentlichen Entschädigungsregelung nicht gibt (Art. 27 Abs. 2 Avig).</p><p>Die heutige Regelung, wonach der Bundesrat den Kreis der Nutzniessenden einer erhöhten Bezugsdauer definieren kann (Art. 27 Abs. 5 Avig und 41c Abs. 9 Aviv), hat einen doppelten Vorteil. Damit können einmal Ungleichbehandlungen vermieden werden, die sich ergäben, wenn ein Jugendlicher in einer Region mit erhöhter Arbeitslosigkeit 520 Taggelder beziehen könnte, jedoch ein 50-jähriger Arbeitsloser in einem Kanton mit einer Arbeitslosenrate um die 5 Prozent nur 400 Taggelder erhielte. Daneben ermöglicht diese Lösung dem Bundesrat, wenn die besondere Situation eines Kantons es erforderlich macht und die gesamtschweizerische Lage es erlaubt, die Anzahl Arbeitslosentaggelder regional generell zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz so rasch wie möglich zu revidieren. Im Gesetz soll ausdrücklich der Grundsatz festgehalten werden, dass jüngere und ältere Arbeitslose den gleichen Anspruch auf Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder von 400 auf 520 haben, damit es nicht mehr zu Diskriminierungen aufgrund des Alters kommt.</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Keine Diskriminierung zwischen Jung und Alt

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