Öffnung der letzten Meile

ShortId
05.3284
Id
20053284
Updated
28.07.2023 01:23
Language
de
Title
Öffnung der letzten Meile
AdditionalIndexing
34;Übertragungsnetz;Telekommunikationsindustrie;Interkonnektion;Swisscom;wirtschaftliche Auswirkung;Mobiltelefon;Wettbewerbspolitik;Lizenz;Liberalisierung
1
  • L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
  • L04K08020315, Liberalisierung
  • L05K1202020104, Interkonnektion
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L05K0507020106, Lizenz
  • L04K07030104, Wettbewerbspolitik
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die UMTS-Konzessionen wurden durch die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) erteilt. Die Comcom ist auch für die Durchsetzung der Konzessionsauflagen zuständig. Die Kommission hat die Einhaltung der Versorgungsauflagen untersucht. Sie hat festgestellt, dass Orange, Sunrise und Swisscom Mobile am 31. Dezember 2004 mindestens 50 Prozent der Bevölkerung mit UMTS-basierten Diensten versorgen und damit die Auflagen erfüllen. Ein Aufsichtsverfahren wurde jedoch gegen die vierte Konzessionärin, die 3G Mobile, eröffnet, da sie keine Infrastruktur aufgebaut hat. Die Konzessionen enthalten keine über 50 Prozent hinausgehende Versorgungsverpflichtung, die Konzessionärinnen bauen ihre Netze jedoch laufend entsprechend ihren Geschäftsplänen aus.</p><p>2. Auch die Vergabe der GSM-Mobilfunkkonzessionen obliegt gemäss dem Fernmeldegesetz (FMG) der Comcom. Während bei der ersten Vergabe von Mobilfunkkonzessionen 1998 noch die landesweite Versorgung mit drei unabhängigen GSM-Mobilfunknetzen im Vordergrund stand, soll gemäss Angaben der Comcom die Vergabe von zwei weiteren GSM-Mobilfunkkonzessionen vor allem der Stärkung des Wettbewerbes dienen und zu innovativen und billigeren Angeboten führen. Die entsprechenden Frequenzen wurden zur landesweiten Nutzung erteilt, und die Konzessionen enthalten u. a. auch Auflagen betreffend die Versorgungspflicht. So ist Tele2 dazu verpflichtet, bis Ende 2008 stufenweise die Städte Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne zu 95 Prozent zu versorgen. Tele2 steht es dabei frei, die Versorgung abhängig von der Marktentwicklung weiter auszubauen. Es liegt in der Natur des Mobilfunkmarktes, dass Tele2 mittels National Roaming oder mit der Zeit in möglichst weiten Gebieten mittels eigenem Netz in der ganzen Schweiz präsent sein will, um ihren Kunden überall ihre Dienste anbieten zu können.</p><p>3. Die SBB vermieten die den Geleisen entlangführenden Kabelkanäle auf kommerzieller Basis an nachfragende Unternehmen. Neben Sunrise haben noch andere Firmen entsprechende Verträge mit den SBB abgeschlossen. Diese werden jeweils individuell ausgehandelt. Die SBB planen, diesen Geschäftsbereich künftig noch auszubauen.</p><p>4. Ende 2004 sah die Lage in Frankreich wie folgt aus: In 15 Grossstädten wurden Anschlüsse mit einer Übertragungsrate von 18 Mbit pro Sekunde angeboten. Die Hälfte der Bevölkerung konnte zudem dank der Entbündelung von Angeboten der Konkurrenz von France Télécom profitieren, die je nach technischen Möglichkeiten bis zu 8 Mbit pro Sekunde erreichten; 90 Prozent der Bevölkerung hatten auf jeden Fall Zugang zu einem DSL-Angebot mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit pro Sekunde. Im Vergleich dazu sind in der Schweiz höchstens 2,4 Mbit pro Sekunde verfügbar, und dies zu einem Mehrfachen der in Frankreich üblichen Preise. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es verständlich, dass neue Breitbandangebote zuerst in grossen Agglomerationen eingeführt werden, damit die erforderliche kritische Masse erreicht wird. Dieses Vorgehen wurde auch bei der Lancierung von Breitbandanschlüssen mit 2 Mbit pro Sekunde festgestellt. Der Wettbewerbsdruck, der durch die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses von France Télécom entstand, ermöglichte die Ausdehnung dieses Angebotes auf praktisch das gesamte Landesgebiet. Frankreich ist somit ein gutes Beispiel für die positiven Auswirkungen einer durch die Netzzugangsregulierung ermöglichten Wettbewerbsverschärfung im Breitbandbereich.</p><p>5. Das Regulierungssystem in den USA ist weder mit der Lösung des Nationalrates noch mit jener des Ständerates vergleichbar. Erstens richtet sich der amerikanische Telecommunications Act nur gegen die ehemaligen Monopolistinnen, unabhängig davon, ob sie marktbeherrschend sind oder nicht. Zweitens legt in den USA die Regulierungsbehörde (also die Federal Communications Commission) die Zugangsformen fest, ähnlich wie dies der Bundesrat in seiner Botschaft vorgeschlagen hatte, und nicht der Gesetzgeber selbst, wie dies Nationalrat und Ständerat beschlossen haben. Die FCC hat diesbezüglich einen sehr grossen Ermessensspielraum. Drittens werden die Vorgaben der FCC dann von den sogenannten Public Utilities Commissions der einzelnen Bundesstaaten umgesetzt. Was die gemäss Entscheid der FCC von den ehemaligen Monopolistinnen anzubietenden Zugangsformen betrifft, so gehen diese Verpflichtungen mindestens teilweise weiter als die nationalrätliche Lösung. Dies z. B. bei der vollständigen Entbündelung, welche in den USA für Sprachtelefondienste unter bestimmten Bedingungen auch auf dem Glasfaserkabel angeboten werden muss (gemäss Nationalrat nur Kupfer und nur bis zum Hauptverteiler), oder bei den umfassend regulierten Wiederverkaufsangeboten betreffend den Teilnehmeranschluss (gemäss Nationalrat nur Verrechnen des Teilnehmeranschlusses). Die jüngste Entwicklung in den USA zielt auf eine Angleichung der bislang unterschiedlich gehandhabten Regulierung des Internetzugangs via TV-Kabel und via DSL-Technologie auf dem Niveau der Zugangsregulierung des TV-Kabels. Es wird somit in den USA - analog zum Vorschlag des Bundesrates - eine technologieneutrale Regulierung dieser beiden Internet-Zugangsnetze angestrebt.</p><p>Was den Review des europäischen Rechtes betrifft, so gründet dieser nicht in qualitativen Mängeln oder einer Unzufriedenheit der Kommission mit dem bisher Erreichten, sondern ein solcher war in den entsprechenden Richtlinien von Anfang an vorgesehen und ist zwingend vorgeschrieben. Anzeichen für einen Richtungswechsel oder fundamentale Änderungen bestehen nicht.</p><p>6. Das FMG hat zum Ziel, mittels eines wirksamen Wettbewerbes die Bevölkerung und Wirtschaft mit vielfältigen, qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldediensten zu versorgen. Indikatoren für Wettbewerb können Preishöhe und -entwicklung, Qualität, Innovation, Anzahl Anbieter, Angebotsvielfalt usw. sein. Bei der Problematik des Zugangs zu Breitbanddiensten geht es somit nicht nur darum, welcher Anteil der Bevölkerung diese nutzt, sondern auch darum, ob die Nutzerinnen und Nutzer eine echte Wahl zwischen verschiedenen Angeboten haben, um dasjenige auszuwählen, das ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Diese Angebotsvielfalt ist bis heute nicht gewährleistet, denn abgesehen von den CATV-Betreibern können die anderen Anbieterinnen nur das Grosshandelsangebot von Swisscom wiederverkaufen. Als Folge davon gibt es bei den verfügbaren Bandbreiten und Preisen kaum Unterschiede. Das Ziel des FMG ist somit nicht erreicht. Mit anderen Worten nützt es wenig, wenn über die bestehenden Anschlüsse nicht die Breitbanddienste verfügbar sind, die den heutigen Bedürfnissen entsprechen. Die Einführung der Entbündelung würde den Wettbewerbsdruck zum Vorteil der Konsumentinnen und Konsumenten verstärken, denn die alternativen Anbieter hätten gleich lange Spiesse im Wettbewerb wie Swisscom (und teilweise Cablecom). Die Konsumentinnen und Konsumenten würden in den Genuss von innovativeren, vielfältigeren und den Kundenwünschen entsprechenden Diensten kommen. In diesem Sinn ist die Botschaft des Bundesrates nach wie vor aktuell.</p><p>7. Die FMG-Revision richtet sich nicht einfach gegen die Swisscom, sondern bezweckt die Marktöffnung dort, wo sich die positiven Effekte des Wettbewerbes noch nicht eingestellt haben. Regulatorische Eingriffsvoraussetzung ist daher immer eine Marktbeherrschung, ob diese nun von der Swisscom oder einem anderen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn aufgrund einer festgestellten Marktbeherrschung überhaupt reguliert werden muss, dann erfolgt die Bestimmung des Preises zwingend über ein Modell, welches einen angemessenen und branchenüblichen Gewinn auf dem investierten Kapital vorschreibt. Sobald der Markt spielt, fällt die Regulierung dahin. Damit wird den Interessen der Aktionäre und den Gesetzen der freien Marktwirtschaft genügend Rechnung getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Ständerat schreitet gegenwärtig zügig voran auf dem Weg zur Liberalisierung der letzten Meile. Bevor Entscheidungen gefällt werden, ist es aber wichtig, alle näheren Umstände zu kennen. Denn die Stimmen sollen in umfassender Kenntnis des Sachverhalts abgegeben werden.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat um klare Auskünfte zu folgenden Fragen:</p><p>1. Die Vergabe der UMTS-Lizenzen wurde seinerzeit mit der Auflage verbunden, dass die Telekommunikationsunternehmen, die eine solche Lizenz erhalten hatten, vor Ende 2004 zusammen 50 Prozent der Schweizer Bevölkerung mit UMTS versorgen sollten. Welches ist der heutige Stand? Wie viel Prozent der Bevölkerung werden durch jedes der mit einer UMTS-Lizenz ausgestatteten Unternehmen mit Breitbanddiensten versorgt? Und wie sieht die geographische Verbreitung aus?</p><p>2. Die Lizenzen für Mobiltelefonie verpflichten die Inhaberinnen dazu, das ganze Gebiet der Schweiz abzudecken. Weshalb profitiert Tele2 von einer Ausnahmeregelung, die es ihm erlaubt, sich ganz auf den einträglichen Zürcher Markt zu konzentrieren?</p><p>3. Zu welchen Bedingungen zieht Sunrise seine Leitungen entlang dem SBB-Netz?</p><p>4. Frankreich wird mit seinem Angebot von 8 Mbits Bandbreite als Vorbild dargestellt. Allerdings beschränkt sich dieses Angebot gemäss einem jüngst in der Westschweizer Presse erschienenen Artikel auf die grossen Agglomerationen. Kann der Bundesrat dies bestätigen und kann er darlegen, wieweit dies vorbildhaft ist?</p><p>5. Die Europäische Union wird ihre Politik in Sachen UMTS überprüfen und die USA, die ein ähnliches Modell wie das am 7. Juni 2005 vom Ständerat befürwortete hatten, sind einen Schritt zurückgegangen, um ein Modell zu wählen, das dem Vorschlag des Nationalrates entspricht. Wie erklärt sich das?</p><p>6. In seiner Botschaft zur laufenden Revision des Fernmeldegesetzes wies der Bundesrat 2003 auf die Problematik des Zugangs der Schweizer Bevölkerung zu Breitbanddiensten hin. Heute steht die Schweiz - ohne Regulierung - diesbezüglich hinter den Niederlanden an zweiter Stelle, vor den USA und vor allen anderen europäischen Ländern. Welcher Gehalt und welche Relevanz kommen der bundesrätlichen Botschaft heute noch zu?</p><p>7. Mit dem Börsengang der Swisscom im Jahr 1998 hat der Bund das damalige Unternehmen mitsamt seinem Fernmeldenetz verkauft: Ist es nicht ein gefährlicher Präzedenzfall und eine Beeinträchtigung der Rechte der Minderheitsaktionäre und -aktionärinnen, wenn nun unter dem Mantel der Gesetzgebung ein Privatunternehmen (in einem offenen und liberalisierten Markt) gezwungen wird, den Zugang zu Diensten und Einrichtungen zu regulierten Preisen anzubieten, und dies ohne Zusammenhang mit den Investitionen und den Gesetzen des Marktes?</p>
  • Öffnung der letzten Meile
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die UMTS-Konzessionen wurden durch die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom) erteilt. Die Comcom ist auch für die Durchsetzung der Konzessionsauflagen zuständig. Die Kommission hat die Einhaltung der Versorgungsauflagen untersucht. Sie hat festgestellt, dass Orange, Sunrise und Swisscom Mobile am 31. Dezember 2004 mindestens 50 Prozent der Bevölkerung mit UMTS-basierten Diensten versorgen und damit die Auflagen erfüllen. Ein Aufsichtsverfahren wurde jedoch gegen die vierte Konzessionärin, die 3G Mobile, eröffnet, da sie keine Infrastruktur aufgebaut hat. Die Konzessionen enthalten keine über 50 Prozent hinausgehende Versorgungsverpflichtung, die Konzessionärinnen bauen ihre Netze jedoch laufend entsprechend ihren Geschäftsplänen aus.</p><p>2. Auch die Vergabe der GSM-Mobilfunkkonzessionen obliegt gemäss dem Fernmeldegesetz (FMG) der Comcom. Während bei der ersten Vergabe von Mobilfunkkonzessionen 1998 noch die landesweite Versorgung mit drei unabhängigen GSM-Mobilfunknetzen im Vordergrund stand, soll gemäss Angaben der Comcom die Vergabe von zwei weiteren GSM-Mobilfunkkonzessionen vor allem der Stärkung des Wettbewerbes dienen und zu innovativen und billigeren Angeboten führen. Die entsprechenden Frequenzen wurden zur landesweiten Nutzung erteilt, und die Konzessionen enthalten u. a. auch Auflagen betreffend die Versorgungspflicht. So ist Tele2 dazu verpflichtet, bis Ende 2008 stufenweise die Städte Zürich, Genf, Basel, Bern und Lausanne zu 95 Prozent zu versorgen. Tele2 steht es dabei frei, die Versorgung abhängig von der Marktentwicklung weiter auszubauen. Es liegt in der Natur des Mobilfunkmarktes, dass Tele2 mittels National Roaming oder mit der Zeit in möglichst weiten Gebieten mittels eigenem Netz in der ganzen Schweiz präsent sein will, um ihren Kunden überall ihre Dienste anbieten zu können.</p><p>3. Die SBB vermieten die den Geleisen entlangführenden Kabelkanäle auf kommerzieller Basis an nachfragende Unternehmen. Neben Sunrise haben noch andere Firmen entsprechende Verträge mit den SBB abgeschlossen. Diese werden jeweils individuell ausgehandelt. Die SBB planen, diesen Geschäftsbereich künftig noch auszubauen.</p><p>4. Ende 2004 sah die Lage in Frankreich wie folgt aus: In 15 Grossstädten wurden Anschlüsse mit einer Übertragungsrate von 18 Mbit pro Sekunde angeboten. Die Hälfte der Bevölkerung konnte zudem dank der Entbündelung von Angeboten der Konkurrenz von France Télécom profitieren, die je nach technischen Möglichkeiten bis zu 8 Mbit pro Sekunde erreichten; 90 Prozent der Bevölkerung hatten auf jeden Fall Zugang zu einem DSL-Angebot mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit pro Sekunde. Im Vergleich dazu sind in der Schweiz höchstens 2,4 Mbit pro Sekunde verfügbar, und dies zu einem Mehrfachen der in Frankreich üblichen Preise. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es verständlich, dass neue Breitbandangebote zuerst in grossen Agglomerationen eingeführt werden, damit die erforderliche kritische Masse erreicht wird. Dieses Vorgehen wurde auch bei der Lancierung von Breitbandanschlüssen mit 2 Mbit pro Sekunde festgestellt. Der Wettbewerbsdruck, der durch die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses von France Télécom entstand, ermöglichte die Ausdehnung dieses Angebotes auf praktisch das gesamte Landesgebiet. Frankreich ist somit ein gutes Beispiel für die positiven Auswirkungen einer durch die Netzzugangsregulierung ermöglichten Wettbewerbsverschärfung im Breitbandbereich.</p><p>5. Das Regulierungssystem in den USA ist weder mit der Lösung des Nationalrates noch mit jener des Ständerates vergleichbar. Erstens richtet sich der amerikanische Telecommunications Act nur gegen die ehemaligen Monopolistinnen, unabhängig davon, ob sie marktbeherrschend sind oder nicht. Zweitens legt in den USA die Regulierungsbehörde (also die Federal Communications Commission) die Zugangsformen fest, ähnlich wie dies der Bundesrat in seiner Botschaft vorgeschlagen hatte, und nicht der Gesetzgeber selbst, wie dies Nationalrat und Ständerat beschlossen haben. Die FCC hat diesbezüglich einen sehr grossen Ermessensspielraum. Drittens werden die Vorgaben der FCC dann von den sogenannten Public Utilities Commissions der einzelnen Bundesstaaten umgesetzt. Was die gemäss Entscheid der FCC von den ehemaligen Monopolistinnen anzubietenden Zugangsformen betrifft, so gehen diese Verpflichtungen mindestens teilweise weiter als die nationalrätliche Lösung. Dies z. B. bei der vollständigen Entbündelung, welche in den USA für Sprachtelefondienste unter bestimmten Bedingungen auch auf dem Glasfaserkabel angeboten werden muss (gemäss Nationalrat nur Kupfer und nur bis zum Hauptverteiler), oder bei den umfassend regulierten Wiederverkaufsangeboten betreffend den Teilnehmeranschluss (gemäss Nationalrat nur Verrechnen des Teilnehmeranschlusses). Die jüngste Entwicklung in den USA zielt auf eine Angleichung der bislang unterschiedlich gehandhabten Regulierung des Internetzugangs via TV-Kabel und via DSL-Technologie auf dem Niveau der Zugangsregulierung des TV-Kabels. Es wird somit in den USA - analog zum Vorschlag des Bundesrates - eine technologieneutrale Regulierung dieser beiden Internet-Zugangsnetze angestrebt.</p><p>Was den Review des europäischen Rechtes betrifft, so gründet dieser nicht in qualitativen Mängeln oder einer Unzufriedenheit der Kommission mit dem bisher Erreichten, sondern ein solcher war in den entsprechenden Richtlinien von Anfang an vorgesehen und ist zwingend vorgeschrieben. Anzeichen für einen Richtungswechsel oder fundamentale Änderungen bestehen nicht.</p><p>6. Das FMG hat zum Ziel, mittels eines wirksamen Wettbewerbes die Bevölkerung und Wirtschaft mit vielfältigen, qualitativ hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldediensten zu versorgen. Indikatoren für Wettbewerb können Preishöhe und -entwicklung, Qualität, Innovation, Anzahl Anbieter, Angebotsvielfalt usw. sein. Bei der Problematik des Zugangs zu Breitbanddiensten geht es somit nicht nur darum, welcher Anteil der Bevölkerung diese nutzt, sondern auch darum, ob die Nutzerinnen und Nutzer eine echte Wahl zwischen verschiedenen Angeboten haben, um dasjenige auszuwählen, das ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Diese Angebotsvielfalt ist bis heute nicht gewährleistet, denn abgesehen von den CATV-Betreibern können die anderen Anbieterinnen nur das Grosshandelsangebot von Swisscom wiederverkaufen. Als Folge davon gibt es bei den verfügbaren Bandbreiten und Preisen kaum Unterschiede. Das Ziel des FMG ist somit nicht erreicht. Mit anderen Worten nützt es wenig, wenn über die bestehenden Anschlüsse nicht die Breitbanddienste verfügbar sind, die den heutigen Bedürfnissen entsprechen. Die Einführung der Entbündelung würde den Wettbewerbsdruck zum Vorteil der Konsumentinnen und Konsumenten verstärken, denn die alternativen Anbieter hätten gleich lange Spiesse im Wettbewerb wie Swisscom (und teilweise Cablecom). Die Konsumentinnen und Konsumenten würden in den Genuss von innovativeren, vielfältigeren und den Kundenwünschen entsprechenden Diensten kommen. In diesem Sinn ist die Botschaft des Bundesrates nach wie vor aktuell.</p><p>7. Die FMG-Revision richtet sich nicht einfach gegen die Swisscom, sondern bezweckt die Marktöffnung dort, wo sich die positiven Effekte des Wettbewerbes noch nicht eingestellt haben. Regulatorische Eingriffsvoraussetzung ist daher immer eine Marktbeherrschung, ob diese nun von der Swisscom oder einem anderen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn aufgrund einer festgestellten Marktbeherrschung überhaupt reguliert werden muss, dann erfolgt die Bestimmung des Preises zwingend über ein Modell, welches einen angemessenen und branchenüblichen Gewinn auf dem investierten Kapital vorschreibt. Sobald der Markt spielt, fällt die Regulierung dahin. Damit wird den Interessen der Aktionäre und den Gesetzen der freien Marktwirtschaft genügend Rechnung getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Ständerat schreitet gegenwärtig zügig voran auf dem Weg zur Liberalisierung der letzten Meile. Bevor Entscheidungen gefällt werden, ist es aber wichtig, alle näheren Umstände zu kennen. Denn die Stimmen sollen in umfassender Kenntnis des Sachverhalts abgegeben werden.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat um klare Auskünfte zu folgenden Fragen:</p><p>1. Die Vergabe der UMTS-Lizenzen wurde seinerzeit mit der Auflage verbunden, dass die Telekommunikationsunternehmen, die eine solche Lizenz erhalten hatten, vor Ende 2004 zusammen 50 Prozent der Schweizer Bevölkerung mit UMTS versorgen sollten. Welches ist der heutige Stand? Wie viel Prozent der Bevölkerung werden durch jedes der mit einer UMTS-Lizenz ausgestatteten Unternehmen mit Breitbanddiensten versorgt? Und wie sieht die geographische Verbreitung aus?</p><p>2. Die Lizenzen für Mobiltelefonie verpflichten die Inhaberinnen dazu, das ganze Gebiet der Schweiz abzudecken. Weshalb profitiert Tele2 von einer Ausnahmeregelung, die es ihm erlaubt, sich ganz auf den einträglichen Zürcher Markt zu konzentrieren?</p><p>3. Zu welchen Bedingungen zieht Sunrise seine Leitungen entlang dem SBB-Netz?</p><p>4. Frankreich wird mit seinem Angebot von 8 Mbits Bandbreite als Vorbild dargestellt. Allerdings beschränkt sich dieses Angebot gemäss einem jüngst in der Westschweizer Presse erschienenen Artikel auf die grossen Agglomerationen. Kann der Bundesrat dies bestätigen und kann er darlegen, wieweit dies vorbildhaft ist?</p><p>5. Die Europäische Union wird ihre Politik in Sachen UMTS überprüfen und die USA, die ein ähnliches Modell wie das am 7. Juni 2005 vom Ständerat befürwortete hatten, sind einen Schritt zurückgegangen, um ein Modell zu wählen, das dem Vorschlag des Nationalrates entspricht. Wie erklärt sich das?</p><p>6. In seiner Botschaft zur laufenden Revision des Fernmeldegesetzes wies der Bundesrat 2003 auf die Problematik des Zugangs der Schweizer Bevölkerung zu Breitbanddiensten hin. Heute steht die Schweiz - ohne Regulierung - diesbezüglich hinter den Niederlanden an zweiter Stelle, vor den USA und vor allen anderen europäischen Ländern. Welcher Gehalt und welche Relevanz kommen der bundesrätlichen Botschaft heute noch zu?</p><p>7. Mit dem Börsengang der Swisscom im Jahr 1998 hat der Bund das damalige Unternehmen mitsamt seinem Fernmeldenetz verkauft: Ist es nicht ein gefährlicher Präzedenzfall und eine Beeinträchtigung der Rechte der Minderheitsaktionäre und -aktionärinnen, wenn nun unter dem Mantel der Gesetzgebung ein Privatunternehmen (in einem offenen und liberalisierten Markt) gezwungen wird, den Zugang zu Diensten und Einrichtungen zu regulierten Preisen anzubieten, und dies ohne Zusammenhang mit den Investitionen und den Gesetzen des Marktes?</p>
    • Öffnung der letzten Meile

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