Verbindliche Sozialpartnerschaft auch beim Bund
- ShortId
-
05.3286
- Id
-
20053286
- Updated
-
24.06.2025 23:45
- Language
-
de
- Title
-
Verbindliche Sozialpartnerschaft auch beim Bund
- AdditionalIndexing
-
04;Personalverwaltung;Beziehungen zwischen den Sozialpartnern;Sozialpartner;Sparmassnahme;Lohnverhandlung;Gewerkschaft;Arbeitsbedingungen;Vertrag des Privatrechts;Beziehung Legislative-Exekutive;Bundespersonal;Beamtenvereinigung
- 1
-
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L04K07020401, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
- L04K07020102, Personalverwaltung
- L06K070204010202, Beamtenvereinigung
- L05K0702040102, Sozialpartner
- L05K0702040107, Lohnverhandlung
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Bundespersonal hat mit Blick auf das aktuelle Sparpaket und die kommende Revision des Bundespensionskassengesetzes Forderungen formuliert und dafür über 16 300 Petitionsunterschriften eingereicht (Juni 2005). Die Hälfte der Angestellten des Bundes hat innert drei Wochen unterschrieben. Das Personal empfindet die jüngsten Entscheide des Parlamentes im Rahmen des Entlastungsprogramms 2004 als willkürlich. Die Kürzungen im Lohnbereich verletzen eine Abmachung des Bundesrates mit allen Personalverbänden vom Sommer 2004. Dabei stimmten die Verbände einem schnellen Primatwechsel bei der Pensionskasse, der Streichung des garantierten Teuerungsausgleiches auf den Renten und einer befristeten unversicherten einmaligen Zulage anstelle des versicherten ordentlichen Teuerungsausgleiches auf den Löhnen zu, weil dank den Lohnmassnahmen schliesslich ein einigermassen ausgewogenes Gesamtpaket vorlag. Es ist auf mehrere Jahre ausgelegt und müsste in allen Bereichen auch gleich lang verbindlich sein. Wenn das Parlament vom Bundesrat nicht über solche sozialpartnerschaftliche Verhandlungsergebnisse informiert ist, riskiert es einseitige, abmachungswidrige Einzelentscheide (wie beim Entlastungsprogramm 2004 geschehen), die das Personal als willkürlich empfinden muss. In einer echten Sozialpartnerschaft müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende Wort halten und verlässlich sein.</p>
- <p>Mitwirkung und Sozialpartnerschaft beim Bund sind im Bundespersonalrecht vorgesehen. Sie sind im Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1; Art. 33), in der Bundespersonalverordnung (Art. 107 und 108 BPV; SR 172.220.111.3) sowie der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.31; Art. 63) geregelt.</p><p>Die Sozialpartnerschaft in der Bundesverwaltung wird gelebt. Mehrmals jährlich trifft sich der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes mit Delegationen der Personalverbände, um personalpolitische Themen zu diskutieren. Regelmässige Kontakte zwischen den Verbänden und dem Bund als Arbeitgeber finden auch im Begleitausschuss der Sozialpartner (Art. 108 BPV) statt.</p><p>Der zusätzliche Bereinigungsbedarf im Zusammenhang mit dem schuldenbremsenkonformen Voranschlag 2005, an den auch das Personal einen weiteren Beitrag zu leisten hatte, sowie die Erkenntnis, dass in der zweiten Säule Korrekturbedarf besteht, führten im August 2004 dazu, dass mit den Personalverbänden für die Jahre 2004 bis 2007 bezüglich Lohnmassnahmen und beruflicher Vorsorge ein sogenanntes Gesamtpaket geschnürt wurde.</p><p>Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte wurden im Rahmen der Berichterstattung zum Personalvoranschlag 2005 über dieses Gesamtpaket informiert. Bei der Beratung des Entlastungsprogramms 2004 verwies der Vorsteher des EFD mehrmals auf die Abmachungen zwischen den Sozialpartnern. Trotzdem beschlossen Nationalrat und Ständerat zusätzliche Kürzungen im Personalbereich im Umfang von insgesamt 150 Millionen in den Jahren 2006 bis 2008.</p><p>Der Bundesrat wird auch weiterhin das Parlament über sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen informieren, damit es in Kenntnis dieses Elementes seine Budgethoheit ausüben kann. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, wie die vom Bundespersonalgesetz gebotene Sozialpartnerschaft mit den Personalverbänden zu pflegen und zu konkretisieren ist. Die Sozialpartnerschaft beim Bund soll der Verbindlichkeit, Planbarkeit und Verlässlichkeit der Personalpolitik dienen und gemeinsam verhandelte Lohn- und Arbeitsbedingungen im gegenseitigen Interesse durchsetzen. Das heisst, dass insbesondere das Parlament vor personalpolitisch wichtigen Entscheiden über die vom Bundesrat mit dem Personal ausgehandelten Lösungen bzw. über die Konsequenzen bei davon abweichenden Beschlüssen ausreichend informiert wird und der Bundesrat für das erreichte Verhandlungsergebnis klar eintritt.</p>
- Verbindliche Sozialpartnerschaft auch beim Bund
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundespersonal hat mit Blick auf das aktuelle Sparpaket und die kommende Revision des Bundespensionskassengesetzes Forderungen formuliert und dafür über 16 300 Petitionsunterschriften eingereicht (Juni 2005). Die Hälfte der Angestellten des Bundes hat innert drei Wochen unterschrieben. Das Personal empfindet die jüngsten Entscheide des Parlamentes im Rahmen des Entlastungsprogramms 2004 als willkürlich. Die Kürzungen im Lohnbereich verletzen eine Abmachung des Bundesrates mit allen Personalverbänden vom Sommer 2004. Dabei stimmten die Verbände einem schnellen Primatwechsel bei der Pensionskasse, der Streichung des garantierten Teuerungsausgleiches auf den Renten und einer befristeten unversicherten einmaligen Zulage anstelle des versicherten ordentlichen Teuerungsausgleiches auf den Löhnen zu, weil dank den Lohnmassnahmen schliesslich ein einigermassen ausgewogenes Gesamtpaket vorlag. Es ist auf mehrere Jahre ausgelegt und müsste in allen Bereichen auch gleich lang verbindlich sein. Wenn das Parlament vom Bundesrat nicht über solche sozialpartnerschaftliche Verhandlungsergebnisse informiert ist, riskiert es einseitige, abmachungswidrige Einzelentscheide (wie beim Entlastungsprogramm 2004 geschehen), die das Personal als willkürlich empfinden muss. In einer echten Sozialpartnerschaft müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende Wort halten und verlässlich sein.</p>
- <p>Mitwirkung und Sozialpartnerschaft beim Bund sind im Bundespersonalrecht vorgesehen. Sie sind im Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1; Art. 33), in der Bundespersonalverordnung (Art. 107 und 108 BPV; SR 172.220.111.3) sowie der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.31; Art. 63) geregelt.</p><p>Die Sozialpartnerschaft in der Bundesverwaltung wird gelebt. Mehrmals jährlich trifft sich der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes mit Delegationen der Personalverbände, um personalpolitische Themen zu diskutieren. Regelmässige Kontakte zwischen den Verbänden und dem Bund als Arbeitgeber finden auch im Begleitausschuss der Sozialpartner (Art. 108 BPV) statt.</p><p>Der zusätzliche Bereinigungsbedarf im Zusammenhang mit dem schuldenbremsenkonformen Voranschlag 2005, an den auch das Personal einen weiteren Beitrag zu leisten hatte, sowie die Erkenntnis, dass in der zweiten Säule Korrekturbedarf besteht, führten im August 2004 dazu, dass mit den Personalverbänden für die Jahre 2004 bis 2007 bezüglich Lohnmassnahmen und beruflicher Vorsorge ein sogenanntes Gesamtpaket geschnürt wurde.</p><p>Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte wurden im Rahmen der Berichterstattung zum Personalvoranschlag 2005 über dieses Gesamtpaket informiert. Bei der Beratung des Entlastungsprogramms 2004 verwies der Vorsteher des EFD mehrmals auf die Abmachungen zwischen den Sozialpartnern. Trotzdem beschlossen Nationalrat und Ständerat zusätzliche Kürzungen im Personalbereich im Umfang von insgesamt 150 Millionen in den Jahren 2006 bis 2008.</p><p>Der Bundesrat wird auch weiterhin das Parlament über sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen informieren, damit es in Kenntnis dieses Elementes seine Budgethoheit ausüben kann. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, wie die vom Bundespersonalgesetz gebotene Sozialpartnerschaft mit den Personalverbänden zu pflegen und zu konkretisieren ist. Die Sozialpartnerschaft beim Bund soll der Verbindlichkeit, Planbarkeit und Verlässlichkeit der Personalpolitik dienen und gemeinsam verhandelte Lohn- und Arbeitsbedingungen im gegenseitigen Interesse durchsetzen. Das heisst, dass insbesondere das Parlament vor personalpolitisch wichtigen Entscheiden über die vom Bundesrat mit dem Personal ausgehandelten Lösungen bzw. über die Konsequenzen bei davon abweichenden Beschlüssen ausreichend informiert wird und der Bundesrat für das erreichte Verhandlungsergebnis klar eintritt.</p>
- Verbindliche Sozialpartnerschaft auch beim Bund
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