Rückreisevisum
- ShortId
-
05.3297
- Id
-
20053297
- Updated
-
27.07.2023 20:56
- Language
-
de
- Title
-
Rückreisevisum
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausländer/in;Reise;Einreise von Ausländern/-innen
- 1
-
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L04K05060102, Ausländer/in
- L05K0101010311, Reise
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mir sind verschiedene Fälle bekannt, in denen ausländischen Staatsangehörigen, insbesondere vorläufig aufgenommenen Personen, ein Rückreisevisum mit der Begründung verweigert wurde, ihr Gesuch erfülle die in Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen festgelegten Bedingungen nicht genau. Ich halte diese Bedingungen für zu restriktiv, namentlich weil sie grenzüberschreitende Reisen zu Kultur- und Sportanlässen ausschliessen.</p><p>Als Beispiel kann der Fall eines 17-jährigen Fussballspielers dienen, dessen Familie aus Serbien-Montenegro stammt und seit Juli 2000 vorläufig aufgenommen ist. Dem 17-Jährigen wurde kürzlich das vierte Jahr in Folge das Recht verweigert, an einem Turnier im Ausland teilzunehmen: Er durfte nicht zu einem internationalen Turnier in Brügge (Belgien) reisen, nachdem er schon nicht an Reisen nach Frankreich (2002), Spanien (2003) und Italien (2004) hatte teilnehmen können. In diesem konkreten Fall scheint die ablehnende Haltung des Bundesamtes für Migration umso erstaunlicher, als das Gesuch um ein Rückreisevisum von der zuständigen Behörde des Kantons Bern positiv vorbeurteilt wurde.</p><p>Ein solch restriktives Vorgehen läuft in meinen Augen einer Integrationspolitik, die diesen Namen verdient, völlig zuwider, umso mehr, als der serbisch-montenegrinische Spieler im vorliegenden Fall im Ausland die Farben eines Schweizer Clubs getragen hätte - nämlich die Farben des FC St-Imier (Inter B)!</p>
- <p>Die Abgabe von Rückreisevisa an vorläufig aufgenommene Personen wird in Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) geregelt. Danach wird ein Rückreisevisum ausschliesslich bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen, zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten sowie zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen ausgestellt.</p><p>Was den Ausstellungsgrund der grenzüberschreitenden Schulausflüge betrifft, so sind darunter auch Auslandreisen zu verstehen, welche vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb, den der Gesuchsteller bis zu seiner Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung besucht, zwingend vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Auslandreise zu sportlichen, zu kulturellen Zwecken oder zur Erholung durchgeführt wird.</p><p>In dem vom Motionär aufgeführten Fall eines vorläufig aufgenommenen, 17-jährigen Fussballspielers, welcher für seinen Fussballklub an einem Auslandturnier teilnehmen wollte, waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.</p><p>Die gesetzliche Einschränkung von freien und ungehinderten Auslandreisen auf einige wenige Reisegründe hängt unmittelbar mit dem besonderen Aufenthaltsstatus des betroffenen Personenkreises zusammen. Dieser ist bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen lediglich provisorischer Natur, weil über das von ihnen eingereichte Asylgesuch noch nicht definitiv entschieden worden ist. Auch die vorläufige Aufnahme bezweckt grundsätzlich nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Sie endet mit ihrer Aufhebung bzw. erlischt folgerichtig, wenn die ausländische Person freiwillig aus der Schweiz ausreist.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, der Abgabe von Rückreisevisa an vorläufig aufgenommene Personen zwecks Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen im Ausland wie beantragt zuzustimmen, sofern diese Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c RDV trägt diesem Anliegen bereits weitgehend Rechnung. Im Bericht zur RDV wird die Abgabe von Rückreisevisa für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Anlässen im Ausland ausdrücklich erwähnt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise im Rahmen eines Schul- oder Ausbildungsbetriebes durchgeführt wird. Im Hinblick auf einen noch umfassenderen Schutz des Kindeswohls ist es vertretbar, vorläufig aufgenommenen minderjährigen Personen Rückreisevisa neu auch dann abzugeben, wenn die Teilnahme an einem sportlichen oder kulturellen Anlass im Ausland ausserhalb des Schul- oder Ausbildungsbetriebes, so beispielsweise als Mitglied eines Sportvereins oder eines Jugendorchesters usw. stattfindet. Der Bundesrat ist weiter der Auffassung, dass im Rahmen der Integrationsbemühungen für vorläufig aufgenommene Personen ein Rückreisevisa in spezifischen Fällen auch an über 18-jährige Personen abgegeben werden kann, sofern diese Mitglied eines Vereins sind und für einen kulturellen oder sportlichen Anlass ins Ausland reisen müssen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch nicht bereit, weitere Reisegründe in die Verordnung aufzunehmen, da diese dem provisorischen Aufenthaltsstatus von vorläufig aufgenommenen Personen entgegenstehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen sieht vor, dass vorläufig aufgenommenen Personen nur bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen, zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten oder für grenzüberschreitende Schulausflüge ein Rückreisevisum ausgestellt wird. Der Bundesrat wird beauftragt, diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass das Rückreisevisum auch für grenzüberschreitende Reisen zu Kultur- und Sportanlässen gewährt werden kann.</p>
- Rückreisevisum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mir sind verschiedene Fälle bekannt, in denen ausländischen Staatsangehörigen, insbesondere vorläufig aufgenommenen Personen, ein Rückreisevisum mit der Begründung verweigert wurde, ihr Gesuch erfülle die in Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen festgelegten Bedingungen nicht genau. Ich halte diese Bedingungen für zu restriktiv, namentlich weil sie grenzüberschreitende Reisen zu Kultur- und Sportanlässen ausschliessen.</p><p>Als Beispiel kann der Fall eines 17-jährigen Fussballspielers dienen, dessen Familie aus Serbien-Montenegro stammt und seit Juli 2000 vorläufig aufgenommen ist. Dem 17-Jährigen wurde kürzlich das vierte Jahr in Folge das Recht verweigert, an einem Turnier im Ausland teilzunehmen: Er durfte nicht zu einem internationalen Turnier in Brügge (Belgien) reisen, nachdem er schon nicht an Reisen nach Frankreich (2002), Spanien (2003) und Italien (2004) hatte teilnehmen können. In diesem konkreten Fall scheint die ablehnende Haltung des Bundesamtes für Migration umso erstaunlicher, als das Gesuch um ein Rückreisevisum von der zuständigen Behörde des Kantons Bern positiv vorbeurteilt wurde.</p><p>Ein solch restriktives Vorgehen läuft in meinen Augen einer Integrationspolitik, die diesen Namen verdient, völlig zuwider, umso mehr, als der serbisch-montenegrinische Spieler im vorliegenden Fall im Ausland die Farben eines Schweizer Clubs getragen hätte - nämlich die Farben des FC St-Imier (Inter B)!</p>
- <p>Die Abgabe von Rückreisevisa an vorläufig aufgenommene Personen wird in Artikel 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) geregelt. Danach wird ein Rückreisevisum ausschliesslich bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen, zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten sowie zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen ausgestellt.</p><p>Was den Ausstellungsgrund der grenzüberschreitenden Schulausflüge betrifft, so sind darunter auch Auslandreisen zu verstehen, welche vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb, den der Gesuchsteller bis zu seiner Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung besucht, zwingend vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Auslandreise zu sportlichen, zu kulturellen Zwecken oder zur Erholung durchgeführt wird.</p><p>In dem vom Motionär aufgeführten Fall eines vorläufig aufgenommenen, 17-jährigen Fussballspielers, welcher für seinen Fussballklub an einem Auslandturnier teilnehmen wollte, waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.</p><p>Die gesetzliche Einschränkung von freien und ungehinderten Auslandreisen auf einige wenige Reisegründe hängt unmittelbar mit dem besonderen Aufenthaltsstatus des betroffenen Personenkreises zusammen. Dieser ist bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen lediglich provisorischer Natur, weil über das von ihnen eingereichte Asylgesuch noch nicht definitiv entschieden worden ist. Auch die vorläufige Aufnahme bezweckt grundsätzlich nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Sie endet mit ihrer Aufhebung bzw. erlischt folgerichtig, wenn die ausländische Person freiwillig aus der Schweiz ausreist.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, der Abgabe von Rückreisevisa an vorläufig aufgenommene Personen zwecks Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen im Ausland wie beantragt zuzustimmen, sofern diese Personen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c RDV trägt diesem Anliegen bereits weitgehend Rechnung. Im Bericht zur RDV wird die Abgabe von Rückreisevisa für die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Anlässen im Ausland ausdrücklich erwähnt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise im Rahmen eines Schul- oder Ausbildungsbetriebes durchgeführt wird. Im Hinblick auf einen noch umfassenderen Schutz des Kindeswohls ist es vertretbar, vorläufig aufgenommenen minderjährigen Personen Rückreisevisa neu auch dann abzugeben, wenn die Teilnahme an einem sportlichen oder kulturellen Anlass im Ausland ausserhalb des Schul- oder Ausbildungsbetriebes, so beispielsweise als Mitglied eines Sportvereins oder eines Jugendorchesters usw. stattfindet. Der Bundesrat ist weiter der Auffassung, dass im Rahmen der Integrationsbemühungen für vorläufig aufgenommene Personen ein Rückreisevisa in spezifischen Fällen auch an über 18-jährige Personen abgegeben werden kann, sofern diese Mitglied eines Vereins sind und für einen kulturellen oder sportlichen Anlass ins Ausland reisen müssen.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch nicht bereit, weitere Reisegründe in die Verordnung aufzunehmen, da diese dem provisorischen Aufenthaltsstatus von vorläufig aufgenommenen Personen entgegenstehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen sieht vor, dass vorläufig aufgenommenen Personen nur bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen, zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten oder für grenzüberschreitende Schulausflüge ein Rückreisevisum ausgestellt wird. Der Bundesrat wird beauftragt, diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass das Rückreisevisum auch für grenzüberschreitende Reisen zu Kultur- und Sportanlässen gewährt werden kann.</p>
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