Ersatz KKW. Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- ShortId
-
05.3298
- Id
-
20053298
- Updated
-
27.07.2023 21:35
- Language
-
de
- Title
-
Ersatz KKW. Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- AdditionalIndexing
-
66;Kohlendioxid;Lagerung radioaktiver Abfälle;Stromversorgung;Erdgas;Entsorgungsnachweis für radioaktive Abfälle;Kraftwerk;CO2-Abgabe;Kraftwerksstandort;Bewilligung für Kraftwerk;Sicherung der Versorgung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
- 1
-
- L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L03K170302, Kraftwerk
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K17040201, Erdgas
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K17010112, Kraftwerksstandort
- L06K060102030201, Entsorgungsnachweis für radioaktive Abfälle
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Im Rahmen der Energieperspektiven erarbeitet das Bundesamt für Energie verschiedene Szenarien. Im Referenzszenario, das einer Energiepolitik "weiter wie bisher" und einer Trendentwicklung bezüglich der verschiedenen Rahmendaten (Wirtschaftswachstum usw.) entspricht, ist mit einem Verbrauchsanstieg von etwa 0,7 Prozent pro Jahr zu rechnen. Dies führt im Winterhalbjahr ab 2018 und im Kalenderjahr ab 2020 zu einem wachsenden Stromimportbedarf. Für das Winterhalbjahr 2020 ist unter den genannten Annahmen mit einem Importbedarf von rund 5 TWh, für das Kalenderjahr im Jahr 2020 von rund 3 TWh, zu rechnen. Die Untersuchungen über den Zeithorizont 2050 sowie über alternative Rahmenentwicklungen, verstärkte Energiepolitik und verschiedenen Optionen zum Ausbau der inländischen Stromerzeugung sind noch im Gange. Der Bundesrat wird im Laufe 2006 aufgrund der Energieperspektiven eine Aussprache führen und anschliessend eine politische Meinungsäusserung auch zum Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke abgeben. Die Gewährleistung der Energieversorgung ist selbstverständlich weiterhin Sache der Wirtschaft.</p><p>4./5./8./9. Gemäss dem geltenden Kernenergiegesetz ist die Option Kernenergie weiterhin offen. Neue Anlagen könnten sowohl auf bestehenden wie an neuen Standorten erstellt werden. Aufgrund der fehlenden politischen Akzeptanz neuer Kernkraftwerke, des Entsorgungsproblems und der langen Planungs- und Realisierungsphase neuer Kernkraftwerke (mit der Referendumsmöglichkeit gemäss Kernenergiegesetz) dürfte der Zubau von Kernkraftwerken nur sehr langfristig infrage kommen.</p><p>Die Realisierung eines neuen Kernkraftwerkes erfordert eine Rahmen-, eine Bau- und eine Betriebsbewilligung. Die Rahmenbewilligung wird vom Bundesrat erteilt und ist von der Bundesversammlung zu genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung untersteht dem fakultativen Referendum. Die Bau- und die Betriebsbewilligung wird nach dem Kernenergiegesetz vom UVEK erteilt. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Beschwerde an die Rekurskommission bzw. inskünftig an das Bundesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheid an das Bundesgericht offen. Die Dauer der Verfahren hängt davon ab, ob Verfahrensanträge und Beschwerden eingereicht werden und ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird, d. h., ob trotz einer eingereichten Beschwerde z. B. das Kernkraftwerk bereits in Betrieb genommen werden kann.</p><p>Fossil-thermische Anlagen sind als Zwischenschritt eine zu prüfende Alternative, wobei jedoch die Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz für die Energiepolitik des Bundes und der Kantone weiterhin erste Priorität hat. Das CO2-Gesetz ermöglicht allen Unternehmen, sich von der CO2-Abgabe zu befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu Reduktionsmassnahmen verpflichten. Dieses Recht dürfen auch fossil-thermische Kraftwerke beanspruchen, wenn sie die CO2-Abgabe nicht bezahlen wollen. Um auch Anlagen nach dem neusten Stand der Technik, die über kein betriebseigenes Reduktionspotenzial verfügen, die Möglichkeit zur Abgabebefreiung zu geben, erlaubt Artikel 8 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über die CO2-Abgabe auch Reduktionsmassnahmen ausserhalb des Unternehmens. Denkbare Massnahmen im Inland sind Effizienzprogramme im Gebäudebereich und in der Wirtschaft, Energiecontracting usw. Der Umfang der zu kompensierenden CO2-Emissionen ist in Abhängigkeit der geplanten Stromproduktion festzulegen. Maximal 30 Prozent des Begrenzungszieles für 2010 darf mit Massnahmen im Ausland in Form von CO2-Zertifkaten kompensiert werden. Mit diesen Instrumenten kann ein allfälliger Zubau von Gaskombikraftwerken in die Klimapolitik des Bundesrates eingebettet werden. Die Aufhebung des CO2-Gesetzes oder die Kündigung des Kyoto-Protokolls stehen daher nicht zur Diskussion.</p><p>6./7. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes kann die Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke nur erteilt werden, wenn der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist. Der Bundesrat hat 1988 entschieden, dass der Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle erbracht sei, derjenige für hochaktive Abfälle jedoch nur teilweise; gleichzeitig hat er die Ausdehnung der Untersuchungen auf Sedimente verlangt. Ende 2002 reichte die Nagra den Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle basierend auf dem Opalinuston des Zürcher Weinlandes ein. 2003 begann eine umfassende behördliche Überprüfung der Unterlagen, welche Mitte 2005 abgeschlossen wurde. Vom 13. September bis 12. Dezember 2005 werden die entscheidrelevanten Unterlagen öffentlich aufgelegt. Aus heutiger Sicht wird der Bundesrat in der zweiten Hälfte 2006 über den Entsorgungsnachweis und das weitere Vorgehen in der Entsorgung entscheiden. 2006 will sich der Bundesrat auch zur Frage der längerfristigen Stromerzeugung im Inland äussern.</p><p>Unabhängig von der weiteren Nutzung der Kernenergie ist es die Aufgabe und Verantwortung der heutigen Generation, Lösungen für die langfristig sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz zielstrebig anzugehen. Ein Lager für die hochaktiven Abfälle sollte ab 2040 zur Verfügung stehen, ein Lager für die schwach- und mittelaktiven wenn möglich schon früher. In nächster Zeit stehen wichtige Entscheide zum Entsorgungsnachweis, zum Standortauswahlverfahren (Sachplan "geologische Tiefenlager") und zum weiteren Vorgehen an.</p><p>Nach Artikel 5 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 legt der Bund in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest. Der Sachplan soll in einem Konzeptteil Vorgehensweise und Kriterien festlegen, nach denen das Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager in der Schweiz durchzuführen ist. Zurzeit erarbeitet das zuständige Bundesamt für Energie die entsprechenden Grundlagen. Der Sachplan soll ab Herbst 2005 in einem breiten Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren diskutiert und vervollständigt werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2006 auch den Konzeptteil des Sachplans verabschieden.</p><p>Sobald der Konzeptteil des Sachplans verabschiedet ist, können die Entsorgungspflichtigen die Umsetzung des Auswahlverfahrens für geologische Tiefenlager an die Hand nehmen. Für die schwach- und mittelaktiven Abfälle heisst das, dass - ausgehend von einer weissen Karte Schweiz - in mehreren Schritten eine Einengung von mehreren potenziellen Standortregionen auf schlussendlich einen konkreten Standort stattfindet. Bezüglich der hochaktiven Abfälle hat der Bundesrat Alternativen zum Zürcher Weinland gefordert. Diese müssen gemäss Sachplan evaluiert und mit dem Zürcher Weinland verglichen werden.</p><p>Der letzte Schritt des Auswahlverfahrens leitet über zur Einreichung eines Rahmenbewilligungsgesuches und zur Durchführung des gesetzlich geregelten Rahmenbewilligungsverfahrens; er endet mit dem Entscheid des Bundesrates zur Festsetzung des Standortes nach Raumplanungsgesetz und der Erteilung der Rahmenbewilligung nach Kernenergiegesetz mit nachfolgender Genehmigung der Rahmenbewilligung durch das Parlament und der Möglichkeit des fakultativen Referendums.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Studien kommen zum Schluss, dass die Stromversorgung der Schweiz in naher Zukunft nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Studien kommen auch zum Schluss, dass die Lücke allein mit erneuerbaren Energien nicht gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass auch diese vermeintlich unbedenklichen Energieformen nicht zu unterschätzende Nachteile in Bezug auf Landschaftsschutz und Schadstoffbelastung aufweisen.</p><p>Gaskombikraftwerke, wie sie derzeit vom UVEK favorisiert werden, sind zwar kurzfristig betrachtet eine mögliche Alternative. Auch sie weisen allerdings erhebliche Nachteile auf. Einerseits erhöhen sie die Abhängigkeit der Schweiz von Staaten, die nicht als demokratisch und politisch stabil bezeichnet werden können. Andererseits tragen sie erheblich zur Klimabelastung durch CO2 bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ab wann entsteht aus seiner Sicht - unter Berücksichtigung der Abschaltung der KKW Mühleberg, Beznau I und II, dem Auslaufen bestehender Lieferverträge sowie dem ansteigenden Strombedarf - eine Versorgungslücke?</p><p>2. Wie gross schätzt er die Versorgungslücke in den Jahren 2020 und 2050 ein?</p><p>3. Wie gedenkt er diese Versorgungslücke realistischerweise zu schliessen?</p><p>4. Anerkennt er die Abstimmungsresultate vom Mai 2003 (Zustimmung zur Option Kernkraft) und berücksichtigt er diese Willensäusserung bei der Festlegung einer Strategie zur Schliessung der Versorgungslücke, die sich mit der Abschaltung bestehender KKW abzeichnet?</p><p>5. Ist er auch bereit, den Ersatz von KKW an den bestehenden Standorten zu prüfen?</p><p>6. Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung für ein KKW ist gemäss neuem Kernenergiegesetz der erbrachte Entsorgungsnachweis, den die Nagra bereits Ende 2002 eingereicht hat. Ist er bereit, das durch Äusserungen von offizieller Seite entstandene Missverständnis, dass vor der Prüfung des Ersatzes eines bestehenden KKW die Frage der Endlagerung gelöst werden müsse, öffentlich zu korrigieren? Wie sieht sein Fahrplan bei der Bewilligung eines Ersatzes der bestehenden KKW aus?</p><p>7. Ist er bereit, die Entsorgungsfrage zu regeln, bevor über die Strategie zur Schliessung der sich abzeichnenden Versorgungslücke diskutiert wird? Wie sieht sein Fahrplan zur Regelung der Entsorgungsfrage aus?</p><p>8. Verhindert die Befreiung allfälliger Gaskombikraftwerke von einer CO2-Abgabe nicht die Zielerreichung gemäss CO2-Gesetz?</p><p>9. Ist er bereit, bei einer allfälligen Präferenz von Gaskombikraftwerken das CO2-Gesetz aufzuheben und das Kyoto-Protokoll aufzukünden?</p>
- Ersatz KKW. Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-3. Im Rahmen der Energieperspektiven erarbeitet das Bundesamt für Energie verschiedene Szenarien. Im Referenzszenario, das einer Energiepolitik "weiter wie bisher" und einer Trendentwicklung bezüglich der verschiedenen Rahmendaten (Wirtschaftswachstum usw.) entspricht, ist mit einem Verbrauchsanstieg von etwa 0,7 Prozent pro Jahr zu rechnen. Dies führt im Winterhalbjahr ab 2018 und im Kalenderjahr ab 2020 zu einem wachsenden Stromimportbedarf. Für das Winterhalbjahr 2020 ist unter den genannten Annahmen mit einem Importbedarf von rund 5 TWh, für das Kalenderjahr im Jahr 2020 von rund 3 TWh, zu rechnen. Die Untersuchungen über den Zeithorizont 2050 sowie über alternative Rahmenentwicklungen, verstärkte Energiepolitik und verschiedenen Optionen zum Ausbau der inländischen Stromerzeugung sind noch im Gange. Der Bundesrat wird im Laufe 2006 aufgrund der Energieperspektiven eine Aussprache führen und anschliessend eine politische Meinungsäusserung auch zum Ersatz der bestehenden Kernkraftwerke abgeben. Die Gewährleistung der Energieversorgung ist selbstverständlich weiterhin Sache der Wirtschaft.</p><p>4./5./8./9. Gemäss dem geltenden Kernenergiegesetz ist die Option Kernenergie weiterhin offen. Neue Anlagen könnten sowohl auf bestehenden wie an neuen Standorten erstellt werden. Aufgrund der fehlenden politischen Akzeptanz neuer Kernkraftwerke, des Entsorgungsproblems und der langen Planungs- und Realisierungsphase neuer Kernkraftwerke (mit der Referendumsmöglichkeit gemäss Kernenergiegesetz) dürfte der Zubau von Kernkraftwerken nur sehr langfristig infrage kommen.</p><p>Die Realisierung eines neuen Kernkraftwerkes erfordert eine Rahmen-, eine Bau- und eine Betriebsbewilligung. Die Rahmenbewilligung wird vom Bundesrat erteilt und ist von der Bundesversammlung zu genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung untersteht dem fakultativen Referendum. Die Bau- und die Betriebsbewilligung wird nach dem Kernenergiegesetz vom UVEK erteilt. Gegen den Entscheid des UVEK steht die Beschwerde an die Rekurskommission bzw. inskünftig an das Bundesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheid an das Bundesgericht offen. Die Dauer der Verfahren hängt davon ab, ob Verfahrensanträge und Beschwerden eingereicht werden und ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird, d. h., ob trotz einer eingereichten Beschwerde z. B. das Kernkraftwerk bereits in Betrieb genommen werden kann.</p><p>Fossil-thermische Anlagen sind als Zwischenschritt eine zu prüfende Alternative, wobei jedoch die Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz für die Energiepolitik des Bundes und der Kantone weiterhin erste Priorität hat. Das CO2-Gesetz ermöglicht allen Unternehmen, sich von der CO2-Abgabe zu befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zu Reduktionsmassnahmen verpflichten. Dieses Recht dürfen auch fossil-thermische Kraftwerke beanspruchen, wenn sie die CO2-Abgabe nicht bezahlen wollen. Um auch Anlagen nach dem neusten Stand der Technik, die über kein betriebseigenes Reduktionspotenzial verfügen, die Möglichkeit zur Abgabebefreiung zu geben, erlaubt Artikel 8 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über die CO2-Abgabe auch Reduktionsmassnahmen ausserhalb des Unternehmens. Denkbare Massnahmen im Inland sind Effizienzprogramme im Gebäudebereich und in der Wirtschaft, Energiecontracting usw. Der Umfang der zu kompensierenden CO2-Emissionen ist in Abhängigkeit der geplanten Stromproduktion festzulegen. Maximal 30 Prozent des Begrenzungszieles für 2010 darf mit Massnahmen im Ausland in Form von CO2-Zertifkaten kompensiert werden. Mit diesen Instrumenten kann ein allfälliger Zubau von Gaskombikraftwerken in die Klimapolitik des Bundesrates eingebettet werden. Die Aufhebung des CO2-Gesetzes oder die Kündigung des Kyoto-Protokolls stehen daher nicht zur Diskussion.</p><p>6./7. Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes kann die Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke nur erteilt werden, wenn der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist. Der Bundesrat hat 1988 entschieden, dass der Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle erbracht sei, derjenige für hochaktive Abfälle jedoch nur teilweise; gleichzeitig hat er die Ausdehnung der Untersuchungen auf Sedimente verlangt. Ende 2002 reichte die Nagra den Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle basierend auf dem Opalinuston des Zürcher Weinlandes ein. 2003 begann eine umfassende behördliche Überprüfung der Unterlagen, welche Mitte 2005 abgeschlossen wurde. Vom 13. September bis 12. Dezember 2005 werden die entscheidrelevanten Unterlagen öffentlich aufgelegt. Aus heutiger Sicht wird der Bundesrat in der zweiten Hälfte 2006 über den Entsorgungsnachweis und das weitere Vorgehen in der Entsorgung entscheiden. 2006 will sich der Bundesrat auch zur Frage der längerfristigen Stromerzeugung im Inland äussern.</p><p>Unabhängig von der weiteren Nutzung der Kernenergie ist es die Aufgabe und Verantwortung der heutigen Generation, Lösungen für die langfristig sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz zielstrebig anzugehen. Ein Lager für die hochaktiven Abfälle sollte ab 2040 zur Verfügung stehen, ein Lager für die schwach- und mittelaktiven wenn möglich schon früher. In nächster Zeit stehen wichtige Entscheide zum Entsorgungsnachweis, zum Standortauswahlverfahren (Sachplan "geologische Tiefenlager") und zum weiteren Vorgehen an.</p><p>Nach Artikel 5 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 legt der Bund in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest. Der Sachplan soll in einem Konzeptteil Vorgehensweise und Kriterien festlegen, nach denen das Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager in der Schweiz durchzuführen ist. Zurzeit erarbeitet das zuständige Bundesamt für Energie die entsprechenden Grundlagen. Der Sachplan soll ab Herbst 2005 in einem breiten Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren diskutiert und vervollständigt werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2006 auch den Konzeptteil des Sachplans verabschieden.</p><p>Sobald der Konzeptteil des Sachplans verabschiedet ist, können die Entsorgungspflichtigen die Umsetzung des Auswahlverfahrens für geologische Tiefenlager an die Hand nehmen. Für die schwach- und mittelaktiven Abfälle heisst das, dass - ausgehend von einer weissen Karte Schweiz - in mehreren Schritten eine Einengung von mehreren potenziellen Standortregionen auf schlussendlich einen konkreten Standort stattfindet. Bezüglich der hochaktiven Abfälle hat der Bundesrat Alternativen zum Zürcher Weinland gefordert. Diese müssen gemäss Sachplan evaluiert und mit dem Zürcher Weinland verglichen werden.</p><p>Der letzte Schritt des Auswahlverfahrens leitet über zur Einreichung eines Rahmenbewilligungsgesuches und zur Durchführung des gesetzlich geregelten Rahmenbewilligungsverfahrens; er endet mit dem Entscheid des Bundesrates zur Festsetzung des Standortes nach Raumplanungsgesetz und der Erteilung der Rahmenbewilligung nach Kernenergiegesetz mit nachfolgender Genehmigung der Rahmenbewilligung durch das Parlament und der Möglichkeit des fakultativen Referendums.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Verschiedene Studien kommen zum Schluss, dass die Stromversorgung der Schweiz in naher Zukunft nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Studien kommen auch zum Schluss, dass die Lücke allein mit erneuerbaren Energien nicht gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass auch diese vermeintlich unbedenklichen Energieformen nicht zu unterschätzende Nachteile in Bezug auf Landschaftsschutz und Schadstoffbelastung aufweisen.</p><p>Gaskombikraftwerke, wie sie derzeit vom UVEK favorisiert werden, sind zwar kurzfristig betrachtet eine mögliche Alternative. Auch sie weisen allerdings erhebliche Nachteile auf. Einerseits erhöhen sie die Abhängigkeit der Schweiz von Staaten, die nicht als demokratisch und politisch stabil bezeichnet werden können. Andererseits tragen sie erheblich zur Klimabelastung durch CO2 bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ab wann entsteht aus seiner Sicht - unter Berücksichtigung der Abschaltung der KKW Mühleberg, Beznau I und II, dem Auslaufen bestehender Lieferverträge sowie dem ansteigenden Strombedarf - eine Versorgungslücke?</p><p>2. Wie gross schätzt er die Versorgungslücke in den Jahren 2020 und 2050 ein?</p><p>3. Wie gedenkt er diese Versorgungslücke realistischerweise zu schliessen?</p><p>4. Anerkennt er die Abstimmungsresultate vom Mai 2003 (Zustimmung zur Option Kernkraft) und berücksichtigt er diese Willensäusserung bei der Festlegung einer Strategie zur Schliessung der Versorgungslücke, die sich mit der Abschaltung bestehender KKW abzeichnet?</p><p>5. Ist er auch bereit, den Ersatz von KKW an den bestehenden Standorten zu prüfen?</p><p>6. Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung für ein KKW ist gemäss neuem Kernenergiegesetz der erbrachte Entsorgungsnachweis, den die Nagra bereits Ende 2002 eingereicht hat. Ist er bereit, das durch Äusserungen von offizieller Seite entstandene Missverständnis, dass vor der Prüfung des Ersatzes eines bestehenden KKW die Frage der Endlagerung gelöst werden müsse, öffentlich zu korrigieren? Wie sieht sein Fahrplan bei der Bewilligung eines Ersatzes der bestehenden KKW aus?</p><p>7. Ist er bereit, die Entsorgungsfrage zu regeln, bevor über die Strategie zur Schliessung der sich abzeichnenden Versorgungslücke diskutiert wird? Wie sieht sein Fahrplan zur Regelung der Entsorgungsfrage aus?</p><p>8. Verhindert die Befreiung allfälliger Gaskombikraftwerke von einer CO2-Abgabe nicht die Zielerreichung gemäss CO2-Gesetz?</p><p>9. Ist er bereit, bei einer allfälligen Präferenz von Gaskombikraftwerken das CO2-Gesetz aufzuheben und das Kyoto-Protokoll aufzukünden?</p>
- Ersatz KKW. Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Back to List