KVG. Eine Prämie pro Kanton und Versicherer
- ShortId
-
05.3300
- Id
-
20053300
- Updated
-
28.07.2023 11:15
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Eine Prämie pro Kanton und Versicherer
- AdditionalIndexing
-
2841;Festpreis;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenkasse
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1105030201, Festpreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das KVG sieht gegenwärtig vor, dass die Versicherer die Prämien regional abstufen können (Art. 61 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat hat eine Unterteilung in höchstens drei Prämienregionen pro Kanton festgelegt. Diese Bestimmungen führen zu einer unbefriedigenden Situation, die im Widerspruch steht zu einer Gesundheitspolitik, die diesen Namen verdient.</p><p>Die Unterteilung in Prämienregionen führt häufig zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten, die an der gleichen Strasse oder gar einander gegenüber leben, aber in verschiedenen Gemeinden wohnen. Die Prämien können so in einem Strassenabschnitt bis zu 10 Prozent niedriger sein als in einem anderen. Auch kann es Prämienunterschiede von mehr als 10 Prozent geben unter Versicherten, die beim selben Versicherer versichert sind, hingegen in verschiedenen Dörfern leben, die weniger als 10 Kilometer voneinander entfernt sind, im gleichen Kanton liegen und zur gleichen Spitalregion gehören.</p><p>In einem so kleinen Land wie der Schweiz führt allein eine Beschränkung auf eine Prämie pro Kanton schon zu 26 verschiedenen Prämien pro Versicherer, der landesweit tätig ist. Dies erscheint mir ausreichend, um den regionalen Besonderheiten beim Bedarf an medizinischen Leistungen Rechnung zu tragen.</p><p>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen und nur noch eine Prämie pro Kanton und Versicherer vorzusehen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ermächtigt die Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 61 Abs. 2 KVG). Die Abstufungen müssen auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein. Ursprünglich konnte jeder Versicherer die geografischen Grenzen dieser Regionen selber festlegen, sofern er eine solche Einteilung durch entsprechende Kosten begründen konnte. Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass die Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 KVG ist auf den 1. Januar 2001 entsprechend angepasst und die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit (bis 2003 das Bundesamt für Sozialversicherung), mit der einheitlichen Festlegung der Regionen beauftragt worden. Die Regioneneinteilung mit maximal drei regionalen Abstufungen wurde, in Absprache mit den Kantonen, auf den 1. Januar 2004 eingeführt.</p><p>Die Regioneneinteilung sieht in den Kantonen wie folgt aus: Fünfzehn Kantone kennen nur eine Prämienregion (Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug); fünf Kantone haben zwei Prämienregionen (Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Wallis), und nur sechs Kantone verfügen über drei Prämienregionen (Bern, Graubünden, Luzern, Sankt Gallen, Waadt, Zürich).</p><p>Die Kostenunterschiede rechtfertigen die Regioneneinteilungen grundsätzlich nach wie vor. In Kantonen mit mehreren Prämienregionen würde zudem die Festlegung einer Einheitsprämie in vielen Fällen zu gewichtigen Prämienanpassungen führen und einen grossen Teil der Bevölkerung betreffen. Der Bundesrat sieht daher zurzeit keine Veranlassung, die geltende gesetzliche Regelung zu ändern und die Versicherer zu verpflichten, eine einzige Prämienregion pro Kanton vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass es pro Kanton und Versicherer nur noch eine Prämie gibt.</p>
- KVG. Eine Prämie pro Kanton und Versicherer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das KVG sieht gegenwärtig vor, dass die Versicherer die Prämien regional abstufen können (Art. 61 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat hat eine Unterteilung in höchstens drei Prämienregionen pro Kanton festgelegt. Diese Bestimmungen führen zu einer unbefriedigenden Situation, die im Widerspruch steht zu einer Gesundheitspolitik, die diesen Namen verdient.</p><p>Die Unterteilung in Prämienregionen führt häufig zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten, die an der gleichen Strasse oder gar einander gegenüber leben, aber in verschiedenen Gemeinden wohnen. Die Prämien können so in einem Strassenabschnitt bis zu 10 Prozent niedriger sein als in einem anderen. Auch kann es Prämienunterschiede von mehr als 10 Prozent geben unter Versicherten, die beim selben Versicherer versichert sind, hingegen in verschiedenen Dörfern leben, die weniger als 10 Kilometer voneinander entfernt sind, im gleichen Kanton liegen und zur gleichen Spitalregion gehören.</p><p>In einem so kleinen Land wie der Schweiz führt allein eine Beschränkung auf eine Prämie pro Kanton schon zu 26 verschiedenen Prämien pro Versicherer, der landesweit tätig ist. Dies erscheint mir ausreichend, um den regionalen Besonderheiten beim Bedarf an medizinischen Leistungen Rechnung zu tragen.</p><p>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen und nur noch eine Prämie pro Kanton und Versicherer vorzusehen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ermächtigt die Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 61 Abs. 2 KVG). Die Abstufungen müssen auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein. Ursprünglich konnte jeder Versicherer die geografischen Grenzen dieser Regionen selber festlegen, sofern er eine solche Einteilung durch entsprechende Kosten begründen konnte. Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass die Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 KVG ist auf den 1. Januar 2001 entsprechend angepasst und die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit (bis 2003 das Bundesamt für Sozialversicherung), mit der einheitlichen Festlegung der Regionen beauftragt worden. Die Regioneneinteilung mit maximal drei regionalen Abstufungen wurde, in Absprache mit den Kantonen, auf den 1. Januar 2004 eingeführt.</p><p>Die Regioneneinteilung sieht in den Kantonen wie folgt aus: Fünfzehn Kantone kennen nur eine Prämienregion (Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug); fünf Kantone haben zwei Prämienregionen (Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin, Wallis), und nur sechs Kantone verfügen über drei Prämienregionen (Bern, Graubünden, Luzern, Sankt Gallen, Waadt, Zürich).</p><p>Die Kostenunterschiede rechtfertigen die Regioneneinteilungen grundsätzlich nach wie vor. In Kantonen mit mehreren Prämienregionen würde zudem die Festlegung einer Einheitsprämie in vielen Fällen zu gewichtigen Prämienanpassungen führen und einen grossen Teil der Bevölkerung betreffen. Der Bundesrat sieht daher zurzeit keine Veranlassung, die geltende gesetzliche Regelung zu ändern und die Versicherer zu verpflichten, eine einzige Prämienregion pro Kanton vorzusehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass es pro Kanton und Versicherer nur noch eine Prämie gibt.</p>
- KVG. Eine Prämie pro Kanton und Versicherer
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