Beitragsgesuche an die Glückskette
- ShortId
-
05.3305
- Id
-
20053305
- Updated
-
28.07.2023 12:46
- Language
-
de
- Title
-
Beitragsgesuche an die Glückskette
- AdditionalIndexing
-
08;Rumänien;Bewilligung;Kontrolle;Hilfswerk;Durchführung eines Projektes;Nichtregierungsorganisation;SRG
- 1
-
- L04K10010410, Hilfswerk
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08020313, Kontrolle
- L02K1501, Nichtregierungsorganisation
- L05K1202050108, SRG
- L04K03010207, Rumänien
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Glückskette ist eine privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Stiftung, die durch den Artikeln 80ff. ZGB sowie ihre Statuten und Reglemente geregelt wird. Sie hat insbesondere zum Zweck, Menschen im Unglück und in Notlagen zu helfen und die erhaltenen Spenden zugunsten von Opfern von Katastrophen oder von Opfern besonders schwerwiegender Ereignisse sowie zugunsten von Kindern in Not und bedürftiger Mitmenschen zu sammeln und zu verwenden. Sie untersteht der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, die dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird und die Organe der Stiftung ihren Ermessensspielraum nicht missbrauchen oder überschreiten und sich an das Gesetz, die Satzungen und die Reglemente der Stiftung halten.</p><p>Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, in das konkrete Tagesgeschäft der Stiftungsorgane einzugreifen, solange deren Wirken nicht offensichtlich gegen das Gesetz verstösst oder den erheblichen Ermessensspielraum des Stiftungsrates in unrechtmässiger Weise überschreitet. Sofern kein subjektives Recht in den Statuten vorgesehen ist, bleibt die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Ermessen der Stiftungsorgane.</p><p>Bei Unregelmässigkeiten kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Im vorliegenden Fall ist derzeit eine Beschwerde der Initianten des Projekts "casa buna" bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde hängig.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen, u. a. gestützt auf Informationen, die von der Glückskette geliefert wurden, wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kriterien für die Anerkennung einer NGO sind in den Reglementen der Stiftung festgelegt. Die NGO muss insbesondere schweizerischem Recht unterstehen, seit mindestens drei Jahren bestehen, im Handelsregister eingetragen sein, in mehreren Tätigkeitsfeldern und/oder Ländern arbeiten, ein gewisses Gewicht in der Bevölkerung aufweisen, Zewo-zertifiziert sein bzw. nachweisen, dass nichts gegen diese Zertifizierung spricht, eine gewisse Finanzkraft aufweisen und einen Mindestumsatz von 1 Million Franken erreichen.</p><p>2. Die "Schweizerische Stiftung Glückskette" wurde 1983 von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gegründet. Sie ist rechtlich und finanziell unabhängig. Die Beziehungen zwischen der SRG und der Glückskette werden durch die Statuten und Reglemente der Stiftung sowie durch eine Vereinbarung geregelt. Abgesehen von der Ausstrahlung der Spendenaufrufe besteht ein wichtiger Beitrag der SRG darin, dass sie an den Sammeltagen die erforderliche personelle und technische Infrastruktur zur Verfügung stellt.</p><p>3. Die SRG ist nicht Aufsichtsbehörde der Glückskette. Die Aufsicht über die Glückskette obliegt der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde. Die SRG hat zwar ein Recht auf Einsicht in die Bücher und die Verwaltung der Glückskette. Letztere ist jedoch allein verantwortlich für die Verwendung der Spenden.</p><p>4. Die Statuten der Stiftung sehen vor, dass die gesammelten Mittel dem Willen der Spenderinnen und Spender entsprechend zu verwenden sind. Sie sind für diejenigen Hilfsprogramme einzusetzen, für welche die Solidaritätskampagnen durchgeführt wurden. Gesammelte Mittel können durch Entscheid des Stiftungsrates auf andere Hilfsprogramme übertragen werden, wobei der ursprüngliche Wille der Spenderinnen und Spender zu berücksichtigen ist.</p><p>Für einmalige Projekte im Wert von unter 50 000 Franken gilt eine Sonderregelung. In Fällen, bei denen Redlichkeit und Know-how der Projektinitianten (schweizerische oder in der Schweiz ansässige Personen oder Vereinigungen) ausser Frage stehen, erhält das Projekt infolge seines Zwecks und seiner Empfängerschaft Priorität, dies gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung, die eine langfristige Zusammenarbeit voraussetzt.</p><p>Im Falle des Projektes "casa buna" gelten diese Sonderregelungen. Die Organisation rumänischen Rechtes, die von schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich gegründet wurde, kann von der Glückskette nicht anerkannt werden. Gesuche an die Glückskette werden nach einem strengen Verfahren (ähnlich jenem der Deza) geprüft, wobei u. a. die Begünstigten und der erwartete Nutzen für letztere, die Machbarkeit des Projektes und das Budget darzulegen sind. Im Falle von "casa buna" waren die Initianten jedoch nicht in der Lage, ein Beitragsgesuch - selbst in vereinfachter Form und trotz der angebotenen Unterstützung - korrekt auszufüllen und bestimmte Belege einzureichen, namentlich hinsichtlich des Zielpublikums für die vorgesehene Berufsausbildung in Rumänien. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen kam die Glückskette zum Schluss, dass das Projekt zur Unterstützung des Aufbaus einer Backwarenfabrik in Rumänien nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.</p><p>5. Da die Idee des Projektes "casa buna" originell und interessant schien, wurde zunächst Eintreten beschlossen. Dieser Eintretensbeschluss stellt jedoch keinen Entscheid dar, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, ein Beitragsgesuch einzureichen. Da das Beitragsgesuch der Initianten des Projektes nicht ausreichend und den Anforderungen der Glückskette entsprechend begründet war, konnte der Unterstützungsbeitrag nicht gewährt werden.</p><p>6. Die Glückskette ist eine privatrechtliche Stiftung. Der Bundesrat ist deshalb nicht befugt, auf die Verwendung der Spendengelder und die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen durch die Glückskette Einfluss zu nehmen.</p><p>7. Unter den jetzigen Gegebenheiten zieht die Glückskette eine Wiedererwägung des Entscheides nicht in Betracht. Sie ist jedoch der Meinung, dass die Idee an sich interessant ist, und hat deshalb (gestützt auf den Kostenvoranschlag eines bekannten Unternehmens) angeboten, den Transport des Bäckereimaterials und des gespendeten VBS-Materials zu finanzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, zur Frage der Verwaltung der Spenden und Patenschaften durch die Glückskette Stellung zu nehmen.</p><p>Anscheinend herrscht auf diesem Gebiet ein gewisses Chaos, und es werden willkürliche Entscheide getroffen.</p><p>Für diese Einschätzung stütze ich mich auf das Dossier "casa buna" (Baia de Cris, Rumänien). In diesem Fall wurde ein Beitragsgesuch vom Direktor der Glückskette, Félix Bollmann, zunächst positiv beantwortet, und die Zusage wurde am 12. März 2005 per E-Mail bestätigt; am 21. April jedoch wurde das Gesuch nach langem Hin und Her per Fax abgelehnt. Sachlich geht es um den Bau einer Back- und Konditoreiwarenfabrik in Rumänien.</p><p>Gestützt auf die ursprüngliche Zusage machte sich die betreffende NGO in Rumänien an die weitere Arbeit und erhielt u. a. vom VBS eine Spende von Militärmaterial.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Aufgrund welcher Kriterien wird eine NGO von der Glückskette anerkannt?</p><p>2. Welche finanziellen Beziehungen bestehen zwischen der Glückskette und der SRG, ihrer Aufsichtsbehörde?</p><p>3. Wie kommt es, dass die SRG Aufsichtsbehörde der Glückskette ist, und welche Verantwortlichkeiten und Kosten sind damit verbunden?</p><p>4. Inwiefern wurde das erwähnte Beitragsgesuch als den Zusagekriterien nicht genügend abgelehnt, und welches sind diese Kriterien?</p><p>5. Ist es bei der Glückskette üblich, dass sie zunächst einen Beitrag zusagt, die Zusage dann aber ohne weitere Erklärungen zurückzieht und so die Initiantinnen und Initianten des Projektes in Schwierigkeiten bringt?</p><p>6. Ist der Bundesrat damit einverstanden, gezielt Projekte in armen Ländern zu unterstützen statt die Zuwanderung von Wirtschaftsflüchtlingen in unser Land hinzunehmen?</p><p>7. Gibt es eine Möglichkeit, den Entscheid über das Projekt "casa buna" zu revidieren?</p>
- Beitragsgesuche an die Glückskette
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Glückskette ist eine privatrechtliche, nicht gewinnorientierte Stiftung, die durch den Artikeln 80ff. ZGB sowie ihre Statuten und Reglemente geregelt wird. Sie hat insbesondere zum Zweck, Menschen im Unglück und in Notlagen zu helfen und die erhaltenen Spenden zugunsten von Opfern von Katastrophen oder von Opfern besonders schwerwiegender Ereignisse sowie zugunsten von Kindern in Not und bedürftiger Mitmenschen zu sammeln und zu verwenden. Sie untersteht der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, die dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird und die Organe der Stiftung ihren Ermessensspielraum nicht missbrauchen oder überschreiten und sich an das Gesetz, die Satzungen und die Reglemente der Stiftung halten.</p><p>Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, in das konkrete Tagesgeschäft der Stiftungsorgane einzugreifen, solange deren Wirken nicht offensichtlich gegen das Gesetz verstösst oder den erheblichen Ermessensspielraum des Stiftungsrates in unrechtmässiger Weise überschreitet. Sofern kein subjektives Recht in den Statuten vorgesehen ist, bleibt die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Ermessen der Stiftungsorgane.</p><p>Bei Unregelmässigkeiten kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Im vorliegenden Fall ist derzeit eine Beschwerde der Initianten des Projekts "casa buna" bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde hängig.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen, u. a. gestützt auf Informationen, die von der Glückskette geliefert wurden, wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Kriterien für die Anerkennung einer NGO sind in den Reglementen der Stiftung festgelegt. Die NGO muss insbesondere schweizerischem Recht unterstehen, seit mindestens drei Jahren bestehen, im Handelsregister eingetragen sein, in mehreren Tätigkeitsfeldern und/oder Ländern arbeiten, ein gewisses Gewicht in der Bevölkerung aufweisen, Zewo-zertifiziert sein bzw. nachweisen, dass nichts gegen diese Zertifizierung spricht, eine gewisse Finanzkraft aufweisen und einen Mindestumsatz von 1 Million Franken erreichen.</p><p>2. Die "Schweizerische Stiftung Glückskette" wurde 1983 von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gegründet. Sie ist rechtlich und finanziell unabhängig. Die Beziehungen zwischen der SRG und der Glückskette werden durch die Statuten und Reglemente der Stiftung sowie durch eine Vereinbarung geregelt. Abgesehen von der Ausstrahlung der Spendenaufrufe besteht ein wichtiger Beitrag der SRG darin, dass sie an den Sammeltagen die erforderliche personelle und technische Infrastruktur zur Verfügung stellt.</p><p>3. Die SRG ist nicht Aufsichtsbehörde der Glückskette. Die Aufsicht über die Glückskette obliegt der Eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde. Die SRG hat zwar ein Recht auf Einsicht in die Bücher und die Verwaltung der Glückskette. Letztere ist jedoch allein verantwortlich für die Verwendung der Spenden.</p><p>4. Die Statuten der Stiftung sehen vor, dass die gesammelten Mittel dem Willen der Spenderinnen und Spender entsprechend zu verwenden sind. Sie sind für diejenigen Hilfsprogramme einzusetzen, für welche die Solidaritätskampagnen durchgeführt wurden. Gesammelte Mittel können durch Entscheid des Stiftungsrates auf andere Hilfsprogramme übertragen werden, wobei der ursprüngliche Wille der Spenderinnen und Spender zu berücksichtigen ist.</p><p>Für einmalige Projekte im Wert von unter 50 000 Franken gilt eine Sonderregelung. In Fällen, bei denen Redlichkeit und Know-how der Projektinitianten (schweizerische oder in der Schweiz ansässige Personen oder Vereinigungen) ausser Frage stehen, erhält das Projekt infolge seines Zwecks und seiner Empfängerschaft Priorität, dies gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung, die eine langfristige Zusammenarbeit voraussetzt.</p><p>Im Falle des Projektes "casa buna" gelten diese Sonderregelungen. Die Organisation rumänischen Rechtes, die von schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich gegründet wurde, kann von der Glückskette nicht anerkannt werden. Gesuche an die Glückskette werden nach einem strengen Verfahren (ähnlich jenem der Deza) geprüft, wobei u. a. die Begünstigten und der erwartete Nutzen für letztere, die Machbarkeit des Projektes und das Budget darzulegen sind. Im Falle von "casa buna" waren die Initianten jedoch nicht in der Lage, ein Beitragsgesuch - selbst in vereinfachter Form und trotz der angebotenen Unterstützung - korrekt auszufüllen und bestimmte Belege einzureichen, namentlich hinsichtlich des Zielpublikums für die vorgesehene Berufsausbildung in Rumänien. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen kam die Glückskette zum Schluss, dass das Projekt zur Unterstützung des Aufbaus einer Backwarenfabrik in Rumänien nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.</p><p>5. Da die Idee des Projektes "casa buna" originell und interessant schien, wurde zunächst Eintreten beschlossen. Dieser Eintretensbeschluss stellt jedoch keinen Entscheid dar, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, ein Beitragsgesuch einzureichen. Da das Beitragsgesuch der Initianten des Projektes nicht ausreichend und den Anforderungen der Glückskette entsprechend begründet war, konnte der Unterstützungsbeitrag nicht gewährt werden.</p><p>6. Die Glückskette ist eine privatrechtliche Stiftung. Der Bundesrat ist deshalb nicht befugt, auf die Verwendung der Spendengelder und die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen durch die Glückskette Einfluss zu nehmen.</p><p>7. Unter den jetzigen Gegebenheiten zieht die Glückskette eine Wiedererwägung des Entscheides nicht in Betracht. Sie ist jedoch der Meinung, dass die Idee an sich interessant ist, und hat deshalb (gestützt auf den Kostenvoranschlag eines bekannten Unternehmens) angeboten, den Transport des Bäckereimaterials und des gespendeten VBS-Materials zu finanzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, zur Frage der Verwaltung der Spenden und Patenschaften durch die Glückskette Stellung zu nehmen.</p><p>Anscheinend herrscht auf diesem Gebiet ein gewisses Chaos, und es werden willkürliche Entscheide getroffen.</p><p>Für diese Einschätzung stütze ich mich auf das Dossier "casa buna" (Baia de Cris, Rumänien). In diesem Fall wurde ein Beitragsgesuch vom Direktor der Glückskette, Félix Bollmann, zunächst positiv beantwortet, und die Zusage wurde am 12. März 2005 per E-Mail bestätigt; am 21. April jedoch wurde das Gesuch nach langem Hin und Her per Fax abgelehnt. Sachlich geht es um den Bau einer Back- und Konditoreiwarenfabrik in Rumänien.</p><p>Gestützt auf die ursprüngliche Zusage machte sich die betreffende NGO in Rumänien an die weitere Arbeit und erhielt u. a. vom VBS eine Spende von Militärmaterial.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Aufgrund welcher Kriterien wird eine NGO von der Glückskette anerkannt?</p><p>2. Welche finanziellen Beziehungen bestehen zwischen der Glückskette und der SRG, ihrer Aufsichtsbehörde?</p><p>3. Wie kommt es, dass die SRG Aufsichtsbehörde der Glückskette ist, und welche Verantwortlichkeiten und Kosten sind damit verbunden?</p><p>4. Inwiefern wurde das erwähnte Beitragsgesuch als den Zusagekriterien nicht genügend abgelehnt, und welches sind diese Kriterien?</p><p>5. Ist es bei der Glückskette üblich, dass sie zunächst einen Beitrag zusagt, die Zusage dann aber ohne weitere Erklärungen zurückzieht und so die Initiantinnen und Initianten des Projektes in Schwierigkeiten bringt?</p><p>6. Ist der Bundesrat damit einverstanden, gezielt Projekte in armen Ländern zu unterstützen statt die Zuwanderung von Wirtschaftsflüchtlingen in unser Land hinzunehmen?</p><p>7. Gibt es eine Möglichkeit, den Entscheid über das Projekt "casa buna" zu revidieren?</p>
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