Schliessung des Babyfensters

ShortId
05.3310
Id
20053310
Updated
28.07.2023 08:03
Language
de
Title
Schliessung des Babyfensters
AdditionalIndexing
12;28;Geburt;ausgesetztes Kind;frühe Kindheit;Rechte des Kindes;adoptiertes Kind;Jugendschutz;Kindsrecht
1
  • L05K0107010203, frühe Kindheit
  • L06K010703040102, Geburt
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
  • L04K01030106, Kindsrecht
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0103030102, ausgesetztes Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Kindern, die in diesem ersten Babyfenster der Schweiz zurückgelassen werden, wird nicht nur die Möglichkeit genommen, etwas über ihre leibliche Familie zu erfahren, sondern auch das Recht auf Rechtsschutz, das durch das Privatrecht garantiert wird.</p><p>Ausserdem hat dieses Babyfenster eine gefährliche Auswirkung: Das anonyme Zurücklassen könnte zur Ersatzlösung werden, sodass Kinder zwar nicht mehr einfach ausgesetzt, aber auch nicht mehr offiziell zur Adoption freigegeben werden.</p><p>Da das geltende Recht diese negativen Auswirkungen des Babyfensters zulässt, muss der Bundesrat die nötigen Gesetzesänderungen vornehmen.</p>
  • <p>Das anonyme Zurücklassen eines Kindes in einem Babyfenster ist objektiv rechtswidrig, zumal insbesondere die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2) eine strafbewehrte Meldepflicht - vorrangig der Ärzteschaft, aber auch der Mutter selbst - vorsieht (Art. 34 in Verbindung mit Art. 91). Aus Artikel 309 ZGB ergibt sich sinngemäss auch die Aufgabe der vormundschaftlichen Organe, für die Herstellung des Kindesverhältnisses zu sorgen.</p><p>Die Einrichtung eines Babyfensters kann nur unter der Voraussetzung toleriert werden, dass es sich um Nothilfe zur Abwendung einer Kindestötung oder einer Kindesaussetzung handelt. Fachleute aus der Psychiatrie und Psychotherapie zweifeln allerdings daran, dass das Angebot die Frauen erreicht, bei denen diese Gefahr besteht. Nicht von der Hand zu weisen ist deshalb die Befürchtung, dass das Babyfenster unnötigerweise "Niemandskinder" schaffen könnte, indem das Angebot von Frauen benutzt wird, bei denen die Gefahr einer Kindestötung oder Kindesaussetzung gar nicht besteht. Kommt hinzu, dass die zugesicherte Anonymität verhindert, abzuklären, ob eine Frau aus eigenem Antrieb oder unter Druck eines Partners oder von Angehörigen das Kind zurücklässt. Aus diesen und anderen Gründen weist das Babyfenster deshalb eine erhebliche Problematik auf.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass es nicht Sache des Bundesgesetzgebers ist, tätig zu werden. Vielmehr haben die zuständigen kantonalen Instanzen die Situation einzuschätzen und die geeigneten Massnahmen zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, die sogenannte Babyfenster, wie dasjenige im Regionalspital Einsiedeln, verbietet.</p>
  • Schliessung des Babyfensters
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Kindern, die in diesem ersten Babyfenster der Schweiz zurückgelassen werden, wird nicht nur die Möglichkeit genommen, etwas über ihre leibliche Familie zu erfahren, sondern auch das Recht auf Rechtsschutz, das durch das Privatrecht garantiert wird.</p><p>Ausserdem hat dieses Babyfenster eine gefährliche Auswirkung: Das anonyme Zurücklassen könnte zur Ersatzlösung werden, sodass Kinder zwar nicht mehr einfach ausgesetzt, aber auch nicht mehr offiziell zur Adoption freigegeben werden.</p><p>Da das geltende Recht diese negativen Auswirkungen des Babyfensters zulässt, muss der Bundesrat die nötigen Gesetzesänderungen vornehmen.</p>
    • <p>Das anonyme Zurücklassen eines Kindes in einem Babyfenster ist objektiv rechtswidrig, zumal insbesondere die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2) eine strafbewehrte Meldepflicht - vorrangig der Ärzteschaft, aber auch der Mutter selbst - vorsieht (Art. 34 in Verbindung mit Art. 91). Aus Artikel 309 ZGB ergibt sich sinngemäss auch die Aufgabe der vormundschaftlichen Organe, für die Herstellung des Kindesverhältnisses zu sorgen.</p><p>Die Einrichtung eines Babyfensters kann nur unter der Voraussetzung toleriert werden, dass es sich um Nothilfe zur Abwendung einer Kindestötung oder einer Kindesaussetzung handelt. Fachleute aus der Psychiatrie und Psychotherapie zweifeln allerdings daran, dass das Angebot die Frauen erreicht, bei denen diese Gefahr besteht. Nicht von der Hand zu weisen ist deshalb die Befürchtung, dass das Babyfenster unnötigerweise "Niemandskinder" schaffen könnte, indem das Angebot von Frauen benutzt wird, bei denen die Gefahr einer Kindestötung oder Kindesaussetzung gar nicht besteht. Kommt hinzu, dass die zugesicherte Anonymität verhindert, abzuklären, ob eine Frau aus eigenem Antrieb oder unter Druck eines Partners oder von Angehörigen das Kind zurücklässt. Aus diesen und anderen Gründen weist das Babyfenster deshalb eine erhebliche Problematik auf.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass es nicht Sache des Bundesgesetzgebers ist, tätig zu werden. Vielmehr haben die zuständigen kantonalen Instanzen die Situation einzuschätzen und die geeigneten Massnahmen zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, die sogenannte Babyfenster, wie dasjenige im Regionalspital Einsiedeln, verbietet.</p>
    • Schliessung des Babyfensters

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