Steuerpflicht und abwechselnde Betreuung der Kinder

ShortId
05.3319
Id
20053319
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Steuerpflicht und abwechselnde Betreuung der Kinder
AdditionalIndexing
24;Unterhaltspflicht;Steuerpflichtige/r;geschiedene Person;Kinderbetreuung;steuerpflichtiges Einkommen;Eltern;Steuerrecht
1
  • L04K11070605, Steuerpflichtige/r
  • L04K11070606, steuerpflichtiges Einkommen
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L04K01030301, Eltern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im neuen Scheidungsrecht, das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wird dem Kindeswohl grösste Bedeutung zugemessen. Der Gesetzgeber hat alles dafür getan, dass die Trennung der Eltern die Kinder so wenig wie möglich belastet. So darf die Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung die Kinder nicht benachteiligen und die abwechselnde Betreuung wird dort, wo sie möglich ist, bevorzugt. Die Steuergesetze des Bundes aber haben diese Entwicklung nicht mitgemacht - diejenigen der Kantone im Übrigen auch nicht. Beispielsweise kann ein Elternteil, der dem anderen für die Kinder Alimente zahlt, nur diese Alimente von seinen Steuern abziehen, nicht aber die Kinderbetreuung, auch wenn sich beide Elternteile abwechselnd je drei Tage pro Woche um die Kinder kümmern. Diese Ungleichbehandlung bringt den dadurch benachteiligten Elternteil sehr häufig in finanzielle Schwierigkeiten. Die Probleme werden praktisch unüberwindbar für Patchwork-Familien, wie es sie immer häufiger gibt. In der Praxis bewirkt die Steuergesetzgebung also das Gegenteil von dem, was mit dem neuen Scheidungsrecht angestrebt wurde.</p><p>Um diese Situation zu korrigieren, müssten also in den Fällen, in denen die Kinder abwechselnd betreut werden, die effektiven Unterhaltskosten berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob Alimente bezahlt werden oder nicht.</p>
  • <p>Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind grundsätzlich vom Empfänger vollständig zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG). Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Den Kinderabzug kann derjenige Elternteil beanspruchen, bei welchem das unmündige Kind wohnt (Art. 213 Abs. 1 Bst. a).</p><p>Die Zuteilung des Kinderabzuges sowie des anzuwendenden Tarifs wird im Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000, "Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern", weiter ausgeführt. Für jene Fälle, bei welchen sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet und in der Regel keine Beiträge von einem Elternteil an den anderen für den Unterhalt des Kindes fliessen, sieht das Kreisschreiben vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Zuteilung des Kinderabzuges und für die Gewährung des Verheiratetentarifs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, werden der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung.</p><p>Die geltende Alimentenbesteuerung, die bei der direkten Bundessteuer seit dem Jahre 1995, bei den kantonalen Einkommenssteuern zwingend seit dem Jahre 2001 gilt, ist eine insgesamt gerechte Lösung. Diese Auffassung hat der Bundesrat bereits wiederholt in seinen Stellungnahmen zu früheren parlamentarischen Vorstössen vertreten (vgl. dazu etwa Interpellation Rennwald 96.3638; Motion Vermot-Mangold 99.3482; Motion Teuscher 02.3718).</p><p>Immerhin sah das Steuerpaket 2001 aber vor, bei einem mündigen Kind in Ausbildung den Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte zu gewähren, wenn jeder der geschiedenen oder getrennten Elternteile Unterhaltsbeiträge leistet. Eine spezielle Regelung hinsichtlich der Gewährung des Verheiratetentarifs sah das Steuerpaket für diese Fälle indessen nicht vor.</p><p>Für den Bundesrat steht fest, dass getrennte oder geschiedene Eltern nicht schlechter gestellt werden dürfen als intakte Ehen. Andererseits dürfen sie auch nicht bevorzugt werden. Die vorliegende Thematik gehört in den grösseren Zusammenhang der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Der Bundesrat ist daher bereit, im Rahmen der weiteren Arbeiten zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung die Zuweisung des Kinderabzuges und die Gewährung des milderen Tarifs bei gemeinsamer Sorgepflicht und alternierender Obhut neu zu prüfen und die im Steuerpaket für mündige Kinder vorgesehene Regelung allenfalls analog auf minderjährige Kinder auszudehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften so zu ändern, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen.</p>
  • Steuerpflicht und abwechselnde Betreuung der Kinder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im neuen Scheidungsrecht, das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wird dem Kindeswohl grösste Bedeutung zugemessen. Der Gesetzgeber hat alles dafür getan, dass die Trennung der Eltern die Kinder so wenig wie möglich belastet. So darf die Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung die Kinder nicht benachteiligen und die abwechselnde Betreuung wird dort, wo sie möglich ist, bevorzugt. Die Steuergesetze des Bundes aber haben diese Entwicklung nicht mitgemacht - diejenigen der Kantone im Übrigen auch nicht. Beispielsweise kann ein Elternteil, der dem anderen für die Kinder Alimente zahlt, nur diese Alimente von seinen Steuern abziehen, nicht aber die Kinderbetreuung, auch wenn sich beide Elternteile abwechselnd je drei Tage pro Woche um die Kinder kümmern. Diese Ungleichbehandlung bringt den dadurch benachteiligten Elternteil sehr häufig in finanzielle Schwierigkeiten. Die Probleme werden praktisch unüberwindbar für Patchwork-Familien, wie es sie immer häufiger gibt. In der Praxis bewirkt die Steuergesetzgebung also das Gegenteil von dem, was mit dem neuen Scheidungsrecht angestrebt wurde.</p><p>Um diese Situation zu korrigieren, müssten also in den Fällen, in denen die Kinder abwechselnd betreut werden, die effektiven Unterhaltskosten berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob Alimente bezahlt werden oder nicht.</p>
    • <p>Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind grundsätzlich vom Empfänger vollständig zu versteuern (Art. 23 Bst. f DBG). Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Den Kinderabzug kann derjenige Elternteil beanspruchen, bei welchem das unmündige Kind wohnt (Art. 213 Abs. 1 Bst. a).</p><p>Die Zuteilung des Kinderabzuges sowie des anzuwendenden Tarifs wird im Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000, "Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG); Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern", weiter ausgeführt. Für jene Fälle, bei welchen sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet und in der Regel keine Beiträge von einem Elternteil an den anderen für den Unterhalt des Kindes fliessen, sieht das Kreisschreiben vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Zuteilung des Kinderabzuges und für die Gewährung des Verheiratetentarifs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, werden der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung.</p><p>Die geltende Alimentenbesteuerung, die bei der direkten Bundessteuer seit dem Jahre 1995, bei den kantonalen Einkommenssteuern zwingend seit dem Jahre 2001 gilt, ist eine insgesamt gerechte Lösung. Diese Auffassung hat der Bundesrat bereits wiederholt in seinen Stellungnahmen zu früheren parlamentarischen Vorstössen vertreten (vgl. dazu etwa Interpellation Rennwald 96.3638; Motion Vermot-Mangold 99.3482; Motion Teuscher 02.3718).</p><p>Immerhin sah das Steuerpaket 2001 aber vor, bei einem mündigen Kind in Ausbildung den Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte zu gewähren, wenn jeder der geschiedenen oder getrennten Elternteile Unterhaltsbeiträge leistet. Eine spezielle Regelung hinsichtlich der Gewährung des Verheiratetentarifs sah das Steuerpaket für diese Fälle indessen nicht vor.</p><p>Für den Bundesrat steht fest, dass getrennte oder geschiedene Eltern nicht schlechter gestellt werden dürfen als intakte Ehen. Andererseits dürfen sie auch nicht bevorzugt werden. Die vorliegende Thematik gehört in den grösseren Zusammenhang der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Der Bundesrat ist daher bereit, im Rahmen der weiteren Arbeiten zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung die Zuweisung des Kinderabzuges und die Gewährung des milderen Tarifs bei gemeinsamer Sorgepflicht und alternierender Obhut neu zu prüfen und die im Steuerpaket für mündige Kinder vorgesehene Regelung allenfalls analog auf minderjährige Kinder auszudehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften so zu ändern, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen.</p>
    • Steuerpflicht und abwechselnde Betreuung der Kinder

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