Realitätsfremde GVO-Koexistenzstudie von Agroscope FAL Reckenholz

ShortId
05.3326
Id
20053326
Updated
14.11.2025 08:23
Language
de
Title
Realitätsfremde GVO-Koexistenzstudie von Agroscope FAL Reckenholz
AdditionalIndexing
55;Agrarforschung;biologische Landwirtschaft;Raps;Saatgut;Grenzwert;Anbausystem;gentechnisch veränderte Organismen;Forschungsvorhaben
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K1401030201, Agrarforschung
  • L05K1401080205, Saatgut
  • L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
  • L05K1402020605, Raps
  • L04K14010202, Anbausystem
  • L05K0601040402, Grenzwert
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schlussfolgerungen der FAL-Studie gehen an den biologischen, landwirtschaftlichen und ökonomischen Realitäten vorbei. Die FAL hat die Fragen nach dem Nutzen, den Zielen, Kosten, Risiken und Nebenwirkungen der Koexistenz ausgeblendet. Die Distanzempfehlungen der FAL sind kürzer als bei fast allen anderen relevanten Publikationen. Zudem sind diese Abstände für eine zulässige Verunreinigung von 0,5 Prozent festgelegt, was einer schleichenden Kontamination gentechfreier Produkte gleichkommt. GVO-haltige Ernten dürfen an den Sammelstellen verdünnt werden. Im Saatgut dürfen 0,5 Prozent GVO enthalten sein (die Bauern kennen den Wert nicht, da die Kennzeichnung erst über 0,5 Prozent erfolgt) und durch Einkreuzung sind weitere 0,5 Prozent toleriert, was einer Summe von 1 Prozent entspricht und damit über der Deklarationslimite liegt.</p><p>Die Distanzregelung für Raps widerspricht wissenschaftlicher Information über das Auskreuzungsverhalten von Raps. Zudem wird sich Gentechraps wegen der Überlebensfähigkeit der Samen und dem starken Durchwuchsverhalten anreichern und verbreiten, was als zusätzliche Einkreuzungsquelle unberechenbar wird. Koexistenz verursacht selbst bei kleinen Abständen Kosten. Das lässt sich auch aus der FAL-Studie ableiten. Es fällt ein Mehraufwand für die Landwirte durch Planung, Absprachen, Reinigung von gemeinsam genutzten Maschinen, Analysen an und, allenfalls werden Investitionen für neue Bauten notwendig.</p>
  • <p>1. Mit dem Erlass des Gentechnikgesetzes hat das Parlament bewusst auf ein Verbot des Umganges mit GVO in der Umwelt verzichtet und stattdessen Instrumente und Rahmenbedingungen zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik, die eine Koexistenz ermöglichen sollen, gesetzlich verankert. Die Pflicht zur Warenflusstrennung und Kennzeichnung von GVO in der gesamten Warenkette von der Saatgutproduktion bis zum verkaufsfertigen Erzeugnis sind wichtige Elemente zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik und für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Koexistenzbestimmungen regeln nur den Aspekt des gleichzeitigen Anbaus von gentechnisch und nicht gentechnisch veränderten Organismen und haben zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik beizutragen.</p><p>2. Die FAL erhielt vom Bundesamt für Landwirtschaft den Auftrag zu prüfen, ob eine Koexistenz von landwirtschaftlichen Anbausystemen mit und ohne Gentechnik, auf der Basis der bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisse, in der Schweiz innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen technisch möglich ist. In der FAL-Studie wurde nicht auf zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Biolandbau eingegangen. Sie weist aber auf bereits bestehende Studien zu diesen Aspekten hin. Die FAL-Studie ist daher als ein Beitrag unter vielen für die Diskussion der Ausgestaltung zukünftiger Koexistenzmassnahmen anzusehen. Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Koexistenzverordnung und der Freisetzungsverordnung, die in Vorbereitung sind, werden alle interessierten Kreise die Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.</p><p>3. Gemäss geltendem Recht müssen Erzeugnisse nicht gekennzeichnet werden, wenn der GVO-Anteil weniger als 0,9 Prozent beträgt und geeignete Massnahmen gegen unerwünschte GVO-Verunreinigungen ergriffen worden sind. Fehlen solche Massnahmen, so kann bei Lebens- und Futtermitteln nicht von unerwünschten GVO-Verunreinigungen gesprochen werden. Die FAL-Studie zeigt, dass in der landwirtschaftlichen Produktion zahlreiche Möglichkeiten zur Verunreinigung durch GVO bestehen und diese je nach Kulturpflanzenart einen unterschiedlichen Beitrag zur Verunreinigung leisten. Sie schlägt zur Reduzierung spezifischer GVO-Verunreinigungsmöglichkeiten entsprechende Massnahmen vor. Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent wird nicht als Normalfall, sondern als Orientierungshilfe bei der Analyse von Koexistenzmassnahmen herangezogen. Als eine von vielen Massnahmen in der gesamten Warenkette wird ein Zielwert für die Fremdbestäubung nicht gentechnisch veränderter Pflanzen durch gentechnisch veränderte Pflanzen vorgeschlagen. Am Rand eines Feldes, bebaut mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, darf als Ziel die Verunreinigung mit GVO durch Fremdbestäugung 0,5 Prozent nicht übersteigen. Innerhalb eines Feldes nimmt mit zunehmender Distanz zur Pollenquelle, vom Feldrand zur Feldmitte hin, die Fremdbestäubungsrate schnell ab. Neueste Zahlen der ETH Zürich zeigen, dass bei einer maximalen Fremdbestäubung von 0,5 Prozent am Feldrand mit einer durchschnittlichen GVO-Verunreinigung in der gesamten Maisparzelle von 0,02 bis 0,2 Prozent zu rechnen ist.</p><p>4. Die Saatgutproduktion unterliegt in der Schweiz den strengen Regeln der Saatgutzertifizierung, wie sie in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD detailliert geregelt sind. Diese Regeln gewährleisten heute und in Zukunft eine hohe Sortenreinheit des Saatgutes mit oder ohne Produktion von GVO in der Schweiz.</p><p>5. Wer eine gentechnisch veränderte Pflanze in der Schweiz in Verkehr bringen will, muss darlegen, dass der Schutz von Mensch, Tier und der Umwelt gewährleistet wird. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, eine generell abstrakte Regelung für die Zulassung von gentechnisch verändertem Raps aus Umweltgründen zu erlassen. Die entsprechenden Umweltaspekte werden auch beim Raps im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden.</p><p>6. Die FAL-Studie zur Koexistenz orientierte sich an dem rechtlich definierten Kennzeichnungsschwellenwert für Lebens- und Futtermittel, der für alle Landbauformen Gültigkeit hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Im Gentechnikgesetz (GTG) ist der "Schutz der gentechnikfreien Produktion" vom Parlament verankert worden. Ist die Forderung nach dem Schutz nicht anders umzusetzen als mit der Forderung nach Koexistenz?</p><p>2. Wie plant er, die für die Landwirtschaft entscheidende Frage des Schutzes der gentechfreien Produktion anzupacken, ohne betroffene Kreise auszugrenzen? Zieht er nebst der FAL-Studie noch weitere Studien zu, insbesondere die Studie vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau?</p><p>3. Gemäss der FAL-Studie darf der GVO-Anteil in der Ernte, die an der Sammelstelle abgegeben wird, den in der Schweiz gültigen Deklarationswert für GVO von 0,9 Prozent nicht überschreiten. Wird damit nicht die rechtliche Auslegung der Deklarationslimite gemäss Artikel 22b der Lebensmittelverordnung und Artikel 17 GTG verletzt, welche die Deklarationslimiten mit der Trennung der Warenflüsse und dem Vermeiden von Verunreinigungen verknüpft (Gesetz: 0,9 Prozent gleich Notfall; FAL: 0,9 Prozent gleich Normalfall)?</p><p>4. Saatgut ohne oder mit geringsten Anteilen an GVO ist zentral, um die Koexistenz umzusetzen. Plant der Bundesrat Massnahmen, um die Saatgutzucht und Vermehrung zu schützen?</p><p>5. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e GTG darf eine Gentechpflanze nur in Verkehr gebracht werden, wenn belegt ist, dass sie sich oder ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten. Ist der Bundesrat der Meinung, dass in der Schweiz ein Anbau von Gentechraps trotz dieser Bestimmung erlaubt werden kann?</p><p>6. In der Studie der FAL Reckenholz ist Biolandbau kein Thema, obwohl jeder neunte Bauer in der Schweiz diese Produktionsweise betreibt und dabei der gentechnikfreie Anbau wie das Saatgut essenziell wichtig sind. Wie beurteilt der Bundesrat dieses "Ausblenden" an einer eidgenössischen Forschungsanstalt, die für Agrarökologie einerseits und für alle Produktionsweisen andererseits da sein sollte?</p>
  • Realitätsfremde GVO-Koexistenzstudie von Agroscope FAL Reckenholz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schlussfolgerungen der FAL-Studie gehen an den biologischen, landwirtschaftlichen und ökonomischen Realitäten vorbei. Die FAL hat die Fragen nach dem Nutzen, den Zielen, Kosten, Risiken und Nebenwirkungen der Koexistenz ausgeblendet. Die Distanzempfehlungen der FAL sind kürzer als bei fast allen anderen relevanten Publikationen. Zudem sind diese Abstände für eine zulässige Verunreinigung von 0,5 Prozent festgelegt, was einer schleichenden Kontamination gentechfreier Produkte gleichkommt. GVO-haltige Ernten dürfen an den Sammelstellen verdünnt werden. Im Saatgut dürfen 0,5 Prozent GVO enthalten sein (die Bauern kennen den Wert nicht, da die Kennzeichnung erst über 0,5 Prozent erfolgt) und durch Einkreuzung sind weitere 0,5 Prozent toleriert, was einer Summe von 1 Prozent entspricht und damit über der Deklarationslimite liegt.</p><p>Die Distanzregelung für Raps widerspricht wissenschaftlicher Information über das Auskreuzungsverhalten von Raps. Zudem wird sich Gentechraps wegen der Überlebensfähigkeit der Samen und dem starken Durchwuchsverhalten anreichern und verbreiten, was als zusätzliche Einkreuzungsquelle unberechenbar wird. Koexistenz verursacht selbst bei kleinen Abständen Kosten. Das lässt sich auch aus der FAL-Studie ableiten. Es fällt ein Mehraufwand für die Landwirte durch Planung, Absprachen, Reinigung von gemeinsam genutzten Maschinen, Analysen an und, allenfalls werden Investitionen für neue Bauten notwendig.</p>
    • <p>1. Mit dem Erlass des Gentechnikgesetzes hat das Parlament bewusst auf ein Verbot des Umganges mit GVO in der Umwelt verzichtet und stattdessen Instrumente und Rahmenbedingungen zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik, die eine Koexistenz ermöglichen sollen, gesetzlich verankert. Die Pflicht zur Warenflusstrennung und Kennzeichnung von GVO in der gesamten Warenkette von der Saatgutproduktion bis zum verkaufsfertigen Erzeugnis sind wichtige Elemente zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik und für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Koexistenzbestimmungen regeln nur den Aspekt des gleichzeitigen Anbaus von gentechnisch und nicht gentechnisch veränderten Organismen und haben zum Schutz der Produktion ohne Gentechnik beizutragen.</p><p>2. Die FAL erhielt vom Bundesamt für Landwirtschaft den Auftrag zu prüfen, ob eine Koexistenz von landwirtschaftlichen Anbausystemen mit und ohne Gentechnik, auf der Basis der bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisse, in der Schweiz innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen technisch möglich ist. In der FAL-Studie wurde nicht auf zusätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Biolandbau eingegangen. Sie weist aber auf bereits bestehende Studien zu diesen Aspekten hin. Die FAL-Studie ist daher als ein Beitrag unter vielen für die Diskussion der Ausgestaltung zukünftiger Koexistenzmassnahmen anzusehen. Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Koexistenzverordnung und der Freisetzungsverordnung, die in Vorbereitung sind, werden alle interessierten Kreise die Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.</p><p>3. Gemäss geltendem Recht müssen Erzeugnisse nicht gekennzeichnet werden, wenn der GVO-Anteil weniger als 0,9 Prozent beträgt und geeignete Massnahmen gegen unerwünschte GVO-Verunreinigungen ergriffen worden sind. Fehlen solche Massnahmen, so kann bei Lebens- und Futtermitteln nicht von unerwünschten GVO-Verunreinigungen gesprochen werden. Die FAL-Studie zeigt, dass in der landwirtschaftlichen Produktion zahlreiche Möglichkeiten zur Verunreinigung durch GVO bestehen und diese je nach Kulturpflanzenart einen unterschiedlichen Beitrag zur Verunreinigung leisten. Sie schlägt zur Reduzierung spezifischer GVO-Verunreinigungsmöglichkeiten entsprechende Massnahmen vor. Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent wird nicht als Normalfall, sondern als Orientierungshilfe bei der Analyse von Koexistenzmassnahmen herangezogen. Als eine von vielen Massnahmen in der gesamten Warenkette wird ein Zielwert für die Fremdbestäubung nicht gentechnisch veränderter Pflanzen durch gentechnisch veränderte Pflanzen vorgeschlagen. Am Rand eines Feldes, bebaut mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, darf als Ziel die Verunreinigung mit GVO durch Fremdbestäugung 0,5 Prozent nicht übersteigen. Innerhalb eines Feldes nimmt mit zunehmender Distanz zur Pollenquelle, vom Feldrand zur Feldmitte hin, die Fremdbestäubungsrate schnell ab. Neueste Zahlen der ETH Zürich zeigen, dass bei einer maximalen Fremdbestäubung von 0,5 Prozent am Feldrand mit einer durchschnittlichen GVO-Verunreinigung in der gesamten Maisparzelle von 0,02 bis 0,2 Prozent zu rechnen ist.</p><p>4. Die Saatgutproduktion unterliegt in der Schweiz den strengen Regeln der Saatgutzertifizierung, wie sie in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD detailliert geregelt sind. Diese Regeln gewährleisten heute und in Zukunft eine hohe Sortenreinheit des Saatgutes mit oder ohne Produktion von GVO in der Schweiz.</p><p>5. Wer eine gentechnisch veränderte Pflanze in der Schweiz in Verkehr bringen will, muss darlegen, dass der Schutz von Mensch, Tier und der Umwelt gewährleistet wird. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, eine generell abstrakte Regelung für die Zulassung von gentechnisch verändertem Raps aus Umweltgründen zu erlassen. Die entsprechenden Umweltaspekte werden auch beim Raps im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden.</p><p>6. Die FAL-Studie zur Koexistenz orientierte sich an dem rechtlich definierten Kennzeichnungsschwellenwert für Lebens- und Futtermittel, der für alle Landbauformen Gültigkeit hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Im Gentechnikgesetz (GTG) ist der "Schutz der gentechnikfreien Produktion" vom Parlament verankert worden. Ist die Forderung nach dem Schutz nicht anders umzusetzen als mit der Forderung nach Koexistenz?</p><p>2. Wie plant er, die für die Landwirtschaft entscheidende Frage des Schutzes der gentechfreien Produktion anzupacken, ohne betroffene Kreise auszugrenzen? Zieht er nebst der FAL-Studie noch weitere Studien zu, insbesondere die Studie vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau?</p><p>3. Gemäss der FAL-Studie darf der GVO-Anteil in der Ernte, die an der Sammelstelle abgegeben wird, den in der Schweiz gültigen Deklarationswert für GVO von 0,9 Prozent nicht überschreiten. Wird damit nicht die rechtliche Auslegung der Deklarationslimite gemäss Artikel 22b der Lebensmittelverordnung und Artikel 17 GTG verletzt, welche die Deklarationslimiten mit der Trennung der Warenflüsse und dem Vermeiden von Verunreinigungen verknüpft (Gesetz: 0,9 Prozent gleich Notfall; FAL: 0,9 Prozent gleich Normalfall)?</p><p>4. Saatgut ohne oder mit geringsten Anteilen an GVO ist zentral, um die Koexistenz umzusetzen. Plant der Bundesrat Massnahmen, um die Saatgutzucht und Vermehrung zu schützen?</p><p>5. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e GTG darf eine Gentechpflanze nur in Verkehr gebracht werden, wenn belegt ist, dass sie sich oder ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten. Ist der Bundesrat der Meinung, dass in der Schweiz ein Anbau von Gentechraps trotz dieser Bestimmung erlaubt werden kann?</p><p>6. In der Studie der FAL Reckenholz ist Biolandbau kein Thema, obwohl jeder neunte Bauer in der Schweiz diese Produktionsweise betreibt und dabei der gentechnikfreie Anbau wie das Saatgut essenziell wichtig sind. Wie beurteilt der Bundesrat dieses "Ausblenden" an einer eidgenössischen Forschungsanstalt, die für Agrarökologie einerseits und für alle Produktionsweisen andererseits da sein sollte?</p>
    • Realitätsfremde GVO-Koexistenzstudie von Agroscope FAL Reckenholz

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