Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Gewaltentrennung an der Spitze stärkt Checks and Balances
- ShortId
-
05.3331
- Id
-
20053331
- Updated
-
28.07.2023 08:24
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Gewaltentrennung an der Spitze stärkt Checks and Balances
- AdditionalIndexing
-
15;Corporate Governance;Kontrolle;Aktionär/in;Aktienrecht;Unternehmensleitung;Gesellschafterschutz;Interessenkonflikt;Verwaltungsrat;Management;Grossunternehmen;Präsidium;Bank
- 1
-
- L06K070304010101, Aktionär/in
- L06K070304010102, Gesellschafterschutz
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L04K07030501, Management
- L04K08020333, Präsidium
- L06K070305010301, Corporate Governance
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0703060301, Grossunternehmen
- L04K11040101, Bank
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine gute Unternehmensführung verlangt eine starke Führung mit Checks and Balances an der Spitze.</p><p>Eine personelle Trennung der strategischen und der operativen Führung an der Spitze von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen sichert die Kontrolle, die kritische Überwachung und stärkt das langfristige Überleben von Unternehmen - unabhängig von einem starken "Mann" an der Spitze. Angesichts der immer komplizierteren wirtschaftlichen Verflechtungen wäre es auch vermessen zu meinen, dass eine Einzelspitze den Anforderungen an das langfristige Überleben am besten gerecht würde. Die Trennung entspricht dem ausgewogenen Verhältnis von Führung und Kontrolle am besten. Sie sichert eine kritische Überprüfung der operativen Führung. Wichtig ist das für die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen wie Publikumsgesellschaften, Gesellschaften die Anleihensobligationen ausstehend haben und Unternehmen ab einer bestimmten Grösse, die z. B. die KMU-Schwelle überschreiten. Ein Kriterium für die Grösse könnte die Erfordernis der besonderen Revisionspflicht sein (im geltenden Recht Art. 727b OR: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; Umsatz von 40 Millionen Franken; 200 Vollzeitstellen).</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 3 des Bankengesetzes dieser Grundsatz ebenfalls verankert ist:</p><p>Absatz 1: Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Bankenkommission; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.</p><p>Absatz 2: Die Bewilligung wird erteilt, wenn:</p><p>a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht. Wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.</p>
- <p>Die Motion fordert zu Recht kein striktes Verbot des Doppelmandates: Ausnahmen müssen zulässig sein. Trotzdem stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung effektiv geboten ist.</p><p>Zurzeit wird eine umfassende Revision des Aktienrechtes vorbereitet. Diese befasst sich u. a. mit der Frage der Corporate Governance. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird dem Bundesrat noch dieses Jahr den Vorentwurf unterbreiten und die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beantragen.</p><p>Die Motion spricht die Thematik der Führung und Kontrolle an, die im Rahmen der Aktienrechtsrevision umfassend zu behandeln ist. Es ist deshalb verfrüht, sich über isolierte Fragestellungen jetzt endgültig zu äussern; vielmehr gilt es, den Revisionsbedarf des gesamten geltenden Rechtes zu analysieren und ein in sich geschlossenes Reformprojekt auszuarbeiten.</p><p>Aufgrund des heutigen Standes der Diskussion und im Hinblick darauf, dass den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens nicht vorgegriffen werden sollte, ist die Form der Motion zu verbindlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechtes (Aktienrecht) zu unterbreiten, mit der neu bei Publikumsgesellschaften, Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen und bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bei der Geschäftsführung eine Personalunion von CEO und Verwaltungspräsidium ausgeschlossen ist. Ausnahmen sollen nur in begründeten Fällen zeitlich befristet möglich sein.</p>
- Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Gewaltentrennung an der Spitze stärkt Checks and Balances
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine gute Unternehmensführung verlangt eine starke Führung mit Checks and Balances an der Spitze.</p><p>Eine personelle Trennung der strategischen und der operativen Führung an der Spitze von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen sichert die Kontrolle, die kritische Überwachung und stärkt das langfristige Überleben von Unternehmen - unabhängig von einem starken "Mann" an der Spitze. Angesichts der immer komplizierteren wirtschaftlichen Verflechtungen wäre es auch vermessen zu meinen, dass eine Einzelspitze den Anforderungen an das langfristige Überleben am besten gerecht würde. Die Trennung entspricht dem ausgewogenen Verhältnis von Führung und Kontrolle am besten. Sie sichert eine kritische Überprüfung der operativen Führung. Wichtig ist das für die wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen wie Publikumsgesellschaften, Gesellschaften die Anleihensobligationen ausstehend haben und Unternehmen ab einer bestimmten Grösse, die z. B. die KMU-Schwelle überschreiten. Ein Kriterium für die Grösse könnte die Erfordernis der besonderen Revisionspflicht sein (im geltenden Recht Art. 727b OR: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; Umsatz von 40 Millionen Franken; 200 Vollzeitstellen).</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 3 des Bankengesetzes dieser Grundsatz ebenfalls verankert ist:</p><p>Absatz 1: Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Bankenkommission; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.</p><p>Absatz 2: Die Bewilligung wird erteilt, wenn:</p><p>a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht. Wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.</p>
- <p>Die Motion fordert zu Recht kein striktes Verbot des Doppelmandates: Ausnahmen müssen zulässig sein. Trotzdem stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung effektiv geboten ist.</p><p>Zurzeit wird eine umfassende Revision des Aktienrechtes vorbereitet. Diese befasst sich u. a. mit der Frage der Corporate Governance. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird dem Bundesrat noch dieses Jahr den Vorentwurf unterbreiten und die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beantragen.</p><p>Die Motion spricht die Thematik der Führung und Kontrolle an, die im Rahmen der Aktienrechtsrevision umfassend zu behandeln ist. Es ist deshalb verfrüht, sich über isolierte Fragestellungen jetzt endgültig zu äussern; vielmehr gilt es, den Revisionsbedarf des gesamten geltenden Rechtes zu analysieren und ein in sich geschlossenes Reformprojekt auszuarbeiten.</p><p>Aufgrund des heutigen Standes der Diskussion und im Hinblick darauf, dass den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens nicht vorgegriffen werden sollte, ist die Form der Motion zu verbindlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechtes (Aktienrecht) zu unterbreiten, mit der neu bei Publikumsgesellschaften, Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen und bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bei der Geschäftsführung eine Personalunion von CEO und Verwaltungspräsidium ausgeschlossen ist. Ausnahmen sollen nur in begründeten Fällen zeitlich befristet möglich sein.</p>
- Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Gewaltentrennung an der Spitze stärkt Checks and Balances
Back to List