Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Aktionärsklagen im beschleunigten Verfahren

ShortId
05.3334
Id
20053334
Updated
28.07.2023 12:36
Language
de
Title
Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Aktionärsklagen im beschleunigten Verfahren
AdditionalIndexing
15;Aktionär/in;Aktienrecht;Aktiengesellschaft;Gesellschafterschutz;Klage vor Gericht;Vereinfachung von Verfahren;Zivilprozess
1
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05040403, Zivilprozess
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit einer Beschleunigung der Verfahren bei Klagen von Aktionärinnen und Aktionären kann ein Zweifaches sichergestellt werden. Zum einen können die Rechte der Aktionärinnen und Aktionären einfacher durchgesetzt werden. Zum anderen lässt sich damit eine präventive Wirkung erzielen. Damit werden die Aktionärsrechte und der Minderheitenschutz gestärkt.</p>
  • <p>Die Motion will die Durchsetzung der Aktionärsrechte durch ein beschleunigtes Verfahren verbessern. Die Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten wird derzeit im Rahmen der Arbeiten am Vorentwurf für eine umfassende Revision des Aktienrechtes eingehend geprüft. Der Durchsetzung der Aktionärsrechte können verschiedene materiellrechtliche und prozessrechtliche Instrumente dienen. Wieweit ein beschleunigtes Verfahren eine adäquate Lösung darstellt, muss derzeit noch offen gelassen werden.</p><p>Die prozessrechtlichen Aspekte des Aktionärsschutzes (wie z. B. Kostenerleichterungen zur Abschwächung des Prozessrisikos) sind zudem Gegenstand der laufenden Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes. Der Gesetzgeber wird im Kontext dieser Neuregelung geeignete Massnahmen treffen können.</p><p>Weder im Bereich des Aktienrechtes noch im Bereich des Zivilprozessrechtes sollten heute ohne Blick auf die gesamte Neuordnung zwingende Vorgaben gemacht werden. Die Motion ist einerseits zu eng und andererseits zu verbindlich; es gilt insbesondere auch andere Alternativen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Änderung des Aktienrechtes (OR) zu unterbreiten, mit der für die Aktionärsklagen ein beschleunigtes Verfahren zwingend vorgesehen ist. Entsprechend wären in der Folge die kantonalen Zivilprozessordnungen zu ändern.</p>
  • Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Aktionärsklagen im beschleunigten Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit einer Beschleunigung der Verfahren bei Klagen von Aktionärinnen und Aktionären kann ein Zweifaches sichergestellt werden. Zum einen können die Rechte der Aktionärinnen und Aktionären einfacher durchgesetzt werden. Zum anderen lässt sich damit eine präventive Wirkung erzielen. Damit werden die Aktionärsrechte und der Minderheitenschutz gestärkt.</p>
    • <p>Die Motion will die Durchsetzung der Aktionärsrechte durch ein beschleunigtes Verfahren verbessern. Die Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten wird derzeit im Rahmen der Arbeiten am Vorentwurf für eine umfassende Revision des Aktienrechtes eingehend geprüft. Der Durchsetzung der Aktionärsrechte können verschiedene materiellrechtliche und prozessrechtliche Instrumente dienen. Wieweit ein beschleunigtes Verfahren eine adäquate Lösung darstellt, muss derzeit noch offen gelassen werden.</p><p>Die prozessrechtlichen Aspekte des Aktionärsschutzes (wie z. B. Kostenerleichterungen zur Abschwächung des Prozessrisikos) sind zudem Gegenstand der laufenden Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes. Der Gesetzgeber wird im Kontext dieser Neuregelung geeignete Massnahmen treffen können.</p><p>Weder im Bereich des Aktienrechtes noch im Bereich des Zivilprozessrechtes sollten heute ohne Blick auf die gesamte Neuordnung zwingende Vorgaben gemacht werden. Die Motion ist einerseits zu eng und andererseits zu verbindlich; es gilt insbesondere auch andere Alternativen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Änderung des Aktienrechtes (OR) zu unterbreiten, mit der für die Aktionärsklagen ein beschleunigtes Verfahren zwingend vorgesehen ist. Entsprechend wären in der Folge die kantonalen Zivilprozessordnungen zu ändern.</p>
    • Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Aktionärsklagen im beschleunigten Verfahren

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