Naturweine mit über 15 Volumenprozent Alkohol
- ShortId
-
05.3336
- Id
-
20053336
- Updated
-
25.06.2025 00:06
- Language
-
de
- Title
-
Naturweine mit über 15 Volumenprozent Alkohol
- AdditionalIndexing
-
55;Weinbereitung;Europakompatibilität;Wein;Alkohol;Weinbau;Gesetz
- 1
-
- L06K140201010104, Wein
- L05K1401010116, Weinbau
- L05K1402040108, Weinbereitung
- L06K140201010101, Alkohol
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K09020206, Europakompatibilität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 des Alkoholgesetzes sind ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse, deren Alkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigt, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. Das bedeutet, dass Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterliegen.</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 des Alkoholgesetzes legt der Bundesrat den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.</p><p>Nach Artikel 23bis des Alkoholgesetzes unterliegen die Naturweine der gleichen Besteuerung für Spezialitätenbrand wie gebrannte Wasser (Abs. 1 Bst. b), dabei gilt für Naturweine eine um 50 Prozent ermässigte Steuer (Abs. 2 Bst. a). Für Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Prozent beträgt die Steuer dementsprechend Fr. 14.50 je Liter reiner Alkohol. Bei einem Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Volumenprozent wird somit jede 0,75-Liter-Flasche mit einer Steuer von Fr. 1.75 belastet.</p><p>Diese Bestimmung, welche die Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterstellt, ist in das Alkoholgesetz mit der Änderung vom 4. Oktober 1996 (in Kraft seit dem 1. Juli 1999) eingefügt worden. Zuvor (Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932, Stand 11. Februar 1997) lautete Artikel 2 Absatz 2: "Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind .... den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen." Darüber hinaus galt nach Artikel 29 in der ursprünglichen Fassung: "Weine mit mehr als 12 Volumenprozenten Alkohol können für die überschiessenden Grade mit einer Monopolgebühr belegt werden." Diese Betimmung wurde allerdings nur auf importierte Ware angewendet.</p><p>Inzwischen hat allerdings die önologische Technologie enorme Fortschritte gemacht. Es ist heute möglich und wird sogar recht häufig praktiziert, Naturweine mit einem Alkoholgehalt von 16 oder sogar 17 Volumenprozent ohne Zusatz von destilliertem Alkohol herzustellen, dies dank effizienteren Hefen, die eine vollständigere Gärung ermöglichen.</p><p>Zu erwähnen ist ferner, dass aufgrund der vom Bund mitfinanzierten Umstellung von Rebflächen immer mehr Rebsorten angepflanzt werden, die Weine mit einem hohen Alkoholgehalt ergeben.</p><p>In der Praxis schafft dies Unsicherheit und ständige Besorgnis. Hat ein Wein die ominöse Grenze von 15 Volumenprozent Alkoholgehalt überschritten oder nicht? Die Weinproduzenten sehen sich gezwungen, ihre Analysen ständig zu wiederholen und unterschiedliche Etiketten zu verwenden, dies hauptsächlich aus dem Grund, dass aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 der Alkoholverordnung Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Prozent auf der Etikette den Namen des schweizerischen Produktionsbetriebes bzw. des Importeurs oder der Importeurin enthalten müssen, eine Anforderung, die für Naturwein mit einem Alkoholgehalt von unter 15 Prozent nicht gilt.</p><p>All dies verursacht, über die Belastung durch die Alkoholsteuer hinaus, bedeutende, aber vollkommen ungerechtfertigte Zusatzkosten.</p><p>In der Europäischen Union unterliegen Naturweine bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Prozent den Verbrauchssteuern auf Spirituosen nicht (Art. 8 Ziff. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke). Eine Anpassung der Alkoholgesetzgebung drängt sich somit auch im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht auf; sie ist auch notwendig, damit im Inland gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die ausländischen Weinproduzenten gelten. Artikel 22 Absatz 1 der Alkoholverordnung verpflichtet im Übrigen den Bundesrat, bei der Festsetzung des Steuersatzes der Alkoholsteuer insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze zu berücksichtigen. Die gleiche Pflicht gilt selbstverständlich bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Alkoholsteuer als solche.</p>
- <p>In der Europäischen Union unterliegen Naturweine bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Volumenprozent nicht den Verbrauchssteuern für Spirituosen. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 / EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke beschränkt sich diese Regelung auf Naturweine, die ohne Anreicherung hergestellt worden sind und sofern der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschliesslich durch Gärung entstanden ist. Mit der Annahme der Motion kann in diesem Bereich eine Harmonisierung mit dem europäischen Recht erzielt werden.</p><p>Bislang wiesen insbesondere ausländische Naturweine einen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent auf und unterstanden damit der Alkoholsteuer. Mit der Entwicklung in der Weintechnologie weisen auch schweizerische Weine vermehrt einen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent auf. Die damit verbundene Unsicherheit für die Produzenten in Bezug auf eine allfällige Besteuerung und Etikettierungsvorschriften kann mit der Anpassung an die europäische Regelung beseitigt werden. Gleichzeitig kann der administrative Aufwand bei der Veranlagung vermindert werden.</p><p>Die Erhöhung der Grenze zur Besteuerung von Naturweinen von 15 auf 18 Volumenprozent hat für die Alkoholverwaltung einen Fiskalausfall von rund 450 000 Franken pro Jahr zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680), gemäss dem Naturwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterliegt, zu ändern und diese Grenze auf 18 Volumenprozent zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll in den Artikeln 2 Absatz 2 und 23bis Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes der Ausdruck "15 Volumenprozent" durch "18 Volumenprozent" ersetzt werden. Auch alle anderen Bestimmungen über Naturweine, die sich auf das Alkoholgesetz stützen, sind entsprechend anzupassen, namentlich Artikel 2 Buchstabe c der Alkoholverordnung (SR 680.11). Diese Änderung drängt sich aufgrund der Entwicklungen in der Önologie auf; vor allem aber ist sie notwendig, um die schweizerische Gesetzgebung mit den geltenden Bestimmungen in der EU zu harmonisieren, wo die Verbrauchssteuern für Spirituosen erst ab einem Alkoholgehalt von 18 Prozent erhoben werden.</p>
- Naturweine mit über 15 Volumenprozent Alkohol
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 des Alkoholgesetzes sind ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse, deren Alkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigt, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. Das bedeutet, dass Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterliegen.</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 des Alkoholgesetzes legt der Bundesrat den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.</p><p>Nach Artikel 23bis des Alkoholgesetzes unterliegen die Naturweine der gleichen Besteuerung für Spezialitätenbrand wie gebrannte Wasser (Abs. 1 Bst. b), dabei gilt für Naturweine eine um 50 Prozent ermässigte Steuer (Abs. 2 Bst. a). Für Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Prozent beträgt die Steuer dementsprechend Fr. 14.50 je Liter reiner Alkohol. Bei einem Wein mit einem Alkoholgehalt von 16 Volumenprozent wird somit jede 0,75-Liter-Flasche mit einer Steuer von Fr. 1.75 belastet.</p><p>Diese Bestimmung, welche die Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterstellt, ist in das Alkoholgesetz mit der Änderung vom 4. Oktober 1996 (in Kraft seit dem 1. Juli 1999) eingefügt worden. Zuvor (Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932, Stand 11. Februar 1997) lautete Artikel 2 Absatz 2: "Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind .... den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen." Darüber hinaus galt nach Artikel 29 in der ursprünglichen Fassung: "Weine mit mehr als 12 Volumenprozenten Alkohol können für die überschiessenden Grade mit einer Monopolgebühr belegt werden." Diese Betimmung wurde allerdings nur auf importierte Ware angewendet.</p><p>Inzwischen hat allerdings die önologische Technologie enorme Fortschritte gemacht. Es ist heute möglich und wird sogar recht häufig praktiziert, Naturweine mit einem Alkoholgehalt von 16 oder sogar 17 Volumenprozent ohne Zusatz von destilliertem Alkohol herzustellen, dies dank effizienteren Hefen, die eine vollständigere Gärung ermöglichen.</p><p>Zu erwähnen ist ferner, dass aufgrund der vom Bund mitfinanzierten Umstellung von Rebflächen immer mehr Rebsorten angepflanzt werden, die Weine mit einem hohen Alkoholgehalt ergeben.</p><p>In der Praxis schafft dies Unsicherheit und ständige Besorgnis. Hat ein Wein die ominöse Grenze von 15 Volumenprozent Alkoholgehalt überschritten oder nicht? Die Weinproduzenten sehen sich gezwungen, ihre Analysen ständig zu wiederholen und unterschiedliche Etiketten zu verwenden, dies hauptsächlich aus dem Grund, dass aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 der Alkoholverordnung Naturweine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Prozent auf der Etikette den Namen des schweizerischen Produktionsbetriebes bzw. des Importeurs oder der Importeurin enthalten müssen, eine Anforderung, die für Naturwein mit einem Alkoholgehalt von unter 15 Prozent nicht gilt.</p><p>All dies verursacht, über die Belastung durch die Alkoholsteuer hinaus, bedeutende, aber vollkommen ungerechtfertigte Zusatzkosten.</p><p>In der Europäischen Union unterliegen Naturweine bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Prozent den Verbrauchssteuern auf Spirituosen nicht (Art. 8 Ziff. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke). Eine Anpassung der Alkoholgesetzgebung drängt sich somit auch im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht auf; sie ist auch notwendig, damit im Inland gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die ausländischen Weinproduzenten gelten. Artikel 22 Absatz 1 der Alkoholverordnung verpflichtet im Übrigen den Bundesrat, bei der Festsetzung des Steuersatzes der Alkoholsteuer insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze zu berücksichtigen. Die gleiche Pflicht gilt selbstverständlich bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Alkoholsteuer als solche.</p>
- <p>In der Europäischen Union unterliegen Naturweine bis zu einem Alkoholgehalt von 18 Volumenprozent nicht den Verbrauchssteuern für Spirituosen. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 / EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke beschränkt sich diese Regelung auf Naturweine, die ohne Anreicherung hergestellt worden sind und sofern der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschliesslich durch Gärung entstanden ist. Mit der Annahme der Motion kann in diesem Bereich eine Harmonisierung mit dem europäischen Recht erzielt werden.</p><p>Bislang wiesen insbesondere ausländische Naturweine einen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent auf und unterstanden damit der Alkoholsteuer. Mit der Entwicklung in der Weintechnologie weisen auch schweizerische Weine vermehrt einen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent auf. Die damit verbundene Unsicherheit für die Produzenten in Bezug auf eine allfällige Besteuerung und Etikettierungsvorschriften kann mit der Anpassung an die europäische Regelung beseitigt werden. Gleichzeitig kann der administrative Aufwand bei der Veranlagung vermindert werden.</p><p>Die Erhöhung der Grenze zur Besteuerung von Naturweinen von 15 auf 18 Volumenprozent hat für die Alkoholverwaltung einen Fiskalausfall von rund 450 000 Franken pro Jahr zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680), gemäss dem Naturwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent der Alkoholsteuer unterliegt, zu ändern und diese Grenze auf 18 Volumenprozent zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll in den Artikeln 2 Absatz 2 und 23bis Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes der Ausdruck "15 Volumenprozent" durch "18 Volumenprozent" ersetzt werden. Auch alle anderen Bestimmungen über Naturweine, die sich auf das Alkoholgesetz stützen, sind entsprechend anzupassen, namentlich Artikel 2 Buchstabe c der Alkoholverordnung (SR 680.11). Diese Änderung drängt sich aufgrund der Entwicklungen in der Önologie auf; vor allem aber ist sie notwendig, um die schweizerische Gesetzgebung mit den geltenden Bestimmungen in der EU zu harmonisieren, wo die Verbrauchssteuern für Spirituosen erst ab einem Alkoholgehalt von 18 Prozent erhoben werden.</p>
- Naturweine mit über 15 Volumenprozent Alkohol
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