Tierhaltungsanlagen. Mindestabstände
- ShortId
-
05.3339
- Id
-
20053339
- Updated
-
27.07.2023 20:53
- Language
-
de
- Title
-
Tierhaltungsanlagen. Mindestabstände
- AdditionalIndexing
-
2846;55;Verordnung;Tierhaltung;Landwirtschaftszone;Wohnzone;Baugenehmigung;Luftreinhaltung;Bauordnung
- 1
-
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K0102030102, Bauordnung
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L06K010204010102, Wohnzone
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L05K0503010103, Verordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Abstandsregelungen für Tierhaltungsanlagen gemäss Bericht 476 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (agroscope FAT Tänikon) sind ein Instrument zum Schutze der Bevölkerung vor übermässigen Geruchsimmissionen. Den Tierhaltern gewährt die Abstandsregelung Rechtssicherheit beim Bau ihrer Anlagen.</p><p>In den letzten Jahren hat sich die Bauweise der Tierhaltungsanlagen stark verändert. Die Veränderungen sind eine Folge der zunehmenden Nachfrage der Konsumenten und des Handels nach Produkten aus artgerechter Tierhaltung, der geltenden Tierschutzbestimmungen sowie der diversen Label- und Bundesprogramme betreffend Tierhaltung. Die agroscope FAT Tänikon hat deshalb im Auftrag des Buwal den Bericht Nr. 476 überarbeitet. Der Entwurf wurde im Frühsommer 2005 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet.</p><p>Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde entschieden, in einer weiteren Gesprächsrunde gemeinsam mit den betroffenen Kreisen abzuklären, in welchem Umfang und in welcher Weise der bestehende FAT-Bericht tatsächlich geändert werden soll. Dabei werden auch die Fragen des Interpellanten berücksichtigt werden. Bis diese Arbeiten abgeschlossen sind, bleibt der FAT-Bericht von 1995 gültig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung müssen bei Tierhaltungsanlagen minimale Abstände gegenüber bewohnten Zonen eingehalten werden. Als anerkannte Regeln für diese Abstände gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon. Diese Mindestabstände sind als Empfehlungen im sogenannten FAT-Bericht Nr. 476 zusammengefasst. Kürzlich ist dieser FAT-Bericht Nr. 476 revidiert und sind die Mindestabstände markant erweitert worden. Das Buwal unterstützt dieses Projekt finanziell und führte für die FAT das Vernehmlassungsverfahren durch. Die Revision der Empfehlungen betreffend Mindestabstände bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Bericht Nr. 476 hat zur Folge, dass die rechtliche Stellung der Eigentümer der Tierhaltungsanlagen wesentlich verschlechtert wird.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Vergrösserung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen unverhältnismässig ausgefallen ist?</p><p>2. Ist es nicht so, dass durch die Vergrösserung der Abstände die rechtliche Stellung der Tierhalter ungerechtfertigt, einseitig und wesentlich verschlechtert wird? Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu tun?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr, dass durch die zusätzliche Berücksichtigung von Geländeform, Höhenlage, Windeinfluss, Stallsysteme, Lüftung usw. im Baubewilligungsverfahren betreffend Tierhaltungsanlagen massive Erschwernisse, Verzögerungen und auch Kostensteigerungen zum Nachteil des Eigentümers der Tierhaltungsanlage eintreten werden?</p>
- Tierhaltungsanlagen. Mindestabstände
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Abstandsregelungen für Tierhaltungsanlagen gemäss Bericht 476 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon (agroscope FAT Tänikon) sind ein Instrument zum Schutze der Bevölkerung vor übermässigen Geruchsimmissionen. Den Tierhaltern gewährt die Abstandsregelung Rechtssicherheit beim Bau ihrer Anlagen.</p><p>In den letzten Jahren hat sich die Bauweise der Tierhaltungsanlagen stark verändert. Die Veränderungen sind eine Folge der zunehmenden Nachfrage der Konsumenten und des Handels nach Produkten aus artgerechter Tierhaltung, der geltenden Tierschutzbestimmungen sowie der diversen Label- und Bundesprogramme betreffend Tierhaltung. Die agroscope FAT Tänikon hat deshalb im Auftrag des Buwal den Bericht Nr. 476 überarbeitet. Der Entwurf wurde im Frühsommer 2005 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet.</p><p>Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde entschieden, in einer weiteren Gesprächsrunde gemeinsam mit den betroffenen Kreisen abzuklären, in welchem Umfang und in welcher Weise der bestehende FAT-Bericht tatsächlich geändert werden soll. Dabei werden auch die Fragen des Interpellanten berücksichtigt werden. Bis diese Arbeiten abgeschlossen sind, bleibt der FAT-Bericht von 1995 gültig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung müssen bei Tierhaltungsanlagen minimale Abstände gegenüber bewohnten Zonen eingehalten werden. Als anerkannte Regeln für diese Abstände gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon. Diese Mindestabstände sind als Empfehlungen im sogenannten FAT-Bericht Nr. 476 zusammengefasst. Kürzlich ist dieser FAT-Bericht Nr. 476 revidiert und sind die Mindestabstände markant erweitert worden. Das Buwal unterstützt dieses Projekt finanziell und führte für die FAT das Vernehmlassungsverfahren durch. Die Revision der Empfehlungen betreffend Mindestabstände bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Bericht Nr. 476 hat zur Folge, dass die rechtliche Stellung der Eigentümer der Tierhaltungsanlagen wesentlich verschlechtert wird.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Vergrösserung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen unverhältnismässig ausgefallen ist?</p><p>2. Ist es nicht so, dass durch die Vergrösserung der Abstände die rechtliche Stellung der Tierhalter ungerechtfertigt, einseitig und wesentlich verschlechtert wird? Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu tun?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr, dass durch die zusätzliche Berücksichtigung von Geländeform, Höhenlage, Windeinfluss, Stallsysteme, Lüftung usw. im Baubewilligungsverfahren betreffend Tierhaltungsanlagen massive Erschwernisse, Verzögerungen und auch Kostensteigerungen zum Nachteil des Eigentümers der Tierhaltungsanlage eintreten werden?</p>
- Tierhaltungsanlagen. Mindestabstände
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