Revision des Gesellschaftsrechtes. Unabhängige Expertinnen
- ShortId
-
05.3343
- Id
-
20053343
- Updated
-
27.07.2023 19:46
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Gesellschaftsrechtes. Unabhängige Expertinnen
- AdditionalIndexing
-
04;Interessenvertretung;Aktienrecht;Expertenkommission;Interessenkonflikt;Gesetzgebungsverfahren;Rechtsform einer Gesellschaft;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L06K080602020101, Expertenkommission
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08020311, Interessenvertretung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Derzeit sind grosse Gesetzesrevisionen bzw. neue Gesetzgebungen im Bereich des Unternehmens- bzw. Gesellschaftsrechtes in Vorbereitung. Es stehen insbesondere die Aktienrechtsrevision und das Rechnungslegungsrecht an. Wichtig ist, dass derartige Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des Wirtschaftsrechtes von wirklich unabhängigen Personen vorbereitet werden. Das ist immer dann infrage gestellt, wenn Expertenkommissionen mit Personen bzw. Professoren besetzt werden, die selber direkt grosse wirtschaftliche Interessen vertreten, indem sie z. B. in Verwaltungsräten von grossen Unternehmen vertreten sind.</p>
- <p>Für die Erarbeitung von Expertenentwürfen müssen Personen beigezogen werden, die sowohl das nötige theoretische Wissen als auch eine möglichst reiche praktische Erfahrung einbringen können. Weil Erfahrung stets auch mit einem persönlichen Positionsbezug verbunden ist, lässt sich eine wertungsfreie Optik nie gewährleisten. Bei der Vergabe von Expertenaufträgen ist aber stets darauf zu achten, dass Personen herangezogen werden, die über eine gewisse Fähigkeit zur inneren Distanznahme verfügen. Was die Einsetzung von Expertenkommissionen betrifft, so verlangt die Kommissionsverordnung (SR 172.31) ausdrücklich eine nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogene Zusammensetzung (Art. 9f.).</p><p>Im Prozess der Rechtsetzung dient eine Reihe von Massnahmen einer ausgewogenen Regelung:</p><p>- Expertenvorschläge werden von der Verwaltung nach Vorgaben des Departementsvorstehers umfassend überarbeitet und oft auch erheblich modifiziert und ergänzt. Dabei sind alle mitbetroffenen Bundesstellen beizuziehen, und regelmässig wird auch die Meinung zusätzlicher Sachverständiger eingeholt.</p><p>- In der Vernehmlassung können alle betroffenen Gruppen, Organisationen, Behörden und Personen ihre Sicht einbringen. Die anschliessende Überarbeitung trägt den wesentlichen Ergebnissen Rechnung.</p><p>- Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung der Botschaft die erforderlichen Entscheide in Würdigung der relevanten Umstände zu treffen.</p><p>- Schliesslich obliegt es dem Parlament, als Gesetzgeber die konkret berührten Interessen im politischen Diskurs autoritativ gegeneinander abzugrenzen. Den vorberatenden Kommissionen steht es offen, sich wichtige Fragen durch Hearings nochmals von verschiedener Seite beleuchten zu lassen.</p><p>Im Unterschied zu zahlreichen anderen Entscheidfindungsmechanismen zeichnet sich die Gesetzgebung somit durch ein effizientes System von "checks and balances" aus (was gelegentlich auch eine aktualitätenbezogene Legiferierung verzögern kann). Zusätzliche Vorgaben für die Ernennung von Experten und Expertenkommissionen sind daher nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Expertenkommissionen zur Neugestaltung des Wirtschaftsrechtes mehrheitlich mit unabhängigen Personen zu bestellen und damit sicherzustellen, dass direkte Interessenskollisionen mit wirtschaftlichen Interessen ausgeschlossen sind.</p>
- Revision des Gesellschaftsrechtes. Unabhängige Expertinnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Derzeit sind grosse Gesetzesrevisionen bzw. neue Gesetzgebungen im Bereich des Unternehmens- bzw. Gesellschaftsrechtes in Vorbereitung. Es stehen insbesondere die Aktienrechtsrevision und das Rechnungslegungsrecht an. Wichtig ist, dass derartige Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des Wirtschaftsrechtes von wirklich unabhängigen Personen vorbereitet werden. Das ist immer dann infrage gestellt, wenn Expertenkommissionen mit Personen bzw. Professoren besetzt werden, die selber direkt grosse wirtschaftliche Interessen vertreten, indem sie z. B. in Verwaltungsräten von grossen Unternehmen vertreten sind.</p>
- <p>Für die Erarbeitung von Expertenentwürfen müssen Personen beigezogen werden, die sowohl das nötige theoretische Wissen als auch eine möglichst reiche praktische Erfahrung einbringen können. Weil Erfahrung stets auch mit einem persönlichen Positionsbezug verbunden ist, lässt sich eine wertungsfreie Optik nie gewährleisten. Bei der Vergabe von Expertenaufträgen ist aber stets darauf zu achten, dass Personen herangezogen werden, die über eine gewisse Fähigkeit zur inneren Distanznahme verfügen. Was die Einsetzung von Expertenkommissionen betrifft, so verlangt die Kommissionsverordnung (SR 172.31) ausdrücklich eine nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogene Zusammensetzung (Art. 9f.).</p><p>Im Prozess der Rechtsetzung dient eine Reihe von Massnahmen einer ausgewogenen Regelung:</p><p>- Expertenvorschläge werden von der Verwaltung nach Vorgaben des Departementsvorstehers umfassend überarbeitet und oft auch erheblich modifiziert und ergänzt. Dabei sind alle mitbetroffenen Bundesstellen beizuziehen, und regelmässig wird auch die Meinung zusätzlicher Sachverständiger eingeholt.</p><p>- In der Vernehmlassung können alle betroffenen Gruppen, Organisationen, Behörden und Personen ihre Sicht einbringen. Die anschliessende Überarbeitung trägt den wesentlichen Ergebnissen Rechnung.</p><p>- Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung der Botschaft die erforderlichen Entscheide in Würdigung der relevanten Umstände zu treffen.</p><p>- Schliesslich obliegt es dem Parlament, als Gesetzgeber die konkret berührten Interessen im politischen Diskurs autoritativ gegeneinander abzugrenzen. Den vorberatenden Kommissionen steht es offen, sich wichtige Fragen durch Hearings nochmals von verschiedener Seite beleuchten zu lassen.</p><p>Im Unterschied zu zahlreichen anderen Entscheidfindungsmechanismen zeichnet sich die Gesetzgebung somit durch ein effizientes System von "checks and balances" aus (was gelegentlich auch eine aktualitätenbezogene Legiferierung verzögern kann). Zusätzliche Vorgaben für die Ernennung von Experten und Expertenkommissionen sind daher nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Expertenkommissionen zur Neugestaltung des Wirtschaftsrechtes mehrheitlich mit unabhängigen Personen zu bestellen und damit sicherzustellen, dass direkte Interessenskollisionen mit wirtschaftlichen Interessen ausgeschlossen sind.</p>
- Revision des Gesellschaftsrechtes. Unabhängige Expertinnen
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