Zivilschutz. Keine kantonale Schattenbuchhaltung mehr
- ShortId
-
05.3345
- Id
-
20053345
- Updated
-
28.07.2023 08:50
- Language
-
de
- Title
-
Zivilschutz. Keine kantonale Schattenbuchhaltung mehr
- AdditionalIndexing
-
09;Buchführung;Gemeinde;Kanton;Vereinfachung von Verfahren;Spezialfinanzierung;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L04K07030201, Buchführung
- L06K080701020108, Kanton
- L06K080701020106, Gemeinde
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1109020104, Spezialfinanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute müssen die Kantone gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 ZSV über die verfügten und verwendeten Zivilschutzersatzbeiträge eine Kontrolle führen. Die zuständigen Gemeinden dürfen die Mittel nur verwenden, wenn sie vom Kanton freigegeben werden.</p><p>Die Aufhebung der Kontroll- und Freigabepflicht durch die Kantone liegt im Interesse schlanker Verwaltungsabläufe. Die Gemeinden sind durchaus in der Lage, die Verwendung der Ersatzbeiträge in eigener Verantwortung und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen. Die Kontrolle der Verwendung der Ersatzbeiträge und die Freigabe der Mittel durch die Kantone lassen sich nur noch aus historischer Sicht erklären. Heute sind diese Vorgaben überholt. Ursprünglich waren die Mittel ausschliesslich für den Bau von öffentlichen Schutzräumen und Zivilschutzanlagen vorgesehen. Vor dem Wechsel von der Beitragsfinanzierung zur Zuständigkeitsfinanzierung waren die Interessen des Bundes und des Kantons viel unmittelbarer betroffen, da die ausgewiesenen Ersatzbeiträge von der beitragsberechtigten Bausumme in Abzug gebracht wurden. Heute liegt die Verantwortung für die Abdeckung des Schutzplatzdefizits allein bei den Gemeinden, während Organisationsbauten durch den Bund finanziert werden. Sofern die bauliche Zivilschutzinfrastruktur vollständig erstellt ist, können die Ersatzbeiträge auch für weitere Zivilschutzmassnahmen eingesetzt werden. Sofern noch Beiträge für öffentliche Schutzräume eingestellt werden müssen, kann doch zumindest der ungebundene Anteil für die Finanzierung anderer Zivilschutzprojekte verwendet werden.</p><p>In der Praxis führt diese Lockerung der Zweckbestimmung dazu, dass sich die kantonalen Instanzen losgelöst von bewilligungspflichtigen Bauprojekten vermehrt mit Gesuchen um Freigabe von Kleinstbeträgen herumschlagen müssen. Der administrative Aufwand rechtfertigt den Nutzen in keiner Art und Weise. Ohne dass die Zweckbestimmungen dieser Spezialfinanzierung infrage gestellt wird, können die Gemeinden selbstständig beurteilen, ob für ein Projekt Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds eingesetzt werden dürfen.</p><p>Im grösseren Kontext betrachtet, sind Spezialfinanzierungen auf kommunaler Ebene nichts Aussergewöhnliches. So führen die Gemeinden im ganzen Bereich der Ver- und Entsorgung Spezialfinanzierungen. Auch bei den Feuerwehrersatzabgaben führen die Gemeinden Spezialfinanzierungen. Hier obliegt den Kantonen keine Pflicht, entsprechende "Schattenbuchhaltungen" zu führen. Deshalb lässt sich eine kantonale Schattenbuchhaltung für den Sonderfall "Zivilschutzersatzbeiträge" nicht länger rechtfertigen. Im Rahmen der Revision der Gemeinderechnung dürften missbräuchliche Verwendungen rasch zutage treten. Zudem muss die Gemeinderechnung vielerorts noch bei einer kantonalen Behörde zur Prüfung eingereicht werden, womit eine doppelte Kontrolle gewährleistet ist. Die Übertragung der Verantwortung auf die Gemeinde steht durchaus im Einklang mit dem Grundsatz, dass diese auf ihrem Gebiet die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf Katastrophen und Notlagen umfassend trägt. Mit einer Änderung von Artikel 22 Absatz 2 ZSV kann bürokratischer Leerlauf vermieden werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) vom 4. Oktober 2002 steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. Erstellen die Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie nach Absatz 2 des gleichen Artikels einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen - insbesondere auch für Unterhalt und Werterhaltung - verwendet werden.</p><p>Gemäss Artikel 47 Absatz 5 BZG sind die Ersatzbeiträge grundsätzlich im Eigentum jener Gemeinden, in denen sie geleistet wurden. Mit einer Aufhebung von Artikel 22 Absatz 2 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) vom 5. Dezember 2003 würde der Kanton die Übersicht über die vorhandenen Ersatzbeiträge in seinem Gebiet verlieren. Damit wären einerseits der Einsatz bzw. der Abbau der vorhandenen Ersatzbeiträge und andererseits die Garantie für eine rechtmässige Verwendung nicht mehr sichergestellt. Der zweite Satz in Absatz 5 von Artikel 47 BZG wurde aus einer ähnlichen Überlegung heraus während der Behandlung des Gesetzes im Parlament eingefügt. So können vorhandene Ersatzbeiträge in Kantonen, die den Zivilschutz regionalisiert oder kantonalisiert haben, an den Kanton zurückgeführt werden.</p><p>In der Absicht, den Kantonen auch weiterhin die Übersicht über die vorhandenen Ersatzbeiträge zu ermöglichen, lehnt der Bundesrat eine Aufhebung von Absatz 2 in Artikel 22 ZSV ab. Hingegen ist er bereit, bei der nächsten Revision der ZSV durch eine Neuformulierung dieses Absatzes im Sinne des Motionärs den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die Verwaltung und Verwendung der Ersatzbeiträge nach ihren eigenen Bedürfnissen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen einer Teilrevision der Bundesverordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) Artikel 22 Absatz 2 aufzuheben oder im Sinne der nachstehenden Begründung anzupassen.</p>
- Zivilschutz. Keine kantonale Schattenbuchhaltung mehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Heute müssen die Kantone gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 ZSV über die verfügten und verwendeten Zivilschutzersatzbeiträge eine Kontrolle führen. Die zuständigen Gemeinden dürfen die Mittel nur verwenden, wenn sie vom Kanton freigegeben werden.</p><p>Die Aufhebung der Kontroll- und Freigabepflicht durch die Kantone liegt im Interesse schlanker Verwaltungsabläufe. Die Gemeinden sind durchaus in der Lage, die Verwendung der Ersatzbeiträge in eigener Verantwortung und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen. Die Kontrolle der Verwendung der Ersatzbeiträge und die Freigabe der Mittel durch die Kantone lassen sich nur noch aus historischer Sicht erklären. Heute sind diese Vorgaben überholt. Ursprünglich waren die Mittel ausschliesslich für den Bau von öffentlichen Schutzräumen und Zivilschutzanlagen vorgesehen. Vor dem Wechsel von der Beitragsfinanzierung zur Zuständigkeitsfinanzierung waren die Interessen des Bundes und des Kantons viel unmittelbarer betroffen, da die ausgewiesenen Ersatzbeiträge von der beitragsberechtigten Bausumme in Abzug gebracht wurden. Heute liegt die Verantwortung für die Abdeckung des Schutzplatzdefizits allein bei den Gemeinden, während Organisationsbauten durch den Bund finanziert werden. Sofern die bauliche Zivilschutzinfrastruktur vollständig erstellt ist, können die Ersatzbeiträge auch für weitere Zivilschutzmassnahmen eingesetzt werden. Sofern noch Beiträge für öffentliche Schutzräume eingestellt werden müssen, kann doch zumindest der ungebundene Anteil für die Finanzierung anderer Zivilschutzprojekte verwendet werden.</p><p>In der Praxis führt diese Lockerung der Zweckbestimmung dazu, dass sich die kantonalen Instanzen losgelöst von bewilligungspflichtigen Bauprojekten vermehrt mit Gesuchen um Freigabe von Kleinstbeträgen herumschlagen müssen. Der administrative Aufwand rechtfertigt den Nutzen in keiner Art und Weise. Ohne dass die Zweckbestimmungen dieser Spezialfinanzierung infrage gestellt wird, können die Gemeinden selbstständig beurteilen, ob für ein Projekt Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds eingesetzt werden dürfen.</p><p>Im grösseren Kontext betrachtet, sind Spezialfinanzierungen auf kommunaler Ebene nichts Aussergewöhnliches. So führen die Gemeinden im ganzen Bereich der Ver- und Entsorgung Spezialfinanzierungen. Auch bei den Feuerwehrersatzabgaben führen die Gemeinden Spezialfinanzierungen. Hier obliegt den Kantonen keine Pflicht, entsprechende "Schattenbuchhaltungen" zu führen. Deshalb lässt sich eine kantonale Schattenbuchhaltung für den Sonderfall "Zivilschutzersatzbeiträge" nicht länger rechtfertigen. Im Rahmen der Revision der Gemeinderechnung dürften missbräuchliche Verwendungen rasch zutage treten. Zudem muss die Gemeinderechnung vielerorts noch bei einer kantonalen Behörde zur Prüfung eingereicht werden, womit eine doppelte Kontrolle gewährleistet ist. Die Übertragung der Verantwortung auf die Gemeinde steht durchaus im Einklang mit dem Grundsatz, dass diese auf ihrem Gebiet die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf Katastrophen und Notlagen umfassend trägt. Mit einer Änderung von Artikel 22 Absatz 2 ZSV kann bürokratischer Leerlauf vermieden werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) vom 4. Oktober 2002 steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. Erstellen die Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie nach Absatz 2 des gleichen Artikels einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt oder ist deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen sichergestellt, so können die verbleibenden Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen - insbesondere auch für Unterhalt und Werterhaltung - verwendet werden.</p><p>Gemäss Artikel 47 Absatz 5 BZG sind die Ersatzbeiträge grundsätzlich im Eigentum jener Gemeinden, in denen sie geleistet wurden. Mit einer Aufhebung von Artikel 22 Absatz 2 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) vom 5. Dezember 2003 würde der Kanton die Übersicht über die vorhandenen Ersatzbeiträge in seinem Gebiet verlieren. Damit wären einerseits der Einsatz bzw. der Abbau der vorhandenen Ersatzbeiträge und andererseits die Garantie für eine rechtmässige Verwendung nicht mehr sichergestellt. Der zweite Satz in Absatz 5 von Artikel 47 BZG wurde aus einer ähnlichen Überlegung heraus während der Behandlung des Gesetzes im Parlament eingefügt. So können vorhandene Ersatzbeiträge in Kantonen, die den Zivilschutz regionalisiert oder kantonalisiert haben, an den Kanton zurückgeführt werden.</p><p>In der Absicht, den Kantonen auch weiterhin die Übersicht über die vorhandenen Ersatzbeiträge zu ermöglichen, lehnt der Bundesrat eine Aufhebung von Absatz 2 in Artikel 22 ZSV ab. Hingegen ist er bereit, bei der nächsten Revision der ZSV durch eine Neuformulierung dieses Absatzes im Sinne des Motionärs den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die Verwaltung und Verwendung der Ersatzbeiträge nach ihren eigenen Bedürfnissen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen einer Teilrevision der Bundesverordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) Artikel 22 Absatz 2 aufzuheben oder im Sinne der nachstehenden Begründung anzupassen.</p>
- Zivilschutz. Keine kantonale Schattenbuchhaltung mehr
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