Siedlungsgüter aus den von Israel besetzten Gebieten. Verletzung der Lebensmittelverordnung
- ShortId
-
05.3365
- Id
-
20053365
- Updated
-
28.07.2023 10:04
- Language
-
de
- Title
-
Siedlungsgüter aus den von Israel besetzten Gebieten. Verletzung der Lebensmittelverordnung
- AdditionalIndexing
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15;08;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Einfuhr;Lebensmittelrecht;Israel;besetztes Gebiet;Freihandelsabkommen;Palästina-Frage
- 1
-
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L06K040102010301, Palästina-Frage
- L05K0701020303, Einfuhr
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L04K03030108, Israel
- L04K04010203, besetztes Gebiet
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L05K0701020204, Freihandelsabkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik der korrekten Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln, welche aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem stammen, bewusst (vgl. die Stellungnahme vom 23. Februar 2003 auf die Motion Vermot-Mangold 02.3722). Die internationale Gemeinschaft - einschliesslich der Schweiz - hat die von Israel besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalems, nicht als israelisches Territorium anerkannt. Bei Lebensmitteln, die aus diesen Gebieten stammen, ist der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zulässig. Nach den Vorgaben der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) ist bei solchen Lebensmitteln eine Herkunftsbezeichnung wie "Westjordanland", "Gazastreifen" oder "Ostjerusalem" anzubringen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich die Deklarationsvorschriften an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Er ist für eine korrekte Produktedeklaration verantwortlich und nicht der Exportstaat. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist einer der Grundpfeiler der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 23 des Lebensmittelgesetzes, LMG; SR 817.0). Die Wahrnehmung dieser Pflicht beinhaltet auch die Überprüfung, ob die auf einem Lebensmittel angebrachten Hinweise den Tatsachen entsprechen (Täuschungsverbot). Die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbehörden und kantonale Vollzugsbehörden) erfolgt stichprobenweise. Um zu prüfen, ob der Selbstkontrollpflicht nachgekommen wird und ob auch die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, verfügen die Kontrollorgane über die Möglichkeit, in Lieferscheine und Kontrollunterlagen Einblick zu nehmen (Art. 24 Abs. 1 LMG). Zudem muss, wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 25 Abs. 1 LMG).</p><p>2. Für Lebensmittel verwendete Angaben und Bezeichnungen dürfen nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht nicht zur Täuschung Anlass geben. Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten Angaben über das Produktionsland tragen. Wer mit Lebensmitteln handelt oder solche importiert, ist im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.</p><p>Nicht zu verwechseln mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen sind demgegenüber die Regelungen über den Warenursprung im Rahmen der nationalen und internationalen Zollvorschriften (zollrechtliche Ursprungsbezeichnungen). Diese Bezeichnungen werden grundsätzlich nicht auf der Ware selbst angebracht. Sie dienen lediglich der Bemessung des Zolltarifes und der Festlegung der Zollpräferenzen. Die Zollverwaltung vollzieht die Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen an der Grenze stichprobenweise.</p><p>Die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass die Ortschaft oder die Industriezone, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, angegeben werden muss. Damit wird eine korrekte Angabe des Produktionslandes gemäss LMV ermöglicht. Zudem können die schweizerischen Zollbehörden eine Ursprungsangabe in Zweifelsfällen durch die israelischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe überprüfen lassen. Bei einem Verstoss gegen das Täuschungsverbot hat die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbehörden und kantonale Vollzugsbehörden) die Möglichkeit, die betreffende Ware zu beanstanden und allfällige Massnahmen zu verhängen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass alle Voraussetzungen gegeben sind, um die Angabe des Produktionslandes von aus den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalems, stammenden Lebensmitteln in gleicher Weise kontrollieren zu können wie bei den aus anderen Gebieten oder Staaten eingeführten Lebensmitteln. Zusätzliche Massnahmen erübrigen sich somit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Efta-Freihandelsabkommen mit Israel, ersuche ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Lebensmittelverordnung seit Jahren verletzt wird. Wie will er vorgehen um sicherzustellen, dass auf Lebensmitteln aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem die korrekte Angabe zum Produktionsland ersichtlich ist?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass Produkte die von den Schweizer Zollbehörden aufgrund der neuen Verwaltungsvereinbarung als Siedlungsgüter identifiziert werden, auch von Schweizer Konsumenten eindeutig als solche zu erkennen sind?</p><p>In der Schweiz besteht im Bereich Konsumgüter eine generelle Deklarationspflicht bezüglich Produktionsland für Lebensmittel. Nach der Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit ist für Lebensmittel, die aus den von Israel besetzten Gebieten im Westjordanland, im Gazastreifen und in Ostjerusalem stammen, der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zulässig. Dies ergibt sich aus Artikel 22a Absatz 6 der Lebensmittelverordnung. Bisher wurde jedoch darauf verwiesen, dass diese Auffassung in der Praxis nicht umzusetzen sei, da die israelischen Behörden sich weigerten, eine genaue Herkunftsangabe zu machen.</p><p>Am 23. März 2005 teilte der Bundesrat in seiner Pressemitteilung "Territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens Efta-lsrael" mit, er habe vom Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Beilegung des Zollstreites mit Israel zustimmend Kenntnis genommen. Diese Regelung orientiert sich an einer entsprechenden Vereinbarung Israels mit der EU. Sie sieht vor, dass auf den israelischen präferenziellen Ursprungsnachweisen die Ortschaft oder die Industriezone angeben wird, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Diese Regelung soll ab Juli 2005 in Kraft treten. Ab dann werden also auch Güter in die Schweiz importiert werden, welche nachweisbar aus den besetzten Gebieten stammen. Diese werden zwar keine Präferenzzollansätze mehr erhalten, die genaue Herkunftsangabe wird jedoch nur auf den Zollunterlagen angebracht werden, nicht jedoch auf dem Produkt selber. Somit ist leider zu erwarten, dass diese Produkte auch weiterhin wie bisher mit "made in Israel" gekennzeichnet werden.</p>
- Siedlungsgüter aus den von Israel besetzten Gebieten. Verletzung der Lebensmittelverordnung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik der korrekten Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln, welche aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem stammen, bewusst (vgl. die Stellungnahme vom 23. Februar 2003 auf die Motion Vermot-Mangold 02.3722). Die internationale Gemeinschaft - einschliesslich der Schweiz - hat die von Israel besetzten palästinensischen Gebiete, einschliesslich Ostjerusalems, nicht als israelisches Territorium anerkannt. Bei Lebensmitteln, die aus diesen Gebieten stammen, ist der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zulässig. Nach den Vorgaben der Lebensmittelverordnung (LMV; SR 817.02) ist bei solchen Lebensmitteln eine Herkunftsbezeichnung wie "Westjordanland", "Gazastreifen" oder "Ostjerusalem" anzubringen.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass sich die Deklarationsvorschriften an den Inverkehrbringer in der Schweiz richten. Er ist für eine korrekte Produktedeklaration verantwortlich und nicht der Exportstaat. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist einer der Grundpfeiler der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 23 des Lebensmittelgesetzes, LMG; SR 817.0). Die Wahrnehmung dieser Pflicht beinhaltet auch die Überprüfung, ob die auf einem Lebensmittel angebrachten Hinweise den Tatsachen entsprechen (Täuschungsverbot). Die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbehörden und kantonale Vollzugsbehörden) erfolgt stichprobenweise. Um zu prüfen, ob der Selbstkontrollpflicht nachgekommen wird und ob auch die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, verfügen die Kontrollorgane über die Möglichkeit, in Lieferscheine und Kontrollunterlagen Einblick zu nehmen (Art. 24 Abs. 1 LMG). Zudem muss, wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 25 Abs. 1 LMG).</p><p>2. Für Lebensmittel verwendete Angaben und Bezeichnungen dürfen nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht nicht zur Täuschung Anlass geben. Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten Angaben über das Produktionsland tragen. Wer mit Lebensmitteln handelt oder solche importiert, ist im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich.</p><p>Nicht zu verwechseln mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen sind demgegenüber die Regelungen über den Warenursprung im Rahmen der nationalen und internationalen Zollvorschriften (zollrechtliche Ursprungsbezeichnungen). Diese Bezeichnungen werden grundsätzlich nicht auf der Ware selbst angebracht. Sie dienen lediglich der Bemessung des Zolltarifes und der Festlegung der Zollpräferenzen. Die Zollverwaltung vollzieht die Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen an der Grenze stichprobenweise.</p><p>Die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass die Ortschaft oder die Industriezone, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, angegeben werden muss. Damit wird eine korrekte Angabe des Produktionslandes gemäss LMV ermöglicht. Zudem können die schweizerischen Zollbehörden eine Ursprungsangabe in Zweifelsfällen durch die israelischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe überprüfen lassen. Bei einem Verstoss gegen das Täuschungsverbot hat die amtliche Lebensmittelkontrolle (Zollbehörden und kantonale Vollzugsbehörden) die Möglichkeit, die betreffende Ware zu beanstanden und allfällige Massnahmen zu verhängen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass alle Voraussetzungen gegeben sind, um die Angabe des Produktionslandes von aus den besetzten palästinensischen Gebieten, einschliesslich Ostjerusalems, stammenden Lebensmitteln in gleicher Weise kontrollieren zu können wie bei den aus anderen Gebieten oder Staaten eingeführten Lebensmitteln. Zusätzliche Massnahmen erübrigen sich somit.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Efta-Freihandelsabkommen mit Israel, ersuche ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Lebensmittelverordnung seit Jahren verletzt wird. Wie will er vorgehen um sicherzustellen, dass auf Lebensmitteln aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen oder Ostjerusalem die korrekte Angabe zum Produktionsland ersichtlich ist?</p><p>2. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass Produkte die von den Schweizer Zollbehörden aufgrund der neuen Verwaltungsvereinbarung als Siedlungsgüter identifiziert werden, auch von Schweizer Konsumenten eindeutig als solche zu erkennen sind?</p><p>In der Schweiz besteht im Bereich Konsumgüter eine generelle Deklarationspflicht bezüglich Produktionsland für Lebensmittel. Nach der Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit ist für Lebensmittel, die aus den von Israel besetzten Gebieten im Westjordanland, im Gazastreifen und in Ostjerusalem stammen, der Hinweis auf Israel als Produktionsland nicht zulässig. Dies ergibt sich aus Artikel 22a Absatz 6 der Lebensmittelverordnung. Bisher wurde jedoch darauf verwiesen, dass diese Auffassung in der Praxis nicht umzusetzen sei, da die israelischen Behörden sich weigerten, eine genaue Herkunftsangabe zu machen.</p><p>Am 23. März 2005 teilte der Bundesrat in seiner Pressemitteilung "Territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens Efta-lsrael" mit, er habe vom Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Beilegung des Zollstreites mit Israel zustimmend Kenntnis genommen. Diese Regelung orientiert sich an einer entsprechenden Vereinbarung Israels mit der EU. Sie sieht vor, dass auf den israelischen präferenziellen Ursprungsnachweisen die Ortschaft oder die Industriezone angeben wird, in welcher die aus Israel exportierten Waren die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Diese Regelung soll ab Juli 2005 in Kraft treten. Ab dann werden also auch Güter in die Schweiz importiert werden, welche nachweisbar aus den besetzten Gebieten stammen. Diese werden zwar keine Präferenzzollansätze mehr erhalten, die genaue Herkunftsangabe wird jedoch nur auf den Zollunterlagen angebracht werden, nicht jedoch auf dem Produkt selber. Somit ist leider zu erwarten, dass diese Produkte auch weiterhin wie bisher mit "made in Israel" gekennzeichnet werden.</p>
- Siedlungsgüter aus den von Israel besetzten Gebieten. Verletzung der Lebensmittelverordnung
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