Zivildienst. Abgabepflicht für gemeinnützige Einsatzbetriebe
- ShortId
-
05.3377
- Id
-
20053377
- Updated
-
28.07.2023 10:11
- Language
-
de
- Title
-
Zivildienst. Abgabepflicht für gemeinnützige Einsatzbetriebe
- AdditionalIndexing
-
09;Steuerbefreiung;Buchführung;Zivildienst;Vereinfachung von Verfahren;gemeinnützige Anstalt
- 1
-
- L04K04020301, Zivildienst
- L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
- L04K07030201, Buchführung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2005 (5B/2004-8) hat die Reko EVD entschieden, dass die Vollzugsstelle Zivildienst die Abgabebefreiung eines Einsatzbetriebes nicht per se verneinen darf, sondern in gesetzeskonformer Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 ZDG (SR 824.0) die Abgabebefreiung jeweils umfassend prüfen muss.</p><p>Aus diesem Entscheid ergibt sich weiter, dass Artikel 96 Absatz 2 der ausführenden Verordnung (SR 824.01) insofern anzupassen ist, als dass gemeinnützige oder vorwiegend durch öffentliche Subventionen finanzierte Einsatzbetriebe, an deren Mitwirkung im Vollzug ein Interesse besteht, zu befreien sind, wenn diese sonst nicht in der Lage wären, Zivildienst leistende Personen zu beschäftigen.</p><p>Diese Kriterien jeweils durch die Vollzugsstelle Zivildienst alljährlich überprüfen zu lassen, führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand. Er kann stark massiv reduziert werden, wenn die bundesrätliche Botschaft zu Artikel 46 Absatz 3 ZDG (BBl 1994 1609, S. 1693) umgesetzt würde und alle Einsatzbetriebe, welche diese Kriterien erfüllen, pauschal befreit würden, wie dies vor Erlass der entsprechenden Verordnung der FalI war. Es ist wenig sinnvoll, Einsatzbetriebe, welche ihre Lohnaufwendungen als Subventionen von der öffentlichen Hand erhalten (weil sie eine Aufgabe erledigen, welche im öffentlichen Interesse liegt), einen Teil dieser Subventionen wieder an den Bund abführen. Dies führt dazu, dass beispielsweise die Stadt Bern über einen Einsatzbetrieb Zahlungen an den Bund abgibt.</p><p>Wo durch den Einsatz von Zivildienstleistenden tatsächlich ein wirtschaftlicher Mehrwert erzielt werden kann, soll auch weiterhin eine Abgabe geschuldet sein.</p>
- <p>Artikel 46 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) statuiert grundsätzlich eine Abgabepflicht für alle Einsatzbetriebe, die zivildienstleistende Personen beschäftigen, als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Gleichzeitig erlaubt diese Bestimmung generelle und individuelle Ausnahmen. In der Einführungsphase des Zivildienstes wurde von der Abgabepflicht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, einerseits weil damals die Arbeitsmarktlage ungünstig war und andererseits weil unklar war, ob für den Vollzug überhaupt genügend Einsatzbetriebe zu gewinnen waren. Aus diesem Grund wurden Einsatzbetriebe, welche ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand oder Spenden Dritter deckten, von der Abgabepflicht befreit (Art. 96 Abs. 2 Bst. c der alten Verordnung über den zivilen Ersatzdienst, ZDV; AS 1996 2711, aufgehoben per 1. Januar 2004).</p><p>Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass das Angebot an Zivildienstplätzen die Nachfrage übersteigt. Generelle Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäss Artikel 46 Absatz 2 ZDG, begründet durch den Arbeitsmarkt oder die Wirtschaftslage, sind heute nicht gerechtfertigt. Auch von den individuellen Ausnahmen (Art. 46 Abs. 3 ZDG) soll nur noch wenig Gebrauch gemacht werden: Einerseits hat sich die Finanzlage des Bundes verschlechtert. Andererseits wurden Einsatzbetriebe mit Subventionen bisher zu Unrecht begünstigt. Dass diese Betriebe nun der Abgabepflicht unterstellt werden, hängt mit der Gleichbehandlung und der Aufhebung einer Doppelsubventionierung zusammen. Denn die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten, stellte eine Doppelsubventionierung dar (Subvention plus günstige Arbeitskraft), welche mit dem Subventionsgesetz (SR 616.1) nicht vereinbar war.</p><p>Die Rekurskommission EVD hat im Entscheid vom 20. Mai 2005 die Vollzugsstelle für den Zivildienst insbesondere angewiesen, die Kriterien, die sie bei der Einschätzung des "besonderen Interesses an der Mitwirkung von Einsatzbetrieben im Vollzug" (Art. 46 Abs. 3 ZDG) anwendet, transparent zu machen. Eine Aufforderung zur Änderung der ZDV hat die Rekurskommission EVD nicht ausgesprochen, und eine solche Aufforderung kann auch nicht in den Entscheid hineininterpretiert werden. Es wurde lediglich eine ungenügende Ausübung des der Vollzugsstelle für den Zivildienst eingeräumten Ermessens im Einzelfall gerügt.</p><p>Artikel 46 Absatz 3 ZDG stellt die Kompetenz zur Gewährung von individuellen Ausnahmen ausdrücklich ins Ermessen der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Diese übt ihr Ermessen pflichtgemäss, rechtlich korrekt und den Prinzipien der Rechtsgleichheit entsprechend aus. Überprüfungen der Abgabepflicht werden nicht jährlich vorgenommen, sondern auf Gesuch eines Einsatzbetriebes hin. Jede andere Lösung verursacht einen nicht tragbaren Verwaltungsaufwand.</p><p>Einsatzbetriebe bezahlen zivildienstleistenden Personen eine Entschädigung von rund 40 Franken pro Diensttag für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleider und Wegkosten. Hinzu kommt eine Abgabe, welche mit Blick auf die Gesamtbelastung des Einsatzbetriebes nicht zu hoch angesetzt werden kann (minimal 8 Franken pro Tag und höchstens 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes, zudem wird während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes nur die halbe Abgabe geschuldet). Daher ist es auch mit öffentlichen Mitteln subventionierten Einsatzbetrieben zumutbar, eine Abgabe zu entrichten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Abgabe ist aus den eingangs erwähnten Gründen abzulehnen. Gleiches gilt für eine Abgabe nach Massgabe eines tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Mehrwertes. Ein solches Kriterium würde unzählige aufwendige, regelmässig zu wiederholende Erhebungen nach sich ziehen, welche die Kapazitäten der Vollzugsstelle für den Zivildienst bei weitem übersteigen, und würde infolge der Schwierigkeit der Messung eines wirtschaftlichen Nutzens zwangsläufig oft zu ungenauen und stossenden Ergebnissen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, entsprechend dem Beschwerdeentscheid der Reko EVD vom 20. Mai 2005 sowie entsprechend seiner Botschaft zu Artikel 46 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) vom 22. Juni 1994 die Verordnung über den zivilen Ersatzdienst so zu ändern, dass alle Einsatzbetriebe von der Abgabepflicht befreit werden, die sich überwiegend über Subventionen oder Spenden Dritter finanzieren.</p>
- Zivildienst. Abgabepflicht für gemeinnützige Einsatzbetriebe
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2005 (5B/2004-8) hat die Reko EVD entschieden, dass die Vollzugsstelle Zivildienst die Abgabebefreiung eines Einsatzbetriebes nicht per se verneinen darf, sondern in gesetzeskonformer Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 ZDG (SR 824.0) die Abgabebefreiung jeweils umfassend prüfen muss.</p><p>Aus diesem Entscheid ergibt sich weiter, dass Artikel 96 Absatz 2 der ausführenden Verordnung (SR 824.01) insofern anzupassen ist, als dass gemeinnützige oder vorwiegend durch öffentliche Subventionen finanzierte Einsatzbetriebe, an deren Mitwirkung im Vollzug ein Interesse besteht, zu befreien sind, wenn diese sonst nicht in der Lage wären, Zivildienst leistende Personen zu beschäftigen.</p><p>Diese Kriterien jeweils durch die Vollzugsstelle Zivildienst alljährlich überprüfen zu lassen, führt zu einem unverhältnismässigen Aufwand. Er kann stark massiv reduziert werden, wenn die bundesrätliche Botschaft zu Artikel 46 Absatz 3 ZDG (BBl 1994 1609, S. 1693) umgesetzt würde und alle Einsatzbetriebe, welche diese Kriterien erfüllen, pauschal befreit würden, wie dies vor Erlass der entsprechenden Verordnung der FalI war. Es ist wenig sinnvoll, Einsatzbetriebe, welche ihre Lohnaufwendungen als Subventionen von der öffentlichen Hand erhalten (weil sie eine Aufgabe erledigen, welche im öffentlichen Interesse liegt), einen Teil dieser Subventionen wieder an den Bund abführen. Dies führt dazu, dass beispielsweise die Stadt Bern über einen Einsatzbetrieb Zahlungen an den Bund abgibt.</p><p>Wo durch den Einsatz von Zivildienstleistenden tatsächlich ein wirtschaftlicher Mehrwert erzielt werden kann, soll auch weiterhin eine Abgabe geschuldet sein.</p>
- <p>Artikel 46 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) statuiert grundsätzlich eine Abgabepflicht für alle Einsatzbetriebe, die zivildienstleistende Personen beschäftigen, als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Gleichzeitig erlaubt diese Bestimmung generelle und individuelle Ausnahmen. In der Einführungsphase des Zivildienstes wurde von der Abgabepflicht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, einerseits weil damals die Arbeitsmarktlage ungünstig war und andererseits weil unklar war, ob für den Vollzug überhaupt genügend Einsatzbetriebe zu gewinnen waren. Aus diesem Grund wurden Einsatzbetriebe, welche ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand oder Spenden Dritter deckten, von der Abgabepflicht befreit (Art. 96 Abs. 2 Bst. c der alten Verordnung über den zivilen Ersatzdienst, ZDV; AS 1996 2711, aufgehoben per 1. Januar 2004).</p><p>Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass das Angebot an Zivildienstplätzen die Nachfrage übersteigt. Generelle Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäss Artikel 46 Absatz 2 ZDG, begründet durch den Arbeitsmarkt oder die Wirtschaftslage, sind heute nicht gerechtfertigt. Auch von den individuellen Ausnahmen (Art. 46 Abs. 3 ZDG) soll nur noch wenig Gebrauch gemacht werden: Einerseits hat sich die Finanzlage des Bundes verschlechtert. Andererseits wurden Einsatzbetriebe mit Subventionen bisher zu Unrecht begünstigt. Dass diese Betriebe nun der Abgabepflicht unterstellt werden, hängt mit der Gleichbehandlung und der Aufhebung einer Doppelsubventionierung zusammen. Denn die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten, stellte eine Doppelsubventionierung dar (Subvention plus günstige Arbeitskraft), welche mit dem Subventionsgesetz (SR 616.1) nicht vereinbar war.</p><p>Die Rekurskommission EVD hat im Entscheid vom 20. Mai 2005 die Vollzugsstelle für den Zivildienst insbesondere angewiesen, die Kriterien, die sie bei der Einschätzung des "besonderen Interesses an der Mitwirkung von Einsatzbetrieben im Vollzug" (Art. 46 Abs. 3 ZDG) anwendet, transparent zu machen. Eine Aufforderung zur Änderung der ZDV hat die Rekurskommission EVD nicht ausgesprochen, und eine solche Aufforderung kann auch nicht in den Entscheid hineininterpretiert werden. Es wurde lediglich eine ungenügende Ausübung des der Vollzugsstelle für den Zivildienst eingeräumten Ermessens im Einzelfall gerügt.</p><p>Artikel 46 Absatz 3 ZDG stellt die Kompetenz zur Gewährung von individuellen Ausnahmen ausdrücklich ins Ermessen der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Diese übt ihr Ermessen pflichtgemäss, rechtlich korrekt und den Prinzipien der Rechtsgleichheit entsprechend aus. Überprüfungen der Abgabepflicht werden nicht jährlich vorgenommen, sondern auf Gesuch eines Einsatzbetriebes hin. Jede andere Lösung verursacht einen nicht tragbaren Verwaltungsaufwand.</p><p>Einsatzbetriebe bezahlen zivildienstleistenden Personen eine Entschädigung von rund 40 Franken pro Diensttag für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleider und Wegkosten. Hinzu kommt eine Abgabe, welche mit Blick auf die Gesamtbelastung des Einsatzbetriebes nicht zu hoch angesetzt werden kann (minimal 8 Franken pro Tag und höchstens 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes, zudem wird während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes nur die halbe Abgabe geschuldet). Daher ist es auch mit öffentlichen Mitteln subventionierten Einsatzbetrieben zumutbar, eine Abgabe zu entrichten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Abgabe ist aus den eingangs erwähnten Gründen abzulehnen. Gleiches gilt für eine Abgabe nach Massgabe eines tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Mehrwertes. Ein solches Kriterium würde unzählige aufwendige, regelmässig zu wiederholende Erhebungen nach sich ziehen, welche die Kapazitäten der Vollzugsstelle für den Zivildienst bei weitem übersteigen, und würde infolge der Schwierigkeit der Messung eines wirtschaftlichen Nutzens zwangsläufig oft zu ungenauen und stossenden Ergebnissen führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, entsprechend dem Beschwerdeentscheid der Reko EVD vom 20. Mai 2005 sowie entsprechend seiner Botschaft zu Artikel 46 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) vom 22. Juni 1994 die Verordnung über den zivilen Ersatzdienst so zu ändern, dass alle Einsatzbetriebe von der Abgabepflicht befreit werden, die sich überwiegend über Subventionen oder Spenden Dritter finanzieren.</p>
- Zivildienst. Abgabepflicht für gemeinnützige Einsatzbetriebe
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