Prüfung einer Einführung der Haushaltbesteuerung

ShortId
05.3395
Id
20053395
Updated
14.11.2025 07:41
Language
de
Title
Prüfung einer Einführung der Haushaltbesteuerung
AdditionalIndexing
24;Familienbesteuerung;Steuersystem;Steuerpflichtige/r;Ehe;Privathaushalt;verheiratete Person
1
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K11070605, Steuerpflichtige/r
  • L04K01070101, Privathaushalt
  • L05K1107040301, Familienbesteuerung
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K01030103, Ehe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden gilt nach wie vor richtigerweise das Prinzip der Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In den letzten etwa zwanzig Jahren hat in unserem Land der Anteil an Haushalten mit mehr als einem Einkommen stark zugenommen. Alle Mitglieder eines Mehrfacheinkommenshaushaltes bzw. einer solchen Wohngemeinschaft profitieren von der wirtschaftlichen Stärke eines solchen Haushaltes bei Miet- und Zinskosten, Kosten für Heizung, Warmwasser, Taxen und Abgaben für Elektrizität, Kehricht, Abwasser usw. Um die Grundprinzipien der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuergerechtigkeit zu respektieren, ist es heute angezeigt, bei der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen anstelle der Einzelperson oder des Ehepaares den Haushalt als Steuersubjekt zu betrachten. Analog wäre dies auch angezeigt beim Bezug von Sozialleistungen, Arbeitslosenentschädigungen usw. Seit Jahren wurde die längst fällige und auch vom Bundesgericht verlangte Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber den Konkubinatspaaren aus verschiedenen Gründen nicht realisiert. Neben Steuersplitting und der administrativ aufwendigen Einzelpersonenbesteuerung zur Erreichung der Aufhebung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren wäre die Einführung der Besteuerung auf der Basis des Haushalteinkommens eine prüfenswerte Alternative. Diese würde zudem zu Steuermehrerträgen führen. Die bestehenden Steuererklärungen könnten beibehalten werden. Notwendig wäre lediglich bei den Personalien eine zusätzliche Zeile mit der Angabe betreffend Haushaltzugehörigkeit. Als Haushaltbezeichnung wäre z. B. der Name des Unterzeichners bzw. der Unterzeichner des Mietvertrages oder des Besitzers zu wählen. Diese hätten bei Bedarf eventuell eine Meldepflicht der steuerpflichtigen Haushaltmitglieder gegenüber den Steuerämtern. Jede steuerpflichtige Person eines Haushaltes würde - wie bisher - ihre eigene Steuererklärung ausfüllen, lediglich mit der zusätzlichen Haushaltbezeichnung. Die Einkommensbesteuerung erfolgt auf der Totalsumme der steuerbaren Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden steuerpflichtigen Erwerbstätigen. Jede und jeder Steuerpflichtige müsste auf seinem persönlichen Einkommensanteil am Haushalteinkommen proportional seine Einkommenssteuern bezahlen, allerdings auf der Progressionsstufe des Haushaltgesamteinkommens. Die Besteuerung der Vermögen wäre von der Haushaltbesteuerung der Einkommen nicht betroffen und würde wie bisher erfolgen.</p>
  • <p>Im geltenden Recht ist die direkte Steuer als Subjektsteuer ausgestaltet; sie nimmt auf die steuerpflichtige Person Bezug. Deshalb wird grundsätzlich jede natürliche Person individuell veranlagt. Ehegatten sind zwei eigenständige Steuersubjekte, doch werden sie gemeinsam veranlagt. Ihre Einkommen und Vermögen (sowie die Vermögenserträge und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder) werden zusammengerechnet. Es besteht eine Solidarhaftung für die Steuern. Dieses System rechtfertigt sich aufgrund der Betrachtung der Ehegatten als rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Eine solche bilden sie, solange sie eine gemeinsame Mittelverwendung haben.</p><p>Das Postulat scheint darauf abzuzielen, die überfällige Abschaffung der sogenannten "Heiratsstrafe" zu realisieren. Dabei sollen aber offenbar nicht die Ehepaare entlastet, sondern andere Lebensgemeinschaften stärker belastet werden. Der Bundesrat hat am 23. September 2005 beschlossen, eine Sofortmassnahme zur Milderung der Diskriminierung von Zweiverdienerehepaaren in die Vernehmlassung zu schicken. Ausserdem darf sicher gesagt werden, dass mittelfristig eher zu einem Übergang zur Individualbesteuerung als zu einer umfassenden Zusammenveranlagung im Sinne des Postulates tendiert wird. Somit ist anzunehmen, dass der Vorschlag der Haushaltbesteuerung politisch wenig Chancen hätte.</p><p>Rechtliche und praktische Probleme verhindern ausserdem die Umsetzung des Postulates: Die Bundesverfassung verlangt eine Besteuerung, welche sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Die Haushaltbesteuerung wendet jedoch den Satz des Haushalteinkommens auf das Einkommen der einzelnen steuerpflichtigen Personen an. Durch den Progressionseffekt wäre die Steuer nicht mehr der Finanzkraft der einzelnen Person angepasst, was sich als verfassungswidrig erweisen würde. Im Gegensatz zu den Ehepaaren stellen die Bewohner eines Haushaltes rechtlich meist keine vergleichbare Gemeinschaft dar und haben oft auch keine wesentliche gemeinsame Mittelverwendung und Verpflichtungen. </p><p>Da die Höhe der Steuer von den Faktoren der übrigen Bewohner abhängig ist, müsste im Weiteren der steuerpflichtigen Person Einblick in die Steuerdaten der Mitbewohner gegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass dies problematisch wäre.</p><p>Veranlagungen könnten schliesslich nur bei Vorhandensein der Steuererklärungen aller Mitbewohner erfolgen. Das Fehlen einer Steuererklärung würde die definitive Veranlagung der übrigen Bewohner mindestens verzögern, ebenso allfällige Rechtsmittelverfahren. Der zusätzliche administrative Aufwand wäre für die Steuerzahlenden und für die Verwaltung zweifellos enorm hoch. Das Steuerrecht würde überdies komplizierter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat soll im Rahmen der bevorstehenden Neuauflage einer Steuervorlage für die Ehe- und Familienbesteuerung bei der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens den Wechsel zum Steuersubjekt "Haushalt" bzw. "Haushaltgesamteinkommen" anstelle des Steuersubjektes Einzelperson bzw. Ehepaar prüfen.</p>
  • Prüfung einer Einführung der Haushaltbesteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden gilt nach wie vor richtigerweise das Prinzip der Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In den letzten etwa zwanzig Jahren hat in unserem Land der Anteil an Haushalten mit mehr als einem Einkommen stark zugenommen. Alle Mitglieder eines Mehrfacheinkommenshaushaltes bzw. einer solchen Wohngemeinschaft profitieren von der wirtschaftlichen Stärke eines solchen Haushaltes bei Miet- und Zinskosten, Kosten für Heizung, Warmwasser, Taxen und Abgaben für Elektrizität, Kehricht, Abwasser usw. Um die Grundprinzipien der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuergerechtigkeit zu respektieren, ist es heute angezeigt, bei der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen anstelle der Einzelperson oder des Ehepaares den Haushalt als Steuersubjekt zu betrachten. Analog wäre dies auch angezeigt beim Bezug von Sozialleistungen, Arbeitslosenentschädigungen usw. Seit Jahren wurde die längst fällige und auch vom Bundesgericht verlangte Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber den Konkubinatspaaren aus verschiedenen Gründen nicht realisiert. Neben Steuersplitting und der administrativ aufwendigen Einzelpersonenbesteuerung zur Erreichung der Aufhebung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren wäre die Einführung der Besteuerung auf der Basis des Haushalteinkommens eine prüfenswerte Alternative. Diese würde zudem zu Steuermehrerträgen führen. Die bestehenden Steuererklärungen könnten beibehalten werden. Notwendig wäre lediglich bei den Personalien eine zusätzliche Zeile mit der Angabe betreffend Haushaltzugehörigkeit. Als Haushaltbezeichnung wäre z. B. der Name des Unterzeichners bzw. der Unterzeichner des Mietvertrages oder des Besitzers zu wählen. Diese hätten bei Bedarf eventuell eine Meldepflicht der steuerpflichtigen Haushaltmitglieder gegenüber den Steuerämtern. Jede steuerpflichtige Person eines Haushaltes würde - wie bisher - ihre eigene Steuererklärung ausfüllen, lediglich mit der zusätzlichen Haushaltbezeichnung. Die Einkommensbesteuerung erfolgt auf der Totalsumme der steuerbaren Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden steuerpflichtigen Erwerbstätigen. Jede und jeder Steuerpflichtige müsste auf seinem persönlichen Einkommensanteil am Haushalteinkommen proportional seine Einkommenssteuern bezahlen, allerdings auf der Progressionsstufe des Haushaltgesamteinkommens. Die Besteuerung der Vermögen wäre von der Haushaltbesteuerung der Einkommen nicht betroffen und würde wie bisher erfolgen.</p>
    • <p>Im geltenden Recht ist die direkte Steuer als Subjektsteuer ausgestaltet; sie nimmt auf die steuerpflichtige Person Bezug. Deshalb wird grundsätzlich jede natürliche Person individuell veranlagt. Ehegatten sind zwei eigenständige Steuersubjekte, doch werden sie gemeinsam veranlagt. Ihre Einkommen und Vermögen (sowie die Vermögenserträge und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder) werden zusammengerechnet. Es besteht eine Solidarhaftung für die Steuern. Dieses System rechtfertigt sich aufgrund der Betrachtung der Ehegatten als rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Eine solche bilden sie, solange sie eine gemeinsame Mittelverwendung haben.</p><p>Das Postulat scheint darauf abzuzielen, die überfällige Abschaffung der sogenannten "Heiratsstrafe" zu realisieren. Dabei sollen aber offenbar nicht die Ehepaare entlastet, sondern andere Lebensgemeinschaften stärker belastet werden. Der Bundesrat hat am 23. September 2005 beschlossen, eine Sofortmassnahme zur Milderung der Diskriminierung von Zweiverdienerehepaaren in die Vernehmlassung zu schicken. Ausserdem darf sicher gesagt werden, dass mittelfristig eher zu einem Übergang zur Individualbesteuerung als zu einer umfassenden Zusammenveranlagung im Sinne des Postulates tendiert wird. Somit ist anzunehmen, dass der Vorschlag der Haushaltbesteuerung politisch wenig Chancen hätte.</p><p>Rechtliche und praktische Probleme verhindern ausserdem die Umsetzung des Postulates: Die Bundesverfassung verlangt eine Besteuerung, welche sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Die Haushaltbesteuerung wendet jedoch den Satz des Haushalteinkommens auf das Einkommen der einzelnen steuerpflichtigen Personen an. Durch den Progressionseffekt wäre die Steuer nicht mehr der Finanzkraft der einzelnen Person angepasst, was sich als verfassungswidrig erweisen würde. Im Gegensatz zu den Ehepaaren stellen die Bewohner eines Haushaltes rechtlich meist keine vergleichbare Gemeinschaft dar und haben oft auch keine wesentliche gemeinsame Mittelverwendung und Verpflichtungen. </p><p>Da die Höhe der Steuer von den Faktoren der übrigen Bewohner abhängig ist, müsste im Weiteren der steuerpflichtigen Person Einblick in die Steuerdaten der Mitbewohner gegeben werden. Es versteht sich von selbst, dass dies problematisch wäre.</p><p>Veranlagungen könnten schliesslich nur bei Vorhandensein der Steuererklärungen aller Mitbewohner erfolgen. Das Fehlen einer Steuererklärung würde die definitive Veranlagung der übrigen Bewohner mindestens verzögern, ebenso allfällige Rechtsmittelverfahren. Der zusätzliche administrative Aufwand wäre für die Steuerzahlenden und für die Verwaltung zweifellos enorm hoch. Das Steuerrecht würde überdies komplizierter.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat soll im Rahmen der bevorstehenden Neuauflage einer Steuervorlage für die Ehe- und Familienbesteuerung bei der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens den Wechsel zum Steuersubjekt "Haushalt" bzw. "Haushaltgesamteinkommen" anstelle des Steuersubjektes Einzelperson bzw. Ehepaar prüfen.</p>
    • Prüfung einer Einführung der Haushaltbesteuerung

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