Transport- oder Umweltabgabe via Mehrwertsteuer statt LSVA
- ShortId
-
05.3397
- Id
-
20053397
- Updated
-
28.07.2023 09:43
- Language
-
de
- Title
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Transport- oder Umweltabgabe via Mehrwertsteuer statt LSVA
- AdditionalIndexing
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48;24;Schwerverkehrsabgabe;Einfuhrabgabe;nationaler Verkehr;Mehrwertsteuer;Fracht;zweckgebundene Abgabe;Lenkungsabgabe
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L06K070104030102, Einfuhrabgabe
- L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
- L04K18010106, nationaler Verkehr
- L04K06010403, Lenkungsabgabe
- L05K1802010103, Fracht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Belastung von Gütern und Dienstleistungen mit einer Transport- und Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteueraufschlages als Ersatz für die LSVA für den schweizerischen Binnentransport würde bei entsprechender Staffelung der Ansätze für die Schweiz, die EU und die übrige Welt die Attraktivität einheimischer Produkte und Produktionsstandorte fördern und einen Anreiz für die Herstellung oder Veredelung von Produkten in der Schweiz geben. Schweizer Produkte und Dienstleistungen würden attraktiver, und unsinnige Hin- und Hertransporte für Produktveredelungsschritte in ganz Europa würden zugunsten der inländischen Wirtschaft verteuert. Die Erhebung dieser Abgabe könnte via bestehende Infrastrukturen über die Mehrwertsteuerabrechnungen durch die Zollverwaltung und die entsprechenden Mehrwertsteuer-Vollzugsstellen erfolgen.</p>
- <p>Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Einführung einer WTO-konformen Transport-/Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf den Binnentransporten in der Schweiz zu prüfen.</p><p>Die Einführung der LSVA war angesichts der Bedeutung der Transitachsen durch die Schweiz nur in Abstimmung mit den anderen europäischen Ländern möglich. Mit dem bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) anerkannte die EU die schweizerische Verkehrspolitik und die Gebührenregelungen im Strassenverkehr. Das Abkommen erlaubt die Umsetzung einer mit der EU koordinierten Bahnreform, die Entwicklung der Infrastruktur (Neat plus Zubringer) und die Erhebung der LSVA. Mit deren Einführung im Jahre 2001 konnte der alpenquerende Schwerverkehr stabilisiert und sogar reduziert werden (2000-2004: minus 10,6 Prozent).</p><p>Das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beinhaltet in Anhang 1 A das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) vom 30. Oktober 1947. In Artikel III ist das Prinzip der Gleichbehandlung importierter Erzeugnisse mit Inlandwaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen fest verankert. Das Abkommen untersagt den Vertragspartnern die direkte oder indirekte Belastung eingeführter Erzeugnisse mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen Abgaben, welche höher sind als diejenigen, die gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Das gleiche Prinzip ist in Artikel 18 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (Freihandelsabkommen) verankert. Ferner verbietet Artikel 32 des Landverkehrsabkommens Schweiz/EG jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Zulassungsortes des Fahrzeuges oder des Herkunfts- bzw. Bestimmungsortes der Beförderung.</p><p>Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die LSVA auf den Binnentransporten wäre mit keinem der erwähnten Abkommen vereinbar. Ebenso steht es mit den relevanten Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 84, 85 und 130 BV) im Widerspruch. Der Vorschlag widerspricht auch dem im Mehrwertsteuergesetz (Art. 1 Abs. 2) verankerten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Insofern, als mehrwertsteuerpflichtige registrierte Unternehmen die Einfuhren tätigen, steht ihnen der bedingte Vorsteuerabzug zu, auch in Bezug auf den vorgeschlagenen Mehrwertsteuerzuschlag. Die Erhebung eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen würde durch den Vorsteuerabzug wieder neutralisiert. Ausgleichende Einnahmen könnten also nur beschränkt generiert werden. Eine Lösung, die den steuerpflichtigen Importeuren nur den Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer zum Normalsatz erlaubt, nicht aber den Abzug des allfälligen Mehrwertsteuerzuschlages, stünde zudem völlig ausserhalb des Mehrwertsteuersystems. Damit würde auch ein Vorsteuerabzug erheblich komplizierter. Ziel von Bundesrat und Parlament ist gemäss Bericht des Bundesrates "Zehn Jahre Mehrwertsteuer" indessen das Gegenteil: die Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Von der LSVA-Befreiung der Binnentransporte würden ausschliesslich die schweizerischen Transportunternehmungen profitieren, da nach den geltenden Bestimmungen nur diese solche Transporte überhaupt durchführen dürfen. Somit würde der Vorschlag insgesamt zu einer ausgeprägten Ungleichbehandlung ausländischer Wirtschaftsbeteiligter führen.</p><p>Eine Anpassung der aufgezählten Bestimmungen wäre weder mehrheitsfähig noch für unsere Handelspartner akzeptabel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat soll die Einführung einer WTO-konformen Transport- oder Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die LSVA-Abgaben auf den Binnentransporten in der Schweiz prüfen.</p><p>Eine solche Transport- oder Umweltabgabe würde für Güter und Dienstleistungen mit Ursprung in der Schweiz null bzw. den MehrwertsteuerNormalsteuersatz betragen. Für Güter und Dienstleistungen mit Ursprung in der EU wäre er z. B. auf +0,5 bis einmal den Mehrwertsteuer-Normalsteuersatz zu setzen und für Güter und Dienstleistungen ausserhalb der EU z. B. auf +1 bis zweimal den Mehrwertsteuer-Normalsteuersatz festzulegen. Der Ertrag dieser Zuschläge würde in die allgemeine Bundeskasse fliessen. Als Kompensation wäre die LSVA für Binnentransporte innerhalb der Schweiz aufzuheben. Die LSVA wäre nur noch für die Transittransporte in der bisherigen Form zu belassen, um den erwünschten Verlagerungseffekt auf die Bahn zu fördern. Eine solche Transport- oder Umweltabgabe hätte mit Blick auf Erdölprodukte günstige Wirkung auf die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (z. B. Wasser, Holz, Biomasse, Sonne, Wind usw.).</p>
- Transport- oder Umweltabgabe via Mehrwertsteuer statt LSVA
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine Belastung von Gütern und Dienstleistungen mit einer Transport- und Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteueraufschlages als Ersatz für die LSVA für den schweizerischen Binnentransport würde bei entsprechender Staffelung der Ansätze für die Schweiz, die EU und die übrige Welt die Attraktivität einheimischer Produkte und Produktionsstandorte fördern und einen Anreiz für die Herstellung oder Veredelung von Produkten in der Schweiz geben. Schweizer Produkte und Dienstleistungen würden attraktiver, und unsinnige Hin- und Hertransporte für Produktveredelungsschritte in ganz Europa würden zugunsten der inländischen Wirtschaft verteuert. Die Erhebung dieser Abgabe könnte via bestehende Infrastrukturen über die Mehrwertsteuerabrechnungen durch die Zollverwaltung und die entsprechenden Mehrwertsteuer-Vollzugsstellen erfolgen.</p>
- <p>Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Einführung einer WTO-konformen Transport-/Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf den Binnentransporten in der Schweiz zu prüfen.</p><p>Die Einführung der LSVA war angesichts der Bedeutung der Transitachsen durch die Schweiz nur in Abstimmung mit den anderen europäischen Ländern möglich. Mit dem bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) anerkannte die EU die schweizerische Verkehrspolitik und die Gebührenregelungen im Strassenverkehr. Das Abkommen erlaubt die Umsetzung einer mit der EU koordinierten Bahnreform, die Entwicklung der Infrastruktur (Neat plus Zubringer) und die Erhebung der LSVA. Mit deren Einführung im Jahre 2001 konnte der alpenquerende Schwerverkehr stabilisiert und sogar reduziert werden (2000-2004: minus 10,6 Prozent).</p><p>Das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beinhaltet in Anhang 1 A das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) vom 30. Oktober 1947. In Artikel III ist das Prinzip der Gleichbehandlung importierter Erzeugnisse mit Inlandwaren in Bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen fest verankert. Das Abkommen untersagt den Vertragspartnern die direkte oder indirekte Belastung eingeführter Erzeugnisse mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen Abgaben, welche höher sind als diejenigen, die gleichartige Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Das gleiche Prinzip ist in Artikel 18 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (Freihandelsabkommen) verankert. Ferner verbietet Artikel 32 des Landverkehrsabkommens Schweiz/EG jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Zulassungsortes des Fahrzeuges oder des Herkunfts- bzw. Bestimmungsortes der Beförderung.</p><p>Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die LSVA auf den Binnentransporten wäre mit keinem der erwähnten Abkommen vereinbar. Ebenso steht es mit den relevanten Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 84, 85 und 130 BV) im Widerspruch. Der Vorschlag widerspricht auch dem im Mehrwertsteuergesetz (Art. 1 Abs. 2) verankerten Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Insofern, als mehrwertsteuerpflichtige registrierte Unternehmen die Einfuhren tätigen, steht ihnen der bedingte Vorsteuerabzug zu, auch in Bezug auf den vorgeschlagenen Mehrwertsteuerzuschlag. Die Erhebung eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen würde durch den Vorsteuerabzug wieder neutralisiert. Ausgleichende Einnahmen könnten also nur beschränkt generiert werden. Eine Lösung, die den steuerpflichtigen Importeuren nur den Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer zum Normalsatz erlaubt, nicht aber den Abzug des allfälligen Mehrwertsteuerzuschlages, stünde zudem völlig ausserhalb des Mehrwertsteuersystems. Damit würde auch ein Vorsteuerabzug erheblich komplizierter. Ziel von Bundesrat und Parlament ist gemäss Bericht des Bundesrates "Zehn Jahre Mehrwertsteuer" indessen das Gegenteil: die Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Von der LSVA-Befreiung der Binnentransporte würden ausschliesslich die schweizerischen Transportunternehmungen profitieren, da nach den geltenden Bestimmungen nur diese solche Transporte überhaupt durchführen dürfen. Somit würde der Vorschlag insgesamt zu einer ausgeprägten Ungleichbehandlung ausländischer Wirtschaftsbeteiligter führen.</p><p>Eine Anpassung der aufgezählten Bestimmungen wäre weder mehrheitsfähig noch für unsere Handelspartner akzeptabel.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat soll die Einführung einer WTO-konformen Transport- oder Umweltabgabe in Form eines Mehrwertsteuerzuschlages auf importierten Produkten und Dienstleistungen als Ersatz für die LSVA-Abgaben auf den Binnentransporten in der Schweiz prüfen.</p><p>Eine solche Transport- oder Umweltabgabe würde für Güter und Dienstleistungen mit Ursprung in der Schweiz null bzw. den MehrwertsteuerNormalsteuersatz betragen. Für Güter und Dienstleistungen mit Ursprung in der EU wäre er z. B. auf +0,5 bis einmal den Mehrwertsteuer-Normalsteuersatz zu setzen und für Güter und Dienstleistungen ausserhalb der EU z. B. auf +1 bis zweimal den Mehrwertsteuer-Normalsteuersatz festzulegen. Der Ertrag dieser Zuschläge würde in die allgemeine Bundeskasse fliessen. Als Kompensation wäre die LSVA für Binnentransporte innerhalb der Schweiz aufzuheben. Die LSVA wäre nur noch für die Transittransporte in der bisherigen Form zu belassen, um den erwünschten Verlagerungseffekt auf die Bahn zu fördern. Eine solche Transport- oder Umweltabgabe hätte mit Blick auf Erdölprodukte günstige Wirkung auf die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (z. B. Wasser, Holz, Biomasse, Sonne, Wind usw.).</p>
- Transport- oder Umweltabgabe via Mehrwertsteuer statt LSVA
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