Aufsicht über die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
- ShortId
-
05.3405
- Id
-
20053405
- Updated
-
28.07.2023 12:44
- Language
-
de
- Title
-
Aufsicht über die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
- AdditionalIndexing
-
24;direkte Bundessteuer;Auslegung des Rechts;Beziehung Bund-Kanton;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Steuerrecht
- 1
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- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070312, Steuerrecht
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Pressemeldungen und Interpellationen im Genfer Grossen Rat geben zur Vermutung Anlass, die Bestimmungen über den Sitz von Gesellschaften könnten bei der Erhebung der direkten Bundessteuer durch die Genfer Steuerverwaltung sehr frei ausgelegt werden. Deshalb soll mit dieser Motion sichergestellt werden, dass das EFD und die Eidgenössische Steuerverwaltung die kantonalen Steuerverwaltungen regelmässiger und intensiver kontrollieren, und zwar mit dem Ziel, die Auslegung des DBG zu vereinheitlichen und die beiden aufgeworfenen Fragen umfassend zu beantworten.</p><p>Diese Motion stützt sich nicht nur auf die Zuständigkeit des Bundes zur Überwachung der Erhebung der direkten Steuern (Art. 2, 102 Abs. 2, 103 Abs. 1 und 190 Abs. 1 DBG), sondern auch auf die </p><p>- jüngste einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 2A.247/2004 vom 10. Februar 2005), die bestätigt, dass aus steuerlichen Gründen geschaffene Scheindomizile widerrechtlich sind;</p><p>- Tatsache, dass das Steuergeheimnis die Mitglieder des Grossen Rates behindert, die sich vergewissern wollen, ob das Gesetz eingehalten wird. Wegen des Steuergeheimnisses müssen die Steuerverwaltungen keinen Einblick in die Unterlagen gewähren, die sie von in ihrem Kanton steuerpflichtigen Gesellschaften mit Zweigniederlassungen im Ausland erhalten.</p>
- <p>1. Die infrage stehenden Kontrollen werden bereits heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführt.</p><p>2. Die Kantone veranlagen und erheben die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes (Art. 2 DBG). Diese Aufsicht nimmt innerhalb des Bundes das Eidgenössische Finanzdepartement wahr (Art. 102 Abs. 1 DBG). Die ESTV, insbesondere die Abteilung Inspektorat der Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, sorgt für die einheitliche Anwendung des DBG (Art. 102 Abs. 2 DBG). Die in dieser Abteilung tätigen Personen führen systematische Kontrollen über die Anwendung des DBG durch und begeben sich zu diesem Zweck auch in die kantonalen Steuerämter.</p><p>3. Wenn sich herausstellt, dass eine kantonale Steuerbehörde das geltende Bundessteuerrecht nicht korrekt anwendet, kann das Eidgenössische Finanzdepartement die nötigen Massnahmen treffen (Art. 103 Abs. 2 DBG). Zudem kann die ESTV nötigenfalls gegen jede kantonale Veranlagungsverfügung Beschwerde erheben (Art. 141 Abs. 1 DBG).</p><p>4. Die ESTV, die diese Aufsichtsfunktion bereits heute vollumfänglich ausübt, legt auf Gesellschaften, die ihre tatsächliche Verwaltung, nicht aber den statutarischen Sitz in der Schweiz haben, ihr besonderes Augenmerk und sorgt dafür, dass diese Gesellschaften in der Schweiz gemäss Artikel 50 DBG besteuert werden.</p><p>5. Die ESTV hat sich in einem kürzlich vom Bundesgericht beurteilten Fall (2A.321/2003) aktiv dafür eingesetzt, dass die betreffende Gesellschaft, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, der statutarische Sitz jedoch im Ausland lag, in Anwendung von Artikel 50 DBG in der Schweiz steuerpflichtig wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Steuerverwaltung die kantonalen Verwaltungen für die direkten Bundessteuern regelmässiger und intensiver überprüfen. Mit dieser Überprüfung soll erreicht werden, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer einheitlicher ausgelegt wird. Zudem sollen dank der vertieften Überprüfung folgende beiden Fragen beantwortet werden können:</p><p>1. Tatsächliche Verwaltung: Legen alle kantonalen Steuerverwaltungen und Finanzdirektoren das Kriterium der tatsächlichen Verwaltung (insbesondere Art. 50 DBG und Art. 20 Abs. 1 StHG) gleich aus, wenn eine Gesellschaft den Fiskus über Scheingesellschaften umgeht, und tragen sie dabei der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes Rechnung?</p><p>2. Bussenhöhe: Legen alle kantonalen Steuerverwaltungen und Finanzdirektoren die Artikel 54 DBG und 175 Absatz 2 StHG unter Berücksichtigung der Usanz aus, wenn eine Gesellschaft den Fiskus über Scheingesellschaften umgeht?</p>
- Aufsicht über die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Pressemeldungen und Interpellationen im Genfer Grossen Rat geben zur Vermutung Anlass, die Bestimmungen über den Sitz von Gesellschaften könnten bei der Erhebung der direkten Bundessteuer durch die Genfer Steuerverwaltung sehr frei ausgelegt werden. Deshalb soll mit dieser Motion sichergestellt werden, dass das EFD und die Eidgenössische Steuerverwaltung die kantonalen Steuerverwaltungen regelmässiger und intensiver kontrollieren, und zwar mit dem Ziel, die Auslegung des DBG zu vereinheitlichen und die beiden aufgeworfenen Fragen umfassend zu beantworten.</p><p>Diese Motion stützt sich nicht nur auf die Zuständigkeit des Bundes zur Überwachung der Erhebung der direkten Steuern (Art. 2, 102 Abs. 2, 103 Abs. 1 und 190 Abs. 1 DBG), sondern auch auf die </p><p>- jüngste einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 2A.247/2004 vom 10. Februar 2005), die bestätigt, dass aus steuerlichen Gründen geschaffene Scheindomizile widerrechtlich sind;</p><p>- Tatsache, dass das Steuergeheimnis die Mitglieder des Grossen Rates behindert, die sich vergewissern wollen, ob das Gesetz eingehalten wird. Wegen des Steuergeheimnisses müssen die Steuerverwaltungen keinen Einblick in die Unterlagen gewähren, die sie von in ihrem Kanton steuerpflichtigen Gesellschaften mit Zweigniederlassungen im Ausland erhalten.</p>
- <p>1. Die infrage stehenden Kontrollen werden bereits heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführt.</p><p>2. Die Kantone veranlagen und erheben die direkte Bundessteuer unter Aufsicht des Bundes (Art. 2 DBG). Diese Aufsicht nimmt innerhalb des Bundes das Eidgenössische Finanzdepartement wahr (Art. 102 Abs. 1 DBG). Die ESTV, insbesondere die Abteilung Inspektorat der Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, sorgt für die einheitliche Anwendung des DBG (Art. 102 Abs. 2 DBG). Die in dieser Abteilung tätigen Personen führen systematische Kontrollen über die Anwendung des DBG durch und begeben sich zu diesem Zweck auch in die kantonalen Steuerämter.</p><p>3. Wenn sich herausstellt, dass eine kantonale Steuerbehörde das geltende Bundessteuerrecht nicht korrekt anwendet, kann das Eidgenössische Finanzdepartement die nötigen Massnahmen treffen (Art. 103 Abs. 2 DBG). Zudem kann die ESTV nötigenfalls gegen jede kantonale Veranlagungsverfügung Beschwerde erheben (Art. 141 Abs. 1 DBG).</p><p>4. Die ESTV, die diese Aufsichtsfunktion bereits heute vollumfänglich ausübt, legt auf Gesellschaften, die ihre tatsächliche Verwaltung, nicht aber den statutarischen Sitz in der Schweiz haben, ihr besonderes Augenmerk und sorgt dafür, dass diese Gesellschaften in der Schweiz gemäss Artikel 50 DBG besteuert werden.</p><p>5. Die ESTV hat sich in einem kürzlich vom Bundesgericht beurteilten Fall (2A.321/2003) aktiv dafür eingesetzt, dass die betreffende Gesellschaft, deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, der statutarische Sitz jedoch im Ausland lag, in Anwendung von Artikel 50 DBG in der Schweiz steuerpflichtig wurde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Steuerverwaltung die kantonalen Verwaltungen für die direkten Bundessteuern regelmässiger und intensiver überprüfen. Mit dieser Überprüfung soll erreicht werden, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer einheitlicher ausgelegt wird. Zudem sollen dank der vertieften Überprüfung folgende beiden Fragen beantwortet werden können:</p><p>1. Tatsächliche Verwaltung: Legen alle kantonalen Steuerverwaltungen und Finanzdirektoren das Kriterium der tatsächlichen Verwaltung (insbesondere Art. 50 DBG und Art. 20 Abs. 1 StHG) gleich aus, wenn eine Gesellschaft den Fiskus über Scheingesellschaften umgeht, und tragen sie dabei der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes Rechnung?</p><p>2. Bussenhöhe: Legen alle kantonalen Steuerverwaltungen und Finanzdirektoren die Artikel 54 DBG und 175 Absatz 2 StHG unter Berücksichtigung der Usanz aus, wenn eine Gesellschaft den Fiskus über Scheingesellschaften umgeht?</p>
- Aufsicht über die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
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