Unangemessene Einschränkungen bei Schiessanlagen

ShortId
05.3406
Id
20053406
Updated
27.07.2023 19:33
Language
de
Title
Unangemessene Einschränkungen bei Schiessanlagen
AdditionalIndexing
52;28;Lärmpegel;Lärmbelästigung;Sport;Umweltrecht;Grenzwert;Schiessplatz;Lärmschutz
1
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L04K01010102, Sport
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K0602010501, Lärmpegel
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch Lärmbelastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätze sowie zivile Schiessanlagen.</p><p>Seit dem 15. Juni 2005 ist eine Anhörung zur Revision der Anhänge 1, 2 und 7 der LSV im Gang. Die Revision hat zum Ziel, der Entwicklung in den Bereichen "Schallschutz an Gebäuden", "Anforderungen an Lärmberechnungen" und "ziviler Schiesslärm" der LSV Rechnung zu tragen.</p><p>Zur Begründung für die Revision des für die vorliegende Interpellation relevanten Anhangs 7 ist Folgendes zu bemerken: Die ursprünglich darin festgelegte Beurteilungsmethode wurde im Hinblick auf das ausserdienstliche Schiesswesen entwickelt und enthält Belastungsgrenzwerte für den zivilen Schiesslärm. Die Beurteilung wurde auf Sturmgewehre und Ordonnanzpistolen ausgerichtet. Diese Fokussierung war damals (d. h. bis etwa Ende der Neunzigerjahre) angesichts der Lärmproblematik gerechtfertigt. Im Verlauf der letzten Jahre haben jedoch andere Anlagetypen und (Schiesssport-)Aktivitäten an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklungen führten zur Forderung nach einer einheitlichen und störungsgerechten Beurteilung des gesamten zivilen Schiesslärms. Mit der laufenden LSV-Revision wird somit eine Lücke in der Beurteilung der Lärmbelastung geschlossen. Es ist nicht beabsichtigt, die Schiesstätigkeit zu erschweren, sondern die vorherrschende Lärmbelastung nach dem Stand des Wissens korrekt zu erfassen und - wo nötig - Massnahmen zu deren Reduktion zu treffen. Diese Massnahmen können sowohl baulicher als auch betrieblicher Art sein.</p><p>1. Mit der Revision sollen weder die Grenzwerte noch die Lärmbeurteilung verschärft werden. Neu soll jedoch Schiessen mit Kleinkalibermunition in die Lärmbeurteilung einbezogen werden. Treten durch dieses erhebliche Lärmbelastungen auf, so ist dafür zu sorgen, dass die gesamte Anlage mindestens die Immissionsgrenzwerte einhält. Eine Angabe des Ausmasses der Lärmreduktion in Prozent ist dabei nicht möglich bzw. macht keinen Sinn.</p><p>2. Die Revision der LSV bezweckt nicht die Beschränkung der Schiesstätigkeit per se und drängt sich auch nicht aufgrund eines konkreten Vorfalls auf, sondern sie berücksichtigt die neuere Entwicklung im Schiesssport. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind im Übrigen in der Bevölkerung breit akzeptiert und gesetzlich verankert. Die Lärmbelastung wird zunehmend als Problem wahrgenommen. Mit der vorgesehenen Revision der LSV soll sowohl dem Bedürfnis nach Ruhe Rechnung getragen werden als auch ein angemessener Schiessbetrieb möglich sein.</p><p>3. Die umweltrechtlichen Anforderungen sind für alle Anlagen dieselben. Mit der revidierten LSV sollen auch Schiessstände, die zwar erhebliche Störungen verursachen, aber bis anhin nur unzureichend beurteilt werden konnten - wie beispielsweise Jagdschiessstände -, nach den gleichen Massstäben wie alle anderen beurteilt werden können.</p><p>Für notwendige Sanierungen sollen sechsjährige Fristen gelten. Die anfallenden Investitionen erscheinen in Anbetracht dieser Fristen vertretbar. Im Übrigen werden nicht nur bauliche, sondern auch betriebliche Massnahmen, die zu keinen Investitionen führen, die allenfalls nötige Belastungsreduktion herbeiführen können. Erfüllt eine Anlage bereits heute die Anforderungen der LSV, so wird sie auch nach der angestrebten Revision mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten die Lärmvorschriften einhalten können.</p><p>Auch nach einer Revision der LSV wird es zu Klagen wegen übermässigem Lärm kommen. Mit der objektiven Beurteilung des Lärms aufgrund von Grenzwerten wird es aber möglich sein, übertriebene Forderungen nach einer Einschränkung des Betriebes einer Anlage zurückzuweisen.</p><p>4. Der Bundesrat weiss, dass das Schiesswesen in der Schweiz einer alten Tradition entspricht und deswegen auch einen grossen Rückhalt in der Bevölkerung geniesst. Mit der Revision der LSV soll denn auch nicht gegen das zivile Schiessen vorgegangen werden. Es werden nur dort Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung zu ergreifen sein, wo die Lärmbelastung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft ein erheblich störendes Ausmass angenommen hat.</p><p>5. Mit der Revision der LSV werden dem Buwal keine Kompetenzen zur Anpassung von Grenzwerten gegeben.</p><p>6. Die Anforderungen an Berechnungsverfahren werden aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Akustik in Zusammenarbeit mit der Empa aufgestellt. Sie gelten für alle Lärmarten gleichermassen. Es besteht daher keine Gefahr einer willkürlichen Benachteiligung von Schiessanlagen.</p><p>7. Die LSV-Revision hat weder inhaltlich noch zeitlich in irgendeiner Weise mit der Abstimmung zum Vertrag von Schengen zu tun.</p><p>8. Es handelt sich um keine einseitige Massnahme, sondern um eine Anpassung an die neuesten Erkenntnisse in der Lärmbeurteilung. Die Pflicht zur Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft oder der Erfahrung ergibt sich im Übrigen aus dem USG (Art. 15).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus einer Mitteilung des Buwal ist zu erfahren, dass neu auch das Kleinkaliber-Sportschiessen in die Schiesslärmbeschränkungen einbezogen werden soll. Zudem sollen die Grenzwerte erheblich tiefer ausgelegt werden. Zusätzlich soll das Buwal neu die Grenzwerte einseitig und beliebig festlegen können. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In welchem Ausmass in Prozent (nicht in dB A) sind die Lärmreduzierungen vorgesehen?</p><p>2. Ist eine solche Beschränkung angemessen und auf welche belastenden Vorfälle stützen sich diese vorgesehenen Massnahmen? Ist dem breiten Volkswillen hier Rechnung getragen?</p><p>3. Ist der Behörde bekannt, dass hier Anlagen betroffen und zu hohen Investitionen gezwungen sind, die heute zu keinen Beanstandungen Anlass geben? Sind alle Anlagen in der Schweiz gleichermassen betroffen?</p><p>4. Ist sich die Behörde vollumfänglich bewusst, dass das Schiessen mit Gross- und Kleinkaliberwaffen einer alten ländlichen Tradition entspricht, in vielen ländlichen Regionen die vorherrschende Freizeitaktivität darstellt und dass solche zusätzlichen Einschränkungen eine empfindliche Beeinträchtigung einer der beliebtesten Sportarten darstellt?</p><p>5. Ist es staatspolitisch vertretbar, einem einfachen Bundesamt (Buwal) die alleinige Kompetenz zu beliebigen Veränderungen der Grenzwerte zu geben, ohne diese in einer Verordnung festzulegen?</p><p>6. Ist die Gefahr einer eher willkürlichen Auslegung und Anpassung der Messmethodik und der Grenzwerte bei Schiessanlagen mit diesem Vorgehen nicht sehr hoch und die Möglichkeiten der Abwehr von willkürlichen Entscheiden zu sehr begrenzt? Ist ein solches Vorgehen nicht generell willkürlich?</p><p>7. Hat der Zeitpunkt der Ankündigung dieser neuen Massnahmenziele einen Zusammenhang mit der Abstimmung zum Schengen Vertrag (14 Tage nach der Schengen-Abstimmung)?</p><p>8. Ist er nicht generell auch der Meinung, dass solche einseitigen Massnahmen mehrheitlich als unangemessen bis unverständlich eingestuft werden?</p>
  • Unangemessene Einschränkungen bei Schiessanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch Lärmbelastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätze sowie zivile Schiessanlagen.</p><p>Seit dem 15. Juni 2005 ist eine Anhörung zur Revision der Anhänge 1, 2 und 7 der LSV im Gang. Die Revision hat zum Ziel, der Entwicklung in den Bereichen "Schallschutz an Gebäuden", "Anforderungen an Lärmberechnungen" und "ziviler Schiesslärm" der LSV Rechnung zu tragen.</p><p>Zur Begründung für die Revision des für die vorliegende Interpellation relevanten Anhangs 7 ist Folgendes zu bemerken: Die ursprünglich darin festgelegte Beurteilungsmethode wurde im Hinblick auf das ausserdienstliche Schiesswesen entwickelt und enthält Belastungsgrenzwerte für den zivilen Schiesslärm. Die Beurteilung wurde auf Sturmgewehre und Ordonnanzpistolen ausgerichtet. Diese Fokussierung war damals (d. h. bis etwa Ende der Neunzigerjahre) angesichts der Lärmproblematik gerechtfertigt. Im Verlauf der letzten Jahre haben jedoch andere Anlagetypen und (Schiesssport-)Aktivitäten an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklungen führten zur Forderung nach einer einheitlichen und störungsgerechten Beurteilung des gesamten zivilen Schiesslärms. Mit der laufenden LSV-Revision wird somit eine Lücke in der Beurteilung der Lärmbelastung geschlossen. Es ist nicht beabsichtigt, die Schiesstätigkeit zu erschweren, sondern die vorherrschende Lärmbelastung nach dem Stand des Wissens korrekt zu erfassen und - wo nötig - Massnahmen zu deren Reduktion zu treffen. Diese Massnahmen können sowohl baulicher als auch betrieblicher Art sein.</p><p>1. Mit der Revision sollen weder die Grenzwerte noch die Lärmbeurteilung verschärft werden. Neu soll jedoch Schiessen mit Kleinkalibermunition in die Lärmbeurteilung einbezogen werden. Treten durch dieses erhebliche Lärmbelastungen auf, so ist dafür zu sorgen, dass die gesamte Anlage mindestens die Immissionsgrenzwerte einhält. Eine Angabe des Ausmasses der Lärmreduktion in Prozent ist dabei nicht möglich bzw. macht keinen Sinn.</p><p>2. Die Revision der LSV bezweckt nicht die Beschränkung der Schiesstätigkeit per se und drängt sich auch nicht aufgrund eines konkreten Vorfalls auf, sondern sie berücksichtigt die neuere Entwicklung im Schiesssport. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind im Übrigen in der Bevölkerung breit akzeptiert und gesetzlich verankert. Die Lärmbelastung wird zunehmend als Problem wahrgenommen. Mit der vorgesehenen Revision der LSV soll sowohl dem Bedürfnis nach Ruhe Rechnung getragen werden als auch ein angemessener Schiessbetrieb möglich sein.</p><p>3. Die umweltrechtlichen Anforderungen sind für alle Anlagen dieselben. Mit der revidierten LSV sollen auch Schiessstände, die zwar erhebliche Störungen verursachen, aber bis anhin nur unzureichend beurteilt werden konnten - wie beispielsweise Jagdschiessstände -, nach den gleichen Massstäben wie alle anderen beurteilt werden können.</p><p>Für notwendige Sanierungen sollen sechsjährige Fristen gelten. Die anfallenden Investitionen erscheinen in Anbetracht dieser Fristen vertretbar. Im Übrigen werden nicht nur bauliche, sondern auch betriebliche Massnahmen, die zu keinen Investitionen führen, die allenfalls nötige Belastungsreduktion herbeiführen können. Erfüllt eine Anlage bereits heute die Anforderungen der LSV, so wird sie auch nach der angestrebten Revision mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten die Lärmvorschriften einhalten können.</p><p>Auch nach einer Revision der LSV wird es zu Klagen wegen übermässigem Lärm kommen. Mit der objektiven Beurteilung des Lärms aufgrund von Grenzwerten wird es aber möglich sein, übertriebene Forderungen nach einer Einschränkung des Betriebes einer Anlage zurückzuweisen.</p><p>4. Der Bundesrat weiss, dass das Schiesswesen in der Schweiz einer alten Tradition entspricht und deswegen auch einen grossen Rückhalt in der Bevölkerung geniesst. Mit der Revision der LSV soll denn auch nicht gegen das zivile Schiessen vorgegangen werden. Es werden nur dort Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung zu ergreifen sein, wo die Lärmbelastung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft ein erheblich störendes Ausmass angenommen hat.</p><p>5. Mit der Revision der LSV werden dem Buwal keine Kompetenzen zur Anpassung von Grenzwerten gegeben.</p><p>6. Die Anforderungen an Berechnungsverfahren werden aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Akustik in Zusammenarbeit mit der Empa aufgestellt. Sie gelten für alle Lärmarten gleichermassen. Es besteht daher keine Gefahr einer willkürlichen Benachteiligung von Schiessanlagen.</p><p>7. Die LSV-Revision hat weder inhaltlich noch zeitlich in irgendeiner Weise mit der Abstimmung zum Vertrag von Schengen zu tun.</p><p>8. Es handelt sich um keine einseitige Massnahme, sondern um eine Anpassung an die neuesten Erkenntnisse in der Lärmbeurteilung. Die Pflicht zur Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft oder der Erfahrung ergibt sich im Übrigen aus dem USG (Art. 15).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus einer Mitteilung des Buwal ist zu erfahren, dass neu auch das Kleinkaliber-Sportschiessen in die Schiesslärmbeschränkungen einbezogen werden soll. Zudem sollen die Grenzwerte erheblich tiefer ausgelegt werden. Zusätzlich soll das Buwal neu die Grenzwerte einseitig und beliebig festlegen können. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In welchem Ausmass in Prozent (nicht in dB A) sind die Lärmreduzierungen vorgesehen?</p><p>2. Ist eine solche Beschränkung angemessen und auf welche belastenden Vorfälle stützen sich diese vorgesehenen Massnahmen? Ist dem breiten Volkswillen hier Rechnung getragen?</p><p>3. Ist der Behörde bekannt, dass hier Anlagen betroffen und zu hohen Investitionen gezwungen sind, die heute zu keinen Beanstandungen Anlass geben? Sind alle Anlagen in der Schweiz gleichermassen betroffen?</p><p>4. Ist sich die Behörde vollumfänglich bewusst, dass das Schiessen mit Gross- und Kleinkaliberwaffen einer alten ländlichen Tradition entspricht, in vielen ländlichen Regionen die vorherrschende Freizeitaktivität darstellt und dass solche zusätzlichen Einschränkungen eine empfindliche Beeinträchtigung einer der beliebtesten Sportarten darstellt?</p><p>5. Ist es staatspolitisch vertretbar, einem einfachen Bundesamt (Buwal) die alleinige Kompetenz zu beliebigen Veränderungen der Grenzwerte zu geben, ohne diese in einer Verordnung festzulegen?</p><p>6. Ist die Gefahr einer eher willkürlichen Auslegung und Anpassung der Messmethodik und der Grenzwerte bei Schiessanlagen mit diesem Vorgehen nicht sehr hoch und die Möglichkeiten der Abwehr von willkürlichen Entscheiden zu sehr begrenzt? Ist ein solches Vorgehen nicht generell willkürlich?</p><p>7. Hat der Zeitpunkt der Ankündigung dieser neuen Massnahmenziele einen Zusammenhang mit der Abstimmung zum Schengen Vertrag (14 Tage nach der Schengen-Abstimmung)?</p><p>8. Ist er nicht generell auch der Meinung, dass solche einseitigen Massnahmen mehrheitlich als unangemessen bis unverständlich eingestuft werden?</p>
    • Unangemessene Einschränkungen bei Schiessanlagen

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