Opferhilfegesetz. Längere Verwirkungsfrist

ShortId
05.3409
Id
20053409
Updated
28.07.2023 09:35
Language
de
Title
Opferhilfegesetz. Längere Verwirkungsfrist
AdditionalIndexing
12;Jugendschutz;Entschädigung;sexuelle Gewalt;Opferhilfe;Frist
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L05K0503020802, Frist
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die geltende zweijährige Frist für die Einreichung eines Gesuches um Entschädigung gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG erweist sich in der Praxis oft als zu kurz - insbesondere bei Delikten, die an Kindern verübt werden, und bei Sexualdelikten. Sei es, dass das Opfer erst mehrere Jahre nach Verübung der Tat Anzeige erstattet oder dass es dem Opfer faktisch unmöglich ist, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen (z. B. weil das Opfer behindert ist oder weil die Tat von dritter Seite zufällig entdeckt wird). Um dem Sinn und Geist des OHG in der Praxis besser gerecht zu werden, ist eine Gesetzesrevision angezeigt, die eine längere Verwirkungsfrist als die heutigen zwei Jahre vorsieht.</p>
  • <p>Der Bundesrat plant, im Rahmen der Totalrevision des Opferhilfegesetzes auch die Verwirkungsfrist zu verlängern. Die Botschaft dazu wird voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) vorzulegen, die in Artikel 16 Absatz 3 eine längere Verwirkungsfrist als die geltenden zwei Jahre vorsieht.</p>
  • Opferhilfegesetz. Längere Verwirkungsfrist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die geltende zweijährige Frist für die Einreichung eines Gesuches um Entschädigung gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG erweist sich in der Praxis oft als zu kurz - insbesondere bei Delikten, die an Kindern verübt werden, und bei Sexualdelikten. Sei es, dass das Opfer erst mehrere Jahre nach Verübung der Tat Anzeige erstattet oder dass es dem Opfer faktisch unmöglich ist, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen (z. B. weil das Opfer behindert ist oder weil die Tat von dritter Seite zufällig entdeckt wird). Um dem Sinn und Geist des OHG in der Praxis besser gerecht zu werden, ist eine Gesetzesrevision angezeigt, die eine längere Verwirkungsfrist als die heutigen zwei Jahre vorsieht.</p>
    • <p>Der Bundesrat plant, im Rahmen der Totalrevision des Opferhilfegesetzes auch die Verwirkungsfrist zu verlängern. Die Botschaft dazu wird voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) vorzulegen, die in Artikel 16 Absatz 3 eine längere Verwirkungsfrist als die geltenden zwei Jahre vorsieht.</p>
    • Opferhilfegesetz. Längere Verwirkungsfrist

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