Privater Verein schafft Recht bei Parkplatznormen
- ShortId
-
05.3410
- Id
-
20053410
- Updated
-
27.07.2023 20:18
- Language
-
de
- Title
-
Privater Verein schafft Recht bei Parkplatznormen
- AdditionalIndexing
-
48;Kompetenzregelung;Einkaufszentrum;Einzelhandel;Expertenkommission;Strassenverkehrsordnung;Norm;Vereinigung;Parkplatz;Entscheidungsprozess;Vernehmlassungsverfahren
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K18010215, Parkplatz
- L05K0706010201, Norm
- L04K08020307, Entscheidungsprozess
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L06K080602020101, Expertenkommission
- L05K0101030204, Vereinigung
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L06K070105010104, Einkaufszentrum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Parkierungsnorm des VSS (bisher gültig: SN 640 290, Parkieren; in Vernehmlassung: SN 640 281, Parkieren) bildet in den meisten Kantonen und Gemeinden die technische Grundlage für die Parkplatzreglemente. Sie ist die Basis für die Berechnung der oft umstrittenen Parkplatzzahlen bei Planerlassen und Baubewilligungen. Im Streitfall bildet sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Gerichtsurteile bis hin zum letztinstanzlichen Bundesgerichtsentscheid.</p><p>Kraft ihrer Anwendung in Bewilligungsverfahren und in der Rechtsprechung wird diese Norm faktisch zu geltendem Recht.</p><p>Die politischen, rechtlichen und besonders die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Normanwendung bzw. Norminterpretation sind gravierend. Die jüngsten Gerichtsverfahren in Sachen Hardturmstadion Zürich, Ikea Spreitenbach oder Seedamm-Center Pfäffikon sind nur die letzten drei einer langen Reihe von prominenten Rechtsfällen.</p>
- <p>1. Bei den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Regeln der Technik, auf die der staatliche Normgeber indirekt oder direkt verweisen kann. Der direkte Verweis erfolgt durch die Aufnahme der Norm in die Verordnung des UVEK vom 4. August 2003 über die auf Strassensignalisationen und auf Strassenreklamen für Tankstellen anwendbaren Normen (SR 741.211.5). Diese Verordnung enthält jedoch keinen direkten Verweis auf die fragliche Norm SN 640 281.</p><p>2. Sowohl in der Experten- als auch in der Fachkommission, welche diese Norm betreuen, sind primär Bauherren und Planer vertreten. Die Normen des VSS werden von einer Expertenkommission erarbeitet. Die Aufgabe einer Fachkommission ist die Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeiten der Expertenkommission durch Lesung und Genehmigung der einzelnen Normen. Der Präsident der Expertenkommission ist dabei immer auch Mitglied der Fachkommission.</p><p>Die Konsultationen zu den Normen des VSS sind grundsätzlich öffentlich und somit allgemein zugänglich. Diejenigen Normen, welche zur Konsultation stehen, werden im Internet publiziert (www.vss.ch). Zur Norm SN 640 281 wurden zwei Konsultationen durchgeführt, wobei in der ersten die speziell betroffenen Kreise mit direkter Anschrift hingewiesen wurden. Im Rahmen der zweiten Konsultation wurden nur noch jene direkt angeschrieben, welche anlässlich der ersten Umfrage reagiert hatten.</p><p>3. Der Raumentwicklungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung stellt, gestützt auf eine Evaluation bisheriger Massnahmen und Entwicklungen, mögliche Szenarien für die Zukunft sowie verschiedene Handlungsoptionen vor. Vor dem Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung soll aus einer ganzheitlichen Sicht über die erwünschte Raumentwicklung in der Schweiz diskutiert werden. Die Diskussionen zum Raumentwicklungsbericht sind noch in Gang. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der vom Interpellanten angesprochene Normenentwurf gegebenenfalls in diese Diskussion eingebracht werden kann und nicht im Widerspruch dazu steht.</p><p>4. Es ist nicht unüblich, dass in der Schweiz privatrechtlich organisierte Vereine Normen erarbeiten. In der Bauwirtschaft weit verbreitet sind z. B. die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, die sogenannten SIA-Normen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es Sinn macht, wenn Fachleute aufgrund ihrer technischen Sachkenntnisse und reichen Erfahrung aus der Praxis Grundlagen in Form von Normen erarbeiten. Dies erlaubt standardisierte Lösungen für immer wiederkehrende Fragen. Der Berufsalltag wird erleichtert, die Einhaltung von Sicherheitsstandards besser gewährleistet. Dass sich die Beurteilungsinstanzen bei strittigen Fragen auf solche Normen berufen und sich dabei auf eine sachlich begründete Grundlage abstützen, ist durchaus zweckmässig.</p><p>In diesem Sinne ist die Norm SN 640 281 insbesondere eine fachtechnische Hilfe für Bauherren und Planer. Sie dient, wie im Zweckartikel festgehalten, der Festlegung des Angebotes an Parkfeldern für Nutzungen in Bauten und Anlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass die Ausarbeitung der Parkierungsnorm SN 640 281 (Parkieren) zwar von technischen Fachleuten, aber letztlich von einem privaten Verein, dem Schweizer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), vorgenommen wird? Ist er sich bewusst, dass diese Fachnorm mit gesetzesähnlicher Wirkung dadurch ohne politische Abstützung und ohne demokratisches Entscheidfindungsverfahren rechtswirksam wird, obwohl deren Auswirkungen von grosser Bedeutung sind?</p><p>2. Trifft es zu, dass bei der Ausarbeitung der Neufassung der SN 640 281 in der Expertengruppe und in der Fachkommission kein einziger Vertreter der Wirtschaft Einsitz hatte, wodurch das Gebot der Ausgewogenheit verletzt wurde? Empfindet er es nicht auch als problematisch, dass bei der Vernehmlassung zur SN 640 281 im Sommer 2004 von den rund 120 angefragten Interessenvertretern rund 100 Verwaltungsstellen, diverse private Ingenieurbüros, jedoch lediglich zwei Vertreter des von den Änderungen am stärksten betroffenen Detailhandels angeschrieben wurden?</p><p>3. Teilt er unsere Meinung, dass die überarbeitete Fassung der Norm Konzepte und Mechanismen enthält, die teilweise im Widerspruch stehen zu den Strategien und Zielsetzungen übergeordneter Stellen, z. B. dem Raumentwicklungsbericht 2005 des Bundesamtes für Raumentwicklung?</p><p>4. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich die Norm nicht auf ihre technische Aufgabe beschränkt, die Parkierungsbedürfnisse verschiedener Nutzungen aufzuzeigen, sondern dass damit versucht wird, auf unterster Stufe und zeitlich nachgelagert raumplanerische und umweltrechtliche Aufgaben und Kontrollfunktionen wahrzunehmen, die allein den übergeordneten Rechtsinstrumenten zustehen, deren Anwendung wiederum allein den staatlichen Behörden vorbehalten ist?</p>
- Privater Verein schafft Recht bei Parkplatznormen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Parkierungsnorm des VSS (bisher gültig: SN 640 290, Parkieren; in Vernehmlassung: SN 640 281, Parkieren) bildet in den meisten Kantonen und Gemeinden die technische Grundlage für die Parkplatzreglemente. Sie ist die Basis für die Berechnung der oft umstrittenen Parkplatzzahlen bei Planerlassen und Baubewilligungen. Im Streitfall bildet sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Gerichtsurteile bis hin zum letztinstanzlichen Bundesgerichtsentscheid.</p><p>Kraft ihrer Anwendung in Bewilligungsverfahren und in der Rechtsprechung wird diese Norm faktisch zu geltendem Recht.</p><p>Die politischen, rechtlichen und besonders die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Normanwendung bzw. Norminterpretation sind gravierend. Die jüngsten Gerichtsverfahren in Sachen Hardturmstadion Zürich, Ikea Spreitenbach oder Seedamm-Center Pfäffikon sind nur die letzten drei einer langen Reihe von prominenten Rechtsfällen.</p>
- <p>1. Bei den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Regeln der Technik, auf die der staatliche Normgeber indirekt oder direkt verweisen kann. Der direkte Verweis erfolgt durch die Aufnahme der Norm in die Verordnung des UVEK vom 4. August 2003 über die auf Strassensignalisationen und auf Strassenreklamen für Tankstellen anwendbaren Normen (SR 741.211.5). Diese Verordnung enthält jedoch keinen direkten Verweis auf die fragliche Norm SN 640 281.</p><p>2. Sowohl in der Experten- als auch in der Fachkommission, welche diese Norm betreuen, sind primär Bauherren und Planer vertreten. Die Normen des VSS werden von einer Expertenkommission erarbeitet. Die Aufgabe einer Fachkommission ist die Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeiten der Expertenkommission durch Lesung und Genehmigung der einzelnen Normen. Der Präsident der Expertenkommission ist dabei immer auch Mitglied der Fachkommission.</p><p>Die Konsultationen zu den Normen des VSS sind grundsätzlich öffentlich und somit allgemein zugänglich. Diejenigen Normen, welche zur Konsultation stehen, werden im Internet publiziert (www.vss.ch). Zur Norm SN 640 281 wurden zwei Konsultationen durchgeführt, wobei in der ersten die speziell betroffenen Kreise mit direkter Anschrift hingewiesen wurden. Im Rahmen der zweiten Konsultation wurden nur noch jene direkt angeschrieben, welche anlässlich der ersten Umfrage reagiert hatten.</p><p>3. Der Raumentwicklungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung stellt, gestützt auf eine Evaluation bisheriger Massnahmen und Entwicklungen, mögliche Szenarien für die Zukunft sowie verschiedene Handlungsoptionen vor. Vor dem Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung soll aus einer ganzheitlichen Sicht über die erwünschte Raumentwicklung in der Schweiz diskutiert werden. Die Diskussionen zum Raumentwicklungsbericht sind noch in Gang. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der vom Interpellanten angesprochene Normenentwurf gegebenenfalls in diese Diskussion eingebracht werden kann und nicht im Widerspruch dazu steht.</p><p>4. Es ist nicht unüblich, dass in der Schweiz privatrechtlich organisierte Vereine Normen erarbeiten. In der Bauwirtschaft weit verbreitet sind z. B. die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, die sogenannten SIA-Normen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es Sinn macht, wenn Fachleute aufgrund ihrer technischen Sachkenntnisse und reichen Erfahrung aus der Praxis Grundlagen in Form von Normen erarbeiten. Dies erlaubt standardisierte Lösungen für immer wiederkehrende Fragen. Der Berufsalltag wird erleichtert, die Einhaltung von Sicherheitsstandards besser gewährleistet. Dass sich die Beurteilungsinstanzen bei strittigen Fragen auf solche Normen berufen und sich dabei auf eine sachlich begründete Grundlage abstützen, ist durchaus zweckmässig.</p><p>In diesem Sinne ist die Norm SN 640 281 insbesondere eine fachtechnische Hilfe für Bauherren und Planer. Sie dient, wie im Zweckartikel festgehalten, der Festlegung des Angebotes an Parkfeldern für Nutzungen in Bauten und Anlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass die Ausarbeitung der Parkierungsnorm SN 640 281 (Parkieren) zwar von technischen Fachleuten, aber letztlich von einem privaten Verein, dem Schweizer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), vorgenommen wird? Ist er sich bewusst, dass diese Fachnorm mit gesetzesähnlicher Wirkung dadurch ohne politische Abstützung und ohne demokratisches Entscheidfindungsverfahren rechtswirksam wird, obwohl deren Auswirkungen von grosser Bedeutung sind?</p><p>2. Trifft es zu, dass bei der Ausarbeitung der Neufassung der SN 640 281 in der Expertengruppe und in der Fachkommission kein einziger Vertreter der Wirtschaft Einsitz hatte, wodurch das Gebot der Ausgewogenheit verletzt wurde? Empfindet er es nicht auch als problematisch, dass bei der Vernehmlassung zur SN 640 281 im Sommer 2004 von den rund 120 angefragten Interessenvertretern rund 100 Verwaltungsstellen, diverse private Ingenieurbüros, jedoch lediglich zwei Vertreter des von den Änderungen am stärksten betroffenen Detailhandels angeschrieben wurden?</p><p>3. Teilt er unsere Meinung, dass die überarbeitete Fassung der Norm Konzepte und Mechanismen enthält, die teilweise im Widerspruch stehen zu den Strategien und Zielsetzungen übergeordneter Stellen, z. B. dem Raumentwicklungsbericht 2005 des Bundesamtes für Raumentwicklung?</p><p>4. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich die Norm nicht auf ihre technische Aufgabe beschränkt, die Parkierungsbedürfnisse verschiedener Nutzungen aufzuzeigen, sondern dass damit versucht wird, auf unterster Stufe und zeitlich nachgelagert raumplanerische und umweltrechtliche Aufgaben und Kontrollfunktionen wahrzunehmen, die allein den übergeordneten Rechtsinstrumenten zustehen, deren Anwendung wiederum allein den staatlichen Behörden vorbehalten ist?</p>
- Privater Verein schafft Recht bei Parkplatznormen
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