Keine Beschaffung von Waffen mit Streumunition

ShortId
05.3444
Id
20053444
Updated
28.07.2023 10:09
Language
de
Title
Keine Beschaffung von Waffen mit Streumunition
AdditionalIndexing
09;Bewaffnung;Munition;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Mine;konventionelle Waffe
1
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L04K04020402, konventionelle Waffe
  • L04K04020407, Munition
  • L05K0402040203, Mine
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot von Antipersonenminen (Ottawa-Übereinkommen), das die Schweiz ratifiziert hat, bezweckt, menschliches Leiden und Verluste von Menschenleben, die durch diese Minen verursacht werden, zu beenden. Das IKRK bezeichnet Streubomben und nicht explodierte Submunition als ein Element dieses Problems. Handicap International fügt hinzu, Streubomben stellten nach den Antipersonenminen eindeutig die grösste Gefahr dar. Das Problem hängt vor allem damit zusammen, dass sehr viele dieser Bomben beim Aufschlag auf dem Boden nicht explodieren; bezüglich ihrer Gefährlichkeit für die Zivilbevölkerung sind sie deshalb in jeder Hinsicht mit Antipersonenminen vergleichbar.</p><p>In seiner Botschaft vom 3. Juli 2001 (Rüstungsprogramm 2001) hatte der Bundesrat versichert, bei den von der Schweizer Armee beschafften Waffen gebe es keine Blindgänger im Einsatzraum. Leider widersprechen die Tatsachen diesen schönen theoretischen Erklärungen. Denn der Prozentsatz von Blindgängern ist im Ernstfall offenbar viel höher. Beispielsweise schätzt die britische Organisation Mine Advisory Group, die in Nordirak tätig ist, dass lediglich 25 Prozent der von den amerikanischen Streitkräften im Irakkrieg abgeworfenen Streubomben explodiert sind, und dies trotz einem angeblich "perfektionierten" Selbstzerstörungsmechanismus. 75 Prozent dieser Bomben sind also übrig geblieben und bedrohen die Zivilbevölkerung. In Kosovo schätzt die Uno den Anteil der Blindgänger auf 10 Prozent.</p><p>Das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen verbietet diese Art von Streumunition zwar noch nicht; es ist aber eindeutig, dass diese dem Geist des Übereinkommens, das die Zivilbevölkerung schützen will, widerspricht. So hat das IKRK in einer im Jahre 2000 veröffentlichten Studie festgestellt, dass Streubomben zusammen mit den Antipersonenminen die meisten Todesfälle und Verletzungen verursachen (auf jeden der beiden Waffentypen entfallen 36 Prozent der Unfälle).</p><p>Deshalb sollte der Bundesrat den Ankauf dieser Waffen einstellen und sich dafür einsetzen, dass sie - ohne Beeinträchtigung unserer Umwelt und unserer Seen - zerstört werden!</p>
  • <p>Waffen mit explosiver Submunition sind militärisch von erheblichem Nutzen. Abgefeuerte, aber nicht explodierte Submunition (explosive Kriegsmunitionsrückstände) können jedoch schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen. Dieser Problematik begegnet der Bundesrat durch Massnahmen auf nationaler wie auf internationaler Ebene. Er bemüht sich dabei, im internationalen Kontext nach akzeptablen Lösungen zu suchen, welche sowohl den humanitären Anforderungen als auch den sicherheitspolitischen Aspekten gleichermassen Rechnung tragen.</p><p>Zu den einzelnen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Verbesserte klassische Munition, darunter die Submunition, gewinnt zunehmend an Bedeutung, da sie eine unverzichtbare Feuerunterstützung mit weniger personellem und materiellem Aufwand sicherstellt. Die Schweizer Armee verfügt über Artillerie-Kanistergeschosse des Typs 88, 88/89, 90 und 98 für die Panzerhaubitzen mit Kaliber 15,5 Zentimeter und die 12-Zentimeter-Minenwerfer. Aus diesem Grund müssen entsprechende Beschaffungen weiterhin möglich sein. Die Zuverlässigkeit der Schweizer Munition ist dank eines Doppelzünders sehr hoch. Aufgrund des ersten Zünders explodieren 98 Prozent der eingesetzten Submunition. Durch den zweiten Zünder bleibt schliesslich nur ein Promille der eingesetzten Submunition in Form gefährlicher Blindgänger liegen. Dies reduziert erheblich die Unfallgefahr. Mit diesen technischen Vorkehrungen wird den humanitären Bedenken Rechnung getragen.</p><p>2. Die Vernichtung von Munition im VBS entspricht den geltenden Normen. Die Munition wird in ihre Komponenten zerlegt und rezykliert. Dabei wird der Sprengstoff so behandelt, dass er wieder verwertbar ist. Die nicht rezyklierbaren Komponenten durchlaufen einen umweltgerechten Entsorgungsprozess, welcher von der Ruag durchgeführt wird.</p><p>3. Die Problematik der Submunition ist Gegenstand von Verhandlungen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens über konventionelle Waffen von 1980. Am 28. November 2003 verabschiedeten die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens das Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V). Es enthält eine Räumungspflicht für Staaten in Bezug auf Gebiete unter ihrer Kontrolle, in welchen sich explosive Kriegsmunitionsrückstände befinden, sowie eine Pflicht des Verwenders dieser explosiven Munition zur technischen, finanziellen oder personellen Hilfe bei der Räumung. Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, das Protokoll V unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung zu ratifizieren und den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten. Das Protokoll V enthält jedoch weder ein Verbot noch eine weitergehende Einschränkung des Einsatzes von Submunition. Die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens haben deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich über das Protokoll V hinaus mit der Thematik explosiver Kriegsmunitionsrückstände befasst. Die Schweiz unterstützt diesen Prozess aktiv. Unter anderem lancierte sie eine Initiative zugunsten technischer Präventionsmassnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit von Submunition. Sie war auch Mitinitiatorin einer multilateralen Erörterung der anwendbaren humanitär-völkerrechtlichen Prinzipien.</p><p>Das Ottawa-Übereinkommen (Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen und über deren Vernichtung von 1997) hingegen ist nicht auf Submunition anwendbar. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Neuverhandlung zur Ausweitung des Vertragsgegenstandes zurzeit nicht sinnvoll wäre, da sie die universelle Anwendbarkeit des Abkommens gefährden könnte. Zunächst sollten deshalb alle Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen von Verhandlungen über konventionelle Waffen ausgeschöpft werden.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin die internationalen Bemühungen in diesem Bereich unterstützen. Er ist auch bereit, seine aktuelle Politik zu überprüfen, falls dies die internationalen politischen Entwicklungen erfordern würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Waffen mit Streumunition stellen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung dar, wenn sie beim Aufprall auf den Boden nicht sofort explodieren. Zurzeit laufen Verhandlungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich des Ottawa-Übereinkommens auf diese Waffen auszudehnen. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. mit dem gutem Beispiel voranzugehen, indem er aufhört, Geschosse mit Submunition für 12-cm-Minenwerfer, 15,5-cm-Artilleriemunition und weitere Waffen mit Submunition zu beschaffen, die man zu Recht mit Antipersonenminen vergleicht;</p><p>2. solche Waffen so zu beseitigen, dass die Umwelt nicht darunter zu leiden hat;</p><p>3. im Hinblick auf die Aufnahme dieser Waffen ins Ottawa-Übereinkommen eine Vorreiterrolle zu spielen.</p>
  • Keine Beschaffung von Waffen mit Streumunition
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot von Antipersonenminen (Ottawa-Übereinkommen), das die Schweiz ratifiziert hat, bezweckt, menschliches Leiden und Verluste von Menschenleben, die durch diese Minen verursacht werden, zu beenden. Das IKRK bezeichnet Streubomben und nicht explodierte Submunition als ein Element dieses Problems. Handicap International fügt hinzu, Streubomben stellten nach den Antipersonenminen eindeutig die grösste Gefahr dar. Das Problem hängt vor allem damit zusammen, dass sehr viele dieser Bomben beim Aufschlag auf dem Boden nicht explodieren; bezüglich ihrer Gefährlichkeit für die Zivilbevölkerung sind sie deshalb in jeder Hinsicht mit Antipersonenminen vergleichbar.</p><p>In seiner Botschaft vom 3. Juli 2001 (Rüstungsprogramm 2001) hatte der Bundesrat versichert, bei den von der Schweizer Armee beschafften Waffen gebe es keine Blindgänger im Einsatzraum. Leider widersprechen die Tatsachen diesen schönen theoretischen Erklärungen. Denn der Prozentsatz von Blindgängern ist im Ernstfall offenbar viel höher. Beispielsweise schätzt die britische Organisation Mine Advisory Group, die in Nordirak tätig ist, dass lediglich 25 Prozent der von den amerikanischen Streitkräften im Irakkrieg abgeworfenen Streubomben explodiert sind, und dies trotz einem angeblich "perfektionierten" Selbstzerstörungsmechanismus. 75 Prozent dieser Bomben sind also übrig geblieben und bedrohen die Zivilbevölkerung. In Kosovo schätzt die Uno den Anteil der Blindgänger auf 10 Prozent.</p><p>Das Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen verbietet diese Art von Streumunition zwar noch nicht; es ist aber eindeutig, dass diese dem Geist des Übereinkommens, das die Zivilbevölkerung schützen will, widerspricht. So hat das IKRK in einer im Jahre 2000 veröffentlichten Studie festgestellt, dass Streubomben zusammen mit den Antipersonenminen die meisten Todesfälle und Verletzungen verursachen (auf jeden der beiden Waffentypen entfallen 36 Prozent der Unfälle).</p><p>Deshalb sollte der Bundesrat den Ankauf dieser Waffen einstellen und sich dafür einsetzen, dass sie - ohne Beeinträchtigung unserer Umwelt und unserer Seen - zerstört werden!</p>
    • <p>Waffen mit explosiver Submunition sind militärisch von erheblichem Nutzen. Abgefeuerte, aber nicht explodierte Submunition (explosive Kriegsmunitionsrückstände) können jedoch schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen. Dieser Problematik begegnet der Bundesrat durch Massnahmen auf nationaler wie auf internationaler Ebene. Er bemüht sich dabei, im internationalen Kontext nach akzeptablen Lösungen zu suchen, welche sowohl den humanitären Anforderungen als auch den sicherheitspolitischen Aspekten gleichermassen Rechnung tragen.</p><p>Zu den einzelnen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Verbesserte klassische Munition, darunter die Submunition, gewinnt zunehmend an Bedeutung, da sie eine unverzichtbare Feuerunterstützung mit weniger personellem und materiellem Aufwand sicherstellt. Die Schweizer Armee verfügt über Artillerie-Kanistergeschosse des Typs 88, 88/89, 90 und 98 für die Panzerhaubitzen mit Kaliber 15,5 Zentimeter und die 12-Zentimeter-Minenwerfer. Aus diesem Grund müssen entsprechende Beschaffungen weiterhin möglich sein. Die Zuverlässigkeit der Schweizer Munition ist dank eines Doppelzünders sehr hoch. Aufgrund des ersten Zünders explodieren 98 Prozent der eingesetzten Submunition. Durch den zweiten Zünder bleibt schliesslich nur ein Promille der eingesetzten Submunition in Form gefährlicher Blindgänger liegen. Dies reduziert erheblich die Unfallgefahr. Mit diesen technischen Vorkehrungen wird den humanitären Bedenken Rechnung getragen.</p><p>2. Die Vernichtung von Munition im VBS entspricht den geltenden Normen. Die Munition wird in ihre Komponenten zerlegt und rezykliert. Dabei wird der Sprengstoff so behandelt, dass er wieder verwertbar ist. Die nicht rezyklierbaren Komponenten durchlaufen einen umweltgerechten Entsorgungsprozess, welcher von der Ruag durchgeführt wird.</p><p>3. Die Problematik der Submunition ist Gegenstand von Verhandlungen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens über konventionelle Waffen von 1980. Am 28. November 2003 verabschiedeten die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens das Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V). Es enthält eine Räumungspflicht für Staaten in Bezug auf Gebiete unter ihrer Kontrolle, in welchen sich explosive Kriegsmunitionsrückstände befinden, sowie eine Pflicht des Verwenders dieser explosiven Munition zur technischen, finanziellen oder personellen Hilfe bei der Räumung. Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, das Protokoll V unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung zu ratifizieren und den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten. Das Protokoll V enthält jedoch weder ein Verbot noch eine weitergehende Einschränkung des Einsatzes von Submunition. Die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens haben deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich über das Protokoll V hinaus mit der Thematik explosiver Kriegsmunitionsrückstände befasst. Die Schweiz unterstützt diesen Prozess aktiv. Unter anderem lancierte sie eine Initiative zugunsten technischer Präventionsmassnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit von Submunition. Sie war auch Mitinitiatorin einer multilateralen Erörterung der anwendbaren humanitär-völkerrechtlichen Prinzipien.</p><p>Das Ottawa-Übereinkommen (Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen und über deren Vernichtung von 1997) hingegen ist nicht auf Submunition anwendbar. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Neuverhandlung zur Ausweitung des Vertragsgegenstandes zurzeit nicht sinnvoll wäre, da sie die universelle Anwendbarkeit des Abkommens gefährden könnte. Zunächst sollten deshalb alle Verbesserungsmöglichkeiten im Rahmen von Verhandlungen über konventionelle Waffen ausgeschöpft werden.</p><p>Der Bundesrat wird weiterhin die internationalen Bemühungen in diesem Bereich unterstützen. Er ist auch bereit, seine aktuelle Politik zu überprüfen, falls dies die internationalen politischen Entwicklungen erfordern würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Waffen mit Streumunition stellen eine Gefahr für die Zivilbevölkerung dar, wenn sie beim Aufprall auf den Boden nicht sofort explodieren. Zurzeit laufen Verhandlungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich des Ottawa-Übereinkommens auf diese Waffen auszudehnen. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. mit dem gutem Beispiel voranzugehen, indem er aufhört, Geschosse mit Submunition für 12-cm-Minenwerfer, 15,5-cm-Artilleriemunition und weitere Waffen mit Submunition zu beschaffen, die man zu Recht mit Antipersonenminen vergleicht;</p><p>2. solche Waffen so zu beseitigen, dass die Umwelt nicht darunter zu leiden hat;</p><p>3. im Hinblick auf die Aufnahme dieser Waffen ins Ottawa-Übereinkommen eine Vorreiterrolle zu spielen.</p>
    • Keine Beschaffung von Waffen mit Streumunition

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